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Herzlich Willkommen
Goßens Rechtsanwälte
beraten seit 1992 bundesweit Leistungserbringer, wie
Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Apotheken, Medizinprodukte-
und Pharmahersteller, Ärzte, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen,
Vertreter
anderer Heilberufe sowie Verbände und Institutionen im Gesundheitswesen.
Ebenfalls zu unserem Mandantenkreis gehören Patienten und Versicherte der
gesetzlichen wie privaten Krankenversicherungen.
Goßens Rechtsanwälte konzentrieren sich auf deutsches
und
europäisches Gesundheits- und Vergaberecht und sind mit den Besonderheiten
der
Branche bestens vertraut.
Beratungsleistungen
für den deutschen und europäischen Gesundheitsmarkt

23. Januar 2012
Pflegereform
„Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG“
Wichtige Punkte des Referentenentwurfs zum Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung...Infos vom BMG
Referentenentwurf vom 20.01.2012
17. Januar 2012
Kündigung von Verträgen über ambulante Pflege
Üblicherweise enthalten die seit Jahren verwendeten Verträge und Vertragsmuster im Bereich der ambulanten Pflege inhaltliche Vorgaben, die zunächst den sozialrechtlichen Vorgaben entsprechen (z.B. Pflegestandards). Allerdings handelt es sich hierbei auch um zivilrechtliche Verträge. Dem entsprechend spielen auch die allgemeinen vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen eine nicht zu unterschätzende Rolle, wie die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt. Anlass für das Klageverfahren war die Kündigung eines Vertrages über die Inanspruchnahme ambulanter Pflegeleistungen. Dieser Vertrag wurde seitens des Pflegebedürftigen von heute auf morgen gekündigt. Der Pflegevertrag sah jedoch eine 14-tägige Kündigungsfrist vor. Unter Berufung darauf verlangte der Pflegedienst einen wesentlichen Teil der Vergütung für diesen Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Zu Unrecht - wie der BGH entschied...mehr
Zur Eigenschaft von Medizinprodukten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 7. April 2010 die Frage vorgelegt, ob sich die Zuordnung als Medizinprodukt im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG (2007/47/EG) danach bestimmt, dass es seitens des Herstellers auf einen medizinischen Zweck ausgerichtet ist.
Verfahrensgegenstand war und ist eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung um ein Gerät, welches bioelektrische Daten misst und aufzeichnet. Die Klägerin machte mangels einer unstreitig nicht vorhandenen CE-Kennzeichnung u.a. Unterlassung- und Schadensersatzansprüche geltend und unterstellte der Beklagten wettbewerbswidriges Verhalten. Diese wiederum verwies darauf, dass sie dem Gerät herstellerseits ausdrücklich keine medizinische Zweckbestimmung zugeordnet habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage aus diesem Grund ab.
Der BGH legte die Frage dem EuGH vor...mehr

02. Januar 2012
Welche Hilfsmittel übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Der gesetzliche Leistungsanspruch der ambulanten Heilbehandlung erfasst in der Gesetzlichen Krankenversicherung u.a. auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Aber nicht jedes Hilfsmittel ist kostenübernahmefähig. Insbesondere bei Neuentwicklungen müssen die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden...mehr

16. Dezember 2011
Zweitversorgung mit Hilfsmitteln
Immer wieder stellt sich die Frage, wann Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln beanspruchen können. In einer Entscheidung des Hessischen LSG vom 19. Mai 2011 (L 8 KR 310/08) hatte der Kläger unstreitig gemäß § 33 SGB V einen Versorgungsanspruch mit einem zum Ausgleich seiner Behinderungen im Bereich der Mobilität geeigneten Elektrorollstuhl. Dies beinhalte – so das LSG - aber nicht automatisch einen Anspruch auf eine sog. Zweit- oder Doppelversorgung...mehr

20. Dezember 2011
Änderungen zum 01. Januar 2012
Pflegestufen
Zusatzbeiträge
GKV-Versorgungsstrukturgesetz

02. Dezember 2011
Rollatoren - Umsatzsteuer 7 %
Einige Krankenversicherungen verlangen von den Leistungserbringern die Rückerstattung, der vermeintlich zuviel gezahlten, Umsatzsteuer für Rollatoren für die Jahre 2007 - 2011
Nach dem EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-273/09 - (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S. 5) ist die Umsatzsteuerermäßigung von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG auf Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren anzuwenden.
Mit Schreiben vom 11. August 2011 hat das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen ab sofort und für alle laufenden Verfahren die 7%ige Umsatzsteuerermäßigung (12 Abs 2 UStG) anzuwenden. Für Umsätze die vor dem 1. Oktober 2011
ausgeführt worden sind, "wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (a.a.O) beruft und den Umsatz dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft".
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 hat sich das Bundesministerium der Finanzen auch zur Mehrwertsteuerproblematik bei Fallpauschalen für Rollatoren grundlegend geäußert. Der ermäßigte Steuersatz von 7% soll auch hier anwendbar sein.
01. Dezember 2011
Die Gesundheitsreform 2012 - Bundestag verabschiedet GKV-VStG
Am 1. Dezember 2011 hat der Deutsche Bundestag das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft. Patienten in Krankenhäusern haben zukünftig Anspruch auf ein Entlassungsmanagement. Dieser Anspruch muss von den Krankenversicherungen bzw. den Krankenhäusern in Abstimmung mit Ärzten, Pflegediensten und HomeCare-Unternehmen schnell umgesetzt werden. Landärzte erhalten eine verbesserte Vergütung.
Nach dem Willen der Bundesregierung soll das GKV-VStG die Versorgung der Patientinnen und Patienten maßgeblich verbessern. Arztpraxen und Krankenhäuser sollen schrittweise miteinander verzahnt werden. Der Zugang zu Innovationen soll erleichtert werden.
Die Eckpunkte des Entwurfs im Überblick:
1. Bessere Betreuung nach einem Klinikaufenthalt
2. Krankenkassen können mehr Leistungen anbieten
3. Besserer Schutz bei Kassenschließungen
4. Reform des vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Vergütungssystems
5. Ambulante spezialärztliche Versorgung
6. Innovative Behandlungsmethoden
7. Vergrößerung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der Krankenkassen
8. Stärkung der ambulanten Rehabilitation, indem die ambulante mit der stationären Rehabilitation gleichgestellt wird...mehr
Autor: Rechtsanwalt
Burkhard Gossens / (Gesundheitsrecht / Sozial - Vergaberecht) -
01.11.2011

23. November 2011
Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhält 14,48 Milliarden Euro für 2012
Mit dem Haushalt 2012 hat der Deutsche Bundestag am 22. November 2011 auch den Haushalt für das BMG beschlossen.
Das BMG führt davon 14 Milliarden an den Gesundheitsfonds zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ab.
Der gesamte Bundesetat 2012 sieht ein Neuverschuldung von 26 Milliarden Euro vor.
Für das Jahr 2011 wurden aufgrund des Steuerplus "nur" 22 Milliarden Euro neue Kredite kalkuliert.
Der Bundeshaushalt für 2012 sieht Gesamtausgaben von 306,2 Milliarden Euro vor.

18. November 2011
Pflegereform: Mehr Hilfe für Demenzkranke
Die Bundesregierung möchte die Lage für die zahlreichen Demenzkranken verbessern. Erste Hilfen werden bereits im nächsten Jahr wirksam bevor im Jahr 2013 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,1 % erhöht wird.
Hier stellt die Bundesregierung die Eckpunkte vor.

22. Sept. 2011
GKV-Spitzenverband will die Patienten vor fragwürdigen Angeboten schützen und tritt mit der Forderung nach einem Patientenrechtsgesetzin die Öffentlichkeit.
Zur Forderung und der heftigen Kritik der Ärzteverbände Infos von anwalt24.de.
Stellungnahme des NAV-Virchow Bundes
10. August 2011
Sozialgericht Berlin:
DAK Zusatzbeiträge unwirksam
Die seit Februar 2010 erhobenen Zusatzbeiträge von 8 Euro pro Monat hält das Sozialgericht Berlin für unwirksam, da die DAK nicht deutlich genug auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen habe...mehr

LG Berlin untersagt Arzt auf Homepage Gesundheitshandwerker zu empfehlen
Augen auf bei unzulässigen Empfehlungen. Eine Augenärztin hatte einen Augenoptikerbetrieb auf ihrer Website namentlich benannt und verlinkt. Auf die einstweilige Verfügung der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Berlin diese Werbung mit Beschluss vom 23.06.2011 - Az. 52 O 132/11 - untersagt… mehr ...
an !

21. Juli 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Az.: 28274/08
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin nach erfolgter Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber ungerechtfertigt war. "Der Whistleblower Fall" Die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betraf eine Altenpflegerin die von ihrem öffentlichen Arbeitgeber im Jahr 2005 entlassen wurde, nachdem sie Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte. Die Strafanzeige erfolgte wegen Betruges da sie der Auffassung war, dass die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen wegen Personalmangels keine angemessene Gegenleistung für die von ihnen getragenen Kosten erhielten. Die deutsche Beschwerdeführerin lebte und arbeitete in Berlin seit dem Jahr 2002 in einem Altenpflegeheim. .. .mehr
Pressemitteilung in Englisch

15. Juli 2011
Präqualifizierungsverfahren
- GKV
Der GKV Spitzenverband veröffentlicht regelmäßig die aktuelle Liste - Stand 5. Juli 2011 - mit
denen von ihm benannten Präqualifizierungsstellen auf seiner Homepage.

Bundeskartellamt:
14. Juni 2011, VK 3 - 62/11
"
open-house-Verträge" doch
ausschreibungspflichtig
Das Bundeskartellamt hatte ja im Bereich der Hilfsmittelversorgungen zu den Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V festgestellt, dass die in diesem Bereich typischen, und für eine Vielzahl von Marktteilnehmer offenen Rahmenverträge dennoch ausschreibungspflichtig sind (Beschluss vom 12. November 2009, VK-3-193/09). Demnach komme es für die Annahme eines öffentlichen Auftrages nicht auf das zum Teil für erforderlich gehaltene (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal einer Auswahlentscheidung bei der Auftragsvergabe durch die Vergabestelle an. In Rechtsprechung und Literatur wird kontrovers diskutiert, ob die dadurch vermittelte Exklusivität für den Ausschreibungsgewinner einen Auftrag erst zu einem öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 GWB macht. Aus Sicht des Bundeskartellamtes machte es damals keinen Unterschied, ob lediglich ein Auftragnehmer bzw. ein kleiner Kreis zum Zuge komme oder gar sämtliche am Markt tätigen Wettbewerber (zum Beispiel über einen Beitritt gem. § 127 Abs. 2a SGB V). Insoweit sah es die Regelung des § 127 Abs. 2 SGB V lediglich insoweit als europarechtskonform an, als hierdurch Ausschreibungen unterhalb des vergaberechtlichen Anwendungsbereichs (Schwellenwert nach § 2 VgV) betroffen waren. Die Entscheidung der 3. Vergabekammer beim Bundeskartellamt ist bekanntermaßen durch das LSG NRW aufgehoben worden (Beschluss vom 14. April 2010, L 21 KR 193/09 SFB). Dieses sah eben jene aus einer Auswahlentscheidung resultierende Exklusivität im Wettbewerb als konstitutiven Bestandteil bei der Annahme eines öffentlichen Auftrages an.
Nun liegt eine neuerliche
Entscheidung
des Bundeskartellamtes (VK
3 - 62/11) zu Rabattverträgen nach § 130a
VIII SGB V vor...mehr
Autor: Rechtsanwalt Torsten Bornemann (Sozialvergaberecht) -
14.07.2011

27. Juni 2011
Sozialgericht Berlin:
Zusatzbeiträge der City BKK sind unwirksam
Die insolvente Krankenkasse soll gezahlte Zusatzbeiträge von zuletzt 15 Euro im Monat an ehemalige Mitglieder für das letzte Jahr zurückerstatten - (Urteil vom 22. Juni 2011, AZ: S 73 KR 1635/10, nicht rechtskräftig)
Quelle: Sozialgericht Berlin

22. Juni 2011
Die Europäische Krankenversicherungskarte
EU-Bürger, die im Ausland krank werden oder einen Unfall erleiden, können dank der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) Zeit, Nerven und Kosten sparen... Quelle: Juris das Rechtsportal
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17.
Juni 2011
Abschlussbericht zur Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe

03.
Juni 2011
114. Deutscher Ärztetag in Kiel
Beschlussprotokoll

05. Mai 2011
Ist
der Vertragsarzt Amtsträger?
BGH
3 StR 458/10 - Beschluss vom 5. Mai 2011
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese
Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt.
Dieser ist für die Beantwortung grundsätzlicher
Rechtsfragen dann zuständig ist, wenn dies zur
Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Das vorliegende
Revisionsverfahren betrifft die Strafbarkeit von Beteiligten
am sog. Pharmamarketing...mehr
Spätestens seit der Veröffentlichung
des Schreibens des Bundesversicherungsamt (BVA) an
die bundesunmittelbaren Krankenkassen, vom 28. Dezember
2010 zu den Grundsätzlichkeiten bei Verträgen
der Hilfsmittelversorgung nach § 127 SGB V ist
von Leistungserbringerseite der Ruf nach neuen Vertragsverhandlungen
mit den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) nicht
mehr zu überhören. Unter dem Zeitdruck des
ab 01. Januar 2009 gültigen GKV-OrgWG, wurden
von den GKVen zahlreiche unausgewogene Verträge
mit den Leistungserbringern (LE) geschlossen, die heute
so nicht mehr geschlossen werden dürften.
Handlungsbedarf der Branche ?
Eine schnelle Kündigung der bestehenden Verträge erscheint verlockend,
um mit neuen rechtskonformen Verträgen die derzeitigen Benachteiligungen
für LE zu beseitigen... .mehr
Autor: Rechtsanwalt
Burkhard Goßens (Gesundheitsrecht / Sozial - Vergaberecht) -
08.03.2011
Der Gesetzgeber hat durch Änderung
der §§ 126 ff SGB V das frühere Zulassungsverfahren
für Leistungserbringer auf Grundlage von Verwaltungsakten
zugunsten eines auf Versorgungsverträgen basierenden
Systems gemäß§ 127 Abs. 1 bis 3 SGB
V abgelöst (GKV-WSG vom 1. April 2007). Danach
dürfen Leistungserbringer im System der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) nur dann Versorgungen vornehmen,
wenn sie über einen entsprechenden Versorgungsvertrag verfügen. Die ursprüngliche Systematik
wurde anschließend mit dem GKVOrgWG um ein Beitrittsrecht, nachdem
vielen Marktteilnehmern auf Leistungserbringerseite bereits während
der Ü bergangszeit der vertragslose Zustand drohte. Über Sinn und
Zweck dieses Regelungswerkes und seine Auswirkungen in der Praxis mag man
streiten. Die Leistungserbringer mußten sich mit den Gegebenheiten
arrangieren, machten aber recht bald die Erfahrung, dass es..mehr
Autor: Rechtsanwalt Torsten Bornemann (Sozialvergaberecht) -
24.02.2011

14. Febr. 2011
Pflegereform
Das Plfege-Weiterentwicklungsgesetz aus
dem Jahr 2008 soll reformert werden. (Infos)
Zur Vorbereitung der nächsten Pflegereform hat Gesundheitsminister Philipp
Rösler (FDP) 25 Fachleute von Verbänden und Forschungsinstitutionen
zum zweiten Pflegegipfel empfangen.
In Deutschland gibt es rund 2,25 Millionen Pflegebedürftige die Leistungen
aus der Pflegeversicherung beziehen. Davon werden rund 1,5 Millionen nach Angaben
des Statistischen Bundesamts von Angehörigen Zuhause gepflegt.
Nach Schätzungen des Sozialverbands VdK werden jedoch bis zu vier Millionen
hilfsbedürftige Menschen von Verwandten versorgt. Somit erhalten nicht
alle Geld aus der Pflegeversicherung...Zahlen
und Fakten

26. Januar 2011
Bundesversicherungsamt
veröffentlicht Rundschreiben zu den Hilfsmittelverträgen
nach § 127 SGB V
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 erhielten
alle bundesunmittelbaren Krankenkassen Anweisungen zum
Umgang mit Vertragsverhandlungen und zur Inhaltskontrolle
von Verträgen der Hilfsmittelversorgung.
Das aufsichtsrechtliche Schreiben des BVA bestätigt in
vielen Punkten die hier vertretene Rechtsauffassung zu
den Hilfsmittelverträgen, die Gegenstand zahlreicher
Auseinandersetzungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen
sind....zum
Rundschreiben
Kommentar von RA Torsten Bornemann

Ausschreibungspflicht
bei Rettungsdienstleistungen
Im Bereich der Rettungsdienstleistungen
ist seit ca. 2 Jahren erhebliche Bewegung gekommen,
nachdem es bei den in Deutschland nach dem jeweiligen
Landesrecht unterschiedlichen Modellen zu Vertragsschlüssen
kam, die vergaberechtlichen Maßstäben nicht
standhielten. Es zeigt sich, dass auch hier die Zeiten
vorbei sind, da der Wettbewerb die Vergabe der Dienstleistungen
durch die jeweiligen Hoheitsträger klaglos hinnimmt
und das europarechtlich geprägte Vergaberecht
auch hier auf dem Vormarsch ist.
In Deutschland fällt die Organisation des Rettungsdienstes in die Zuständigkeit
der Bundesländer. In den Bundesländern sind hinsichtlich der Vergütung
der betreffenden Dienstleistungserbringer zwei unterschiedliche Modelle anzutreffen.
Beim sogenannten „Submissionsmodell“ erfolgt die Vergütung
unmittelbar durch die jeweilige Gebietskörperschaft. Beim „Konzessionsmodell“ hat
der Dienstleistungserbringer durch Erhebung von Entgelten bei Patienten oder
Sozialversicherungsträgern selbst für seine kostendeckende Vergütung
zu sorgen.
Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2008
(X ZB 32/08) bereits feststellte..mehr
- 11.01.2011
Soweit die Voraussetzungen der §§ 97
ff. GWB erfüllt sind, insbesondere ein öffentlicher
Auftrag im Sinne des § 99 GWB vorliegt, sind bei
Beschaffungsvorgängen zum Sprechstundenbedarf
auch die vergaberechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen,
wie ein Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen
vom 27. Mai 2010 bestätigt.
Als Sprechstundenbedarf bezeichnet man u. a. solche Arzneimittel, die ein
Arzt in seiner Praxis verfügbar hält, weil sie ihrer Art nach bei
mehr als einem Patienten angewendet werden oder bei Notfällen zur Verfügung
stehen müssen. Solche Mittel und Gegenstände verordnet der Arzt
nicht - wie sonst üblich - dem einzelnen Patienten mit Hilfe einer Individualverordnung.
Er stellt vielmehr eine sogenannte Sprechstundenbedarfsverordnung aus. Dabei
verwendet der Arzt zwar dasselbe Formular wie für ein Individualrezept,
doch er verordnet damit kein Mittel für einen bestimmten Patienten,
sondern bestellt den Sprechstundenbedarf für seine eigene Praxis.
Die betroffene Krankenkasse hatte sich auf den Standpunkt gestellt ..mehr
Fachartikel
bei anwalt 24
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4. Steuerliche Behandlung von Fallpauschalen
5. Sozialrechtliche Grundlagen für Leistungserbringer
6. Rechtliche Grundlagen der Versorgung der Versicherten nach SGB V, IX, XI
7. MPG/MPBetreibV/Geräte- und ProduktsicherungsG/Datenschutz
8. Kooperationsmodelle für Leistungserbringer
9. Rechtliche Grundlagen von Versorgungen von Versicherten der GKV in Kliniken / Rehakliniken / Pflegeheimen nach SGB V, IX, XI
10. Medizinprodukteberater/Medizinprodukterecht
11. Rechtsgrundlagen der Integrierten Versorgung
12. Kooperationsmodelle im Gesundheitswesen
13. Werberecht der Ärzte und Heilberufler
14. Präqualifizierung für Leistungserbringer in der Gesundheitswirtschaft
15. Krankenversicherungsrecht
16. Arztrecht, Rechte der Patienten und Recht der Ärzte
17. Wettbewerbsrecht Grundlagen und Praxis
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Gossens is a solicitor's office straightened on the health
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quality by advanced training" of the (BRAK) federal law society acquired.
The advanced training certificate is lent exclusively to lawyers who have proved
before over a period of 3 years of certified advanced trainings, e.g., seminars,
correspondence courses or professional publications. The certificate shows with it a high-class
seal. There is the right-searching the certainty that the lawyer
is in the material and prozessualen right always on the newest
state of the things and also keeps informed himself in questions
of the occupational right and his office guidance. Among the rest, the lawyers who produce this
qualification receive the right to use the word and picture
brand shown below.
Burkhard Gossens is also an owner of the topical advanced
training certificate of the German lawyer's association. European right 17th
of December, 2008 ECJ advocate general: Legal health insurance
schemes are public principals for the
purposes of the cartel right (GWB) to the presentation question
of Dusseldorf OLG whether it concerns GWB with the legal health
insurances around "public principals" for the purposes
of §98, the ECJ advocate general Jan Mazak has recommended
to the ECJ to affirm the principal's quality (applications
from the 16th of December, 2008). The concept of the "public
principal" is functional in establishing for the decision
of the ECJ to the German, fee-financed radio companies and
is wide to lay out. Also the listing of the health insurance
schemes in appendix III to the directive in 2004 / 18 / the
EC explains the supposition that the principal's quality is
fulfilled. It is indisputable first that it concerns with the
health insurance schemes equipment which were founded for the
special purpose not to fulfil recumbent duties of commercial
kind.s in the general interest Concerning the financing of
state side is decisive that the Fesetzung of the contribution
sentence (up to now - legal situation needs till the 31st of
December, 2008) of the approval by the state supervision authority.
Further would be prescribed legally how the contribution sentences
exactly calculate themselves and that the income arising from
it the issues, is fixed again legally, neither about nor may
fall short. Hence, a health insurance scheme cannot influence
the expenses height as much as possible immediately. In the
prevailing number of the cases follows the ECJ of the recommendation
of the advocate general. The decision has far-reaching effects,
in particular also on the discount contracts written out topically
again after §130a SGB V, because the legal protection
possibilities of the bidders after §§107 following
GWB are dependent on the principal's quality. (Spring: ECJ
file number: C-300 / 07-, legal case Hans & Christophorus
Oymann./.O Compulsory health insurance scheme Rhineland / Hamburg)
Judgment
of the ECJ: Legal health insurances are public principals
- effects for the health market? (Goßens
/ Berlin) The assignment right is valid for the legal
health insurances. As public principals they must keep to the
assignment right and write out in future her orders also throughout
Europe. On the 11th of June, 2009 the long expected
decision of the European Court of Justice (ECJ) went out to
the principal's quality of the bearers of the legal health
insurance. The
ECJ saw in the legal case C-300 / 07, the financing occurring
above membership fees of the legal health
insurance (GKV) as enough in to be able to speak of a prevailing
financing of state side (§98 No. 2 GWB). With it the ECJ confirmed a huge number of
national decisions which the principal's quality of the health
insurance schemes had already accepted. Further
the ECJ gave, that with the provision of the goods which
are produced individually after the needs
of the respective customer and are adapted and are to be discussed
on their use the respective customers individually which is
to be assigned manufacture of the called goods to the order
part of the "delivery" for the calculation of the
value of the respective component. As
far as the service portion turns out with the doubtful order
in proportion to the goods delivery as prevailing,
it concerns with between a legal health insurance scheme and
an economic participant (supplier) closed arrangement with
regard to the care of insured persons for the legal health
insurance around a "frame arrangement" in terms of
article. 1 paragraph 5 of the directive in 2004/18. The tenor of the decision
" 1st article. 1 paragraph 9 unterparagraph 2 Booking. c the first case
of the directive in 2004/18 of the European Parliament and the advice from the
31st of March, 2004 about the coordination of the procedures to the assignment
of public works contracts, delivery orders and service missions is to be laid
out there that a prevailing financing is given by the state if the activities
of the legal health insurance schemes are financed primarily by membership fees
which imposes according to public law rules, as they stand in the source procedure
in speech, are calculated and are raised. Such health insurance schemes are to
be looked about the use of the regulations of this directive as facilities of
the public right and with it as public principals. 2.
If a mixed public order has goods as well as services to
the object, insists for the regulation whether
the doubtful order is to be looked as a delivery order or as
a service order, criterion to be applied in the respective
value of the goods included in this order and services. With
the provision of the goods which are produced individually
after the needs of the respective customer and are adapted
and are to be discussed on their use the respective customers
individually the manufacture of the called goods is to be assigned
to the order part of the "delivery" for the calculation
of the value of the respective component. 3.
Should the performance of services turn out with the doubtful
order as in proportion to the goods delivery
predominantly, one is between a legal health insurance scheme
and an economic participant a closed arrangement like in the
source procedure in speech standing in which the reimbursement
are fixed for the different care forms expected from this economic
participant as well as the term of the arrangement and the
called economic participant takes over the obligation to produce
achievements towards the insured persons who ask this with
him, and the called cash is for their part the sole debtor
of the reimbursement for the Tätigwerden of this economic
participant, as a "frame arrangement" in terms of
article. To look at 1 paragraph 5 of the directive in 2004/18." Review
An orthopedics shoe technology enterprise had sat down against the assignment
practise of a health insurance scheme judicially to the weir. Dusseldorf
OLG concerned with the lawsuit made on the 23.05.2007 the decision to the
presentation of the lawsuit with the ECJ. In the advance decision procedure
the European court of law should decide on whether the legal health insurance
schemes are facilities of the public right in Germany. With it they would
be public principals for the purposes of the precalled directive in 2004
/ 18 / the EC. The quarrel went around the validity of the public assignment
right for the GKVen, cf. §69 SGB V. Still the day before the ECJ decision explained
the first senate of the Federal Constitutional Court with judgment
from the 10th of June, 2009 the health reform from 2007 for
lawful.
This had provided in the past for uncertainty with the suppliers of the health
economy and the patients.
Numerous Sanitätshäuser and orthopaedic shoemakers who felt threatened
by the majority from the increasing advertisings of the health insurances also
belong beside manufacturers of products for the health market to the immediately
affected suppliers.
Though the competitive strengthening law GKV intends an exception to the advertising
duty for certain aid care, however, these refer them on aid individually are
made or have a high service portion. Clear and obliging definitions with the
tips which aid should fall under it were absent.
The GKV-OrgWG which postadjusted the health reform could not remove till this
day this uncertainty completely.
Though the law is since the 01st of January, 2009 in strength, however, should
provide only from July, 2009 for more clarity which aid - is not to be written
out-.
Up to the 30th of June, 2009 common recommendations must compile the GKV leading
organisation and the leading supplier's associations which aid care in no case
should be written out. This already happened in constructively working rounds
and the precalled partners also exchanged to themselves regularly with the
working group of the supplier's associations to the communication forum aid
(KFH). While
with the GKV leading organisation and in the KFH still the
exceptions were compiled by the advertising
duty for aid, the federal assurance office (BVA) with circular
from the 19th of March, 2009 asked all federal-immediate health
insurance schemes to take care of it that they write out in
future all discount contracts in the pharmaceutical area after §130
a paragraph 8 SGB V. Existing discount contracts are to be
discontinued by the health insurance schemes in time. Expectation
The judgment of the ECJ was expected at the latest since the vote from Mr.
Ján Mazák, the advocate general with the ECJ.
With his final applications from the 16th of December, 2008 he had reached
to the view that the legal health insurance schemes are public principals.
The judges in the ECJ, how was expected in general, are followed this view. View
The judgment of the ECJ will affect first pending postexamination procedures
with those around the legal issue goes whether health insurance schemes are
public principals. The
well-intentioned legislative signal of the GKV-WSG and the
GKV-OrgWG that health insurance schemes
must not write out in future aid any more (cf. §127 to
paragraph 1 SGB V) is overtaken by the decision of the ECJ.
According to the European assignment right are to be written
out to delivery order and service missions above the threshold
value of 206,000 euros throughout Europe. The
regulation §127 paragraph 1 SGB V
might be European-illegal after the decision of the ECJ.
It is open whether judgment also the possibility of the contract
announcement after §127 paragraph 2 SGB V is clearly
limited by the ECJ-.
By the possibility for the contract entry to be passed contracts (§127
paragraph 2a SGB V), would have with European-wide announcement to participate
all European suppliers the possibility with the care and would not be disadvantaged
therefore superficially.
Nevertheless, European assignment right is avoided by contract entries.
The Preisfindung takes place with the health insurances not after the throughout
Europe applying assignment-juridical regulations within the scope of an advertising,
but in the dialogue with the most inexpensive supplier.
The dramatic drop in prices by such contracts already endangers by now numerous
existences with the suppliers and will lead in many cases with lasting effect
to worse care quality with the affected insured persons. Only
one day before from the Federal Constitutional Court for
verfassungsgemäß the explained last health
reform with the GKV-WSG and GKV-OrgWG stands, with reference
on on top, in parts against the judgment of the ECJ. For
European-juridical reasons and cheers all partners the legislator
will have to "postadjust" the
last health reform once more.
Result
Legal health insurances are after the decision of the ECJ public principals.
With it the national and European assignment right which obliges to formal
assignment procedures is valid for them.
The following regulations find use: Directive in 2004 / 18 / the EC, §§97
following GWB, the VgV and VOL/A among other things see assignment right:
Seminarübersicht
Aktuellen Veranstaltungen
Teilnahme an Ausschreibungen
- Chancen mit der Gesundheitsreform - GKV-OrgWG - Was ändert sich -
- Rechtsgrundlagen von Ausschreibungen nach dem SGB V / VgV / VOL/A
- Rechtsgrundlagen der Ausschreibungen nach § 127 SGB V
- Rechtsgrundlagen nach der Vergabeverordnung (VgV)
- Rechtsgrundlagen von Ausschreibungen nach dem SGB V / VgV / VOL/A
- Das System der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)
- Umsetzung der Rechtsgrundlagen in die Praxis
- Fallstricke und Fehlerquellen bei Ausschreibungen
- Rechtsmittel bei fehlerhaften Ausschreibungen
Rabattverträge mit Krankenversicherungen
- Rabattverträge für Arzneimittel / Generika am Ende ?
- Die Anweisung an die Krankenversicherungen zur Kündigung aller Rabattverträge
- Rechtsgrundlagen für die kommenden Ausschreibungen
- Rechtsgrundlagen für die Ausschreibung von Rahmenverträgen
- Rechtsgrundlagen nach dem (neuen) Vergabe- und Wettbewerbsrecht
- Praktische Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen
- Fallstricke und Fehlerquellen bei Ausschreibungen
- Rechtsmittel bei fehlerhaften Ausschreibungen
Bietergemeinschaften und Kooperationen
- Bietergemeinschaftsvertrag in der Praxis - Die wichtigsten Rechtsgrundlagen
- Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) - Hilfreiche Tipps für den Alltag
- Unterauftrag - Unterauftragnehmer - Handelsvertreter -
- Betriebswirtschaftliche Gewinnmaximierung durch Zusammenarbeit - Beispiele
- Rechtsgrundlagen nach dem (neuen) Vergabe- und Wettbewerbsrecht
- Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen
- Fallstricke und Fehlerquellen bei Verträgen und Ausschreibungen der GKV
- Rechtsmittel und Ansprüche bei fehlerhaften Ausschreibungen
Sozialversicherungsrecht
Rechtsgrundlagen für Leistungserbringer
- Die ehemalige Zulassung (31.03.2007) gemäß § 126 SGB V und die neuen Zulassungsvoraussetzungen das Präqualifizierungsverfahren - Übergangsvorschriften
- Vertragliche Beziehungen zu den GKV und PKV
- Stichtage und Ausschreibungen nach dem 01.04.2007 - 01.01.2009 - 31.12.2009
- Das Hilfsmittelverzeichnis
- Der Anspruch nach § 33 SGB V für den Versicherten (Antragstellung)
- Das Widerspruchsverfahren, Untätigkeitsklage, vorläufiger Rechtsschutz und weitere Klageverfahren
- Der Zahlungsanspruch gegen den Versicherten
- Zum Seminarinhalt gehört auch die Vermittlung der Grundkenntnisse (Verfahren nach SGB X) der möglichen Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen der GKV und PKV; so können auch Leistungserbringer Versicherte bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche unterstützen.
- Die rechtliche Absicherung des Zahlungsanspruches gegen den Versicherten bei frühzeitiger Versorgung auf Wunsch des Versicherten.
Sozialversicherungsrecht - Grundlagen der Versorgung der Versicherten nach SGB V, IX, XI
- Der Anspruch nach § 33 SGB V (Ausschlüsse, Wirtschaftlichkeit, Selbstbestimmung des Versicherten)
- Der Anspruch nach § 31 SGB IX (Fristen bei Vorliegen einer Behinderung i.S.v. §§ 14, 15 SGB IX)
- Der Anspruch nach § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
- Die Verfahrensdurchführung nach SGB X
- Das Seminar richtet sich an Leistungserbringer und deren Mitarbeiter.
- Es werden die sozialrechtlichen Grundlagen im SGB V, IX und XI vermittelt. Dadurch erhalten die Leistungserbringer das notwendige tägliche Grundwissen zur Durchführung von Anträgen für Versicherte.
- Zentrale Punkte der Veranstaltung sind einerseits die Durchsetzung von Rechten Versicherter auf rechtlich gesicherter Grundlage (Antrag auf Rezept, Umfang des Antrages, Antrag an den richtigen Kostenträger) nach dem SGB V sowie die schnelle und effektive Durchsetzung von Ansprüchen Versicherter nach dem SGB IX. Ziel ist auch hier ein sinnvoller Einsatz der rechtlichen Möglichkeiten im Sinne einer Umsatzsteigerung des Leistungserbringers.
- Die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Pflegekasse (SGB XI) werden ebenfalls besprochen und Beispiele für einzelne Arten von Pflegehilfsmitteln gegeben.
- Die Behandlung des Antrags- und Widerspruchsverfahrens soll den Leistungserbringer in die Lage versetzen, schnell und effektiv den Versicherten zu unterstützen.
MPG/MPBetreibV/Geräte- und ProduktsicherungsG/Datenschutz
- Haftungsrechtliche Absicherung der Leistungserbringer nach MPG/MPBetreibV (Wer ist Betreiber?)
- Das Geräte- und Produktsicherungsgesetz (GPSG)
- Die Überwachungsbehörden
- Der Datenschutz
- Der Inhalt des Seminars richtet sich an Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich und an deren Mitarbeiter.
- Insbesondere das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) sind vielfach noch unbekannte Materien, obwohl sie von erheblicher Bedeutung für die tägliche Praxis sind.
- Das am 01. Mai 2004 eingeführte Geräte- und Produktsicherungsgesetz (GPSG) führt in die notwendigen Grundlagen der Produktsicherung ein.
- Beim Datenschutz wird Wert auf eine kurze aber ausführliche Darstellung notwendiger Sicherungsmaßnahmen gelegt, um die im Hilfsmittelbereich empfindlichen Sozialdaten des Kunden/Patienten zu schützen (Welche Rechte und Pflichten hat der Patient und der Leistungserbringer? Wer darf Sozialdaten erhalten? Wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Sozialdaten herausgegeben werden?)
Kooperationsmodelle für Leistungserbringer in der Gesundheitswirtschaft
- (Sanitäts- und Orthopädiehäuser, Kliniken, Rehaklinken, Pflegeheime, Ärzte) Die vertragliche Kooperation und Weiterbildungsmaßnahmen zur Auftragsgewinnung - Versorgungszentren - Integrierte Versorgung
- Das Seminar richtet sich insbesondere an innovativ denkende Leistungserbringer, die im Rahmen von Kooperationsmodellen eine Umsatz- und Ertragssteigerung erreichen wollen.
- Lockere vertragliche Kooperationen zur Bindung von Kliniken, Rehakliniken und Pflegeheimen an Leistungserbringer u. U. durch Weiterbildungsmaßnahmen der verantwortlichen Mitarbeiter der Kooperationspartner. Modelle der Beteiligung an einzelnen Großgeräten zur Erzielung von Umsatzsteigerungen.
- Es werden unter anderem Möglichkeiten der Gestaltung von vertraglichen Kooperationen und verschiedene Gesellschaftsmodelle vorgestellt.
- Das "Allheilmittel" der integrierten Versorgung – Vor- und Nachteile im Vergleich zu Versorgungszentren. Es wird ein kurzer Abriss möglicher Kooperationsformen mit verschiedenen Leistungserbringern auf verschiedener gesellschaftsrechtlicher Basis gegeben, z. B. Anwendungsbeobachtung (AWB), Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) und weitere Modelle.
- Grundlagen des § 128 SGB V, Wettbewerbsrechts (UWG und GWB), Strafrechts und des Berufsrechts für Ärzte (MBO)
Rechtsgrundlagen von Versorgungen von Versicherten der GKV in Kliniken - Rehakliniken - Pflegeheimen nach dem SGB V, IX, XI
- Grundlagen der Versorgung von Versicherten durch Kliniken, Rehakliniken und Pflegeheimen (Was gehört zum Leistungsumfang?)
- Ansätze für Leistungen der Sanitäts- und Orthopädiehäuser und Aufklärung der Leistungserbringer über ihren Leistungskatalog
- Das Seminar richtet sich in erster Linie an Kliniken, Rehakliniken und Pflegeheimen und deren Personal, aber auch an Sanitäts- und Orthopädiehäuser und deren Mitarbeiter.
- Durch die Feststellung und Erläuterung der Grundlagen der Versorgung der Versicherten der GKV in Klinken, Rehakliniken und Pflegeheimen wird den Teilnehmern ein Bild vermittelt, auf welche Weise Sanitäts- und Orthopädiehäuser auch in diesen Institutionen abrechenbare Leistungen erbringen können.
- Es wird zudem der Unterschied der verschiedenen Leistungskataloge herausgearbeitet, auf deren Grundlage die verschiedenen Leistungserbringer ihre Leistungen gegenüber den Versicherten der GKV erbringen (Darf eine Versorgung durch ein Orthopädiehaus noch im Krankenhaus erfolgen oder muss mit der Versorgung gewartet werden, bis der Patient die Klinik durch die "Tür" verlässt?)
Medizinprodukteberater/Medizinprodukterecht
- Einführung in das Medizinprodukterecht
- Aufgaben und Rechte der Behörden bei der Überwachung
- Beobachtungs- und Meldepflichten
- Instandhaltung und Aufbereitung
- Das Seminar richtet sich in erster Linie an Inhaber von Sanitäts- und Orthopädiehäusern sowie die dort tätigen Medizinprodukteberater und bietet eine Grundlage bzw. Erweiterung der Kenntnisse für die Ausbildung zum Medizinprodukteberater.
- Die Leistungserbringer erfahren im Rahmen der Veranstaltung, welche Rechte und Pflichten sie gegenüber Behörden im Zusammenhang mit Beobachtungs- und Meldepflichten, Instandhaltung und Aufbereitung von Medizinprodukten haben.
Rechtsgrundlagen der Integrierten Versorgung
- Vertragsgestaltungen
- Kooperationsmodelle (u. a. GbR, GmbH, MVZ)
- Rechtliche Vorgaben und Begründung des Gesetzgebers für die integrierte Versorgung (§§ 140 a – d SGB V)
- Chancen und Risiken der integrierten Versorgung für die Praxis
- Haftungsfragen
- Vertragsstörungen und Vertragsbeendigung
- Das Seminar richtet sich in erster Linie an alle Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus, Sanitätshaus, Pflegeheime, Rettungsdienste, etc.) und soll einen grundlegenden Einblick in die vertraglichen Möglichkeiten mit Blick auf die Praxis geben.
- Die Leistungserbringer erfahren im Rahmen des Seminars rechtliche Gestal-tungsmöglichkeiten für vertragliche Kooperationen – auch unter steuerrecht- lichen und haftungsrechtlichen Aspekten – um in der Praxis konkrete Wünsche und Vorstellungen für Angebote an Krankenkassen formulieren zu können.
Kooperationsmodelle im Gesundheitswesen
- Rechtslage - gültige gesetzliche Bestimmungen
- Leistungserbringer - Arzt/Krankenhaus/Pflegeheim u. a.
- Gestaltungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit von der Akquise bis zur Zusammenarbeit
Werberecht der Ärzte und Heilberufler - mehr erlaubt, als viele glauben
- Werbemöglichkeiten früher - heute
- Rechtsgrundlagen:
Berufsordnungen der Länder, HWG, UWG, TMG
- Was ist erlaubt, was ist verboten?
- Die Rechtsprechung der obersten Gerichte
- Professionelle Sicherung und Maximierung des beruflichen und wirtschaftlichen Erfolges
- Werbeträger, wie z.B. Praxisschild, Zeitungsanzeigen, Auslegen von Werbematerial und Firmenflyer in den eigenen Praxisräumen, Praxisveranstaltungen
- Zusammenarbeit mit den Medien und Agenturen Rundfunk und Fernsehen, Interviews, Internetauftritt, Mailings
- Unterlassungsansprüche gegenüber Mitbewerbern
- Rechtsfolgen von berufswidrigem Verhaltens
Präqualifizierung für Leistungserbringer in der Gesundheitswirtschaft
- Von der Zulassung hin zum Präqualifizierungsverfahren
- Rechtsgrundlagen
- Teilnahme an Ausschreibungen der GKVen
- Verträge und Vertragsbeitritte mit und ohne Präqualifizierung
- Was ist notwendig, was ist erlaubt und was ist verboten?
- Richtlinien und zuständige Präqualilfizierungsstellen
- Professionelle Vorbereitung der Präqualifizierung
- TO DO LISTE
- Rechtsfolgen bei fehlender Präqualifizierung
- Rechtsschutzmöglichkeiten und Schadensersatzansprüche bei unberechtigtem Versagen einer Präqualifizierung oder bei befristeten Präqualifizierungen bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum Ende 2013
GKV - Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
- Überblick
- Brennpunkte
- Entlassungsmanagement nach dem GKV-VStG
- Netzwerke und Kooperationen nach dem VStG und § 128 SGB V
- Versorgungsmanagement 11 Abs. 4 SGB V
- Präqualifizierung & HomeCare-Verträge
Neue (Muster-) Berufsordnung für Ärzte
Inhouse-Seminare und weitere Veranstaltungen
Sämtliche Veranstaltungen werden auch als Inhouse-Seminare angeboten.
30- 45 Minuten Kurzvorträge bei Seminaren und Veranstaltungen (z. B. Euroforum oder Messe Düsseldorf)
90 Minuten
(z. B. Schulungen in Krankenhäusern - Pflegeheimen - Sanitätshäusern - orthopädischen Schuhmachern)
Halbtagsseminar 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Ganztagsseminare 9:30 Uhr - 17:00 Uhr
(
z. B. Steindorff - Institut) |
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