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Goßens Rechtsanwälte beraten seit 1992 bundesweit Leistungserbringer, wie Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Apotheken, Medizinprodukte- und Pharmahersteller, Ärzte, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen, Vertreter anderer Heilberufe sowie Verbände und Institutionen im Gesundheitswesen.

Ebenfalls zu unserem Mandantenkreis gehören Patienten und Versicherte der gesetzlichen wie privaten Krankenversicherungen.

Goßens Rechtsanwälte konzentrieren sich auf deutsches und europäisches Gesundheits- und Vergaberecht und sind mit den Besonderheiten der Branche bestens vertraut.

Beratungsleistungen für den deutschen und europäischen Gesundheitsmarkt

 





















23. Januar 2012

Pflegereform
„Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG“

Wichtige Punkte des Referentenentwurfs zum Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung...Infos vom BMG

Referentenentwurf vom 20.01.2012


17. Januar 2012

Kündigung von Verträgen über ambulante Pflege

Üblicherweise enthalten die seit Jahren verwendeten Verträge und Vertragsmuster im Bereich der ambulanten Pflege inhaltliche Vorgaben, die zunächst den sozialrechtlichen Vorgaben entsprechen (z.B. Pflegestandards). Allerdings handelt es sich hierbei auch um zivilrechtliche Verträge. Dem entsprechend spielen auch die allgemeinen vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen eine nicht zu unterschätzende Rolle, wie die o.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofes zeigt. Anlass für das Klageverfahren war die Kündigung eines Vertrages über die Inanspruchnahme ambulanter Pflegeleistungen. Dieser Vertrag wurde seitens des Pflegebedürftigen von heute auf morgen gekündigt. Der Pflegevertrag sah jedoch eine 14-tägige Kündigungsfrist vor. Unter Berufung darauf verlangte der Pflegedienst einen wesentlichen Teil der Vergütung für diesen Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Zu Unrecht - wie der BGH entschied...mehr


Europafahne

Zur Eigenschaft von Medizinprodukten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 7. April 2010 die Frage vorgelegt, ob sich die Zuordnung als Medizinprodukt im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG (2007/47/EG) danach bestimmt, dass es seitens des Herstellers auf einen medizinischen Zweck ausgerichtet ist.
Verfahrensgegenstand war und ist eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung um ein Gerät, welches bioelektrische Daten misst und aufzeichnet. Die Klägerin machte mangels einer unstreitig nicht vorhandenen CE-Kennzeichnung u.a. Unterlassung- und Schadensersatzansprüche geltend und unterstellte der Beklagten wettbewerbswidriges Verhalten. Diese wiederum verwies darauf, dass sie dem Gerät herstellerseits ausdrücklich keine medizinische Zweckbestimmung zugeordnet habe. Die Vorinstanzen wiesen die Klage aus diesem Grund ab.
Der BGH legte die Frage dem EuGH vor...mehr





02. Januar 2012


Welche Hilfsmittel übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Der gesetzliche Leistungsanspruch der ambulanten Heilbehandlung erfasst in der Gesetzlichen Krankenversicherung u.a. auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Aber nicht jedes Hilfsmittel ist kostenübernahmefähig. Insbesondere bei Neuentwicklungen müssen die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden...mehr




Rollstuhl


16. Dezember 2011


Zweitversorgung mit Hilfsmitteln

Immer wieder stellt sich die Frage, wann Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln beanspruchen können. In einer Entscheidung des Hessischen LSG vom 19. Mai 2011 (L 8 KR 310/08) hatte der Kläger unstreitig gemäß § 33 SGB V einen Versorgungsanspruch mit einem zum Ausgleich seiner Behinderungen im Bereich der Mobilität geeigneten Elektrorollstuhl. Dies beinhalte – so das LSG -  aber nicht automatisch einen Anspruch auf eine sog. Zweit- oder Doppelversorgung...mehr


BMG

20. Dezember 2011

Änderungen zum 01. Januar 2012

Pflegestufen

Zusatzbeiträge

GKV-Versorgungsstrukturgesetz



Rollator

02. Dezember 2011


Rollatoren - Umsatzsteuer 7 %

Einige K
rankenversicherungen verlangen von den Leistungserbringern die Rückerstattung, der vermeintlich zuviel gezahlten, Umsatzsteuer für Rollatoren für die Jahre 2007 - 2011

Nach dem EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-273/09 - (ABl. EU 2011 Nr. C 63 S. 5) ist die Umsatzsteuerermäßigung von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG auf Umsätze mit Gehhilfe-Rollatoren anzuwenden.

Mit Schreiben vom 11. August 2011 hat das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder angewiesen ab sofort und für alle laufenden Verfahren die 7%ige Umsatzsteuerermäßigung (12 Abs 2 UStG) anzuwenden. Für Umsätze die vor dem 1. Oktober 2011 ausgeführt worden sind, "wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer auf die entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (a.a.O) beruft und den Umsatz dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft".

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 hat sich das Bundesministerium der Finanzen auch zur Mehrwertsteuerproblematik bei Fallpauschalen für Rollatoren grundlegend geäußert. Der ermäßigte Steuersatz von 7% soll auch hier anwendbar sein.


Kalenderblatt

01. Dezember 2011


Die Gesundheitsreform 2012 - Bundestag verabschiedet GKV-VStG

Am 1. Dezember 2011 hat der Deutsche Bundestag das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft. Patienten in Krankenhäusern haben zukünftig Anspruch auf ein Entlassungsmanagement. Dieser Anspruch muss von den Krankenversicherungen bzw. den Krankenhäusern in Abstimmung mit Ärzten, Pflegediensten und HomeCare-Unternehmen schnell umgesetzt werden. Landärzte erhalten eine verbesserte Vergütung.

Nach dem Willen der Bundesregierung soll das GKV-VStG die Versorgung der Patientinnen und Patienten maßgeblich verbessern. Arztpraxen und Krankenhäuser sollen schrittweise miteinander verzahnt werden. Der Zugang zu Innovationen soll erleichtert werden.

Die Eckpunkte des Entwurfs im Überblick:
1. Bessere Betreuung nach einem Klinikaufenthalt
2. Krankenkassen können mehr Leistungen anbieten
3. Besserer Schutz bei Kassenschließungen
4. Reform des vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Vergütungssystems
5. Ambulante spezialärztliche Versorgung
6. Innovative Behandlungsmethoden
7. Vergrößerung der wettbewerblichen Handlungsspielräume der Krankenkassen
8. Stärkung der ambulanten Rehabilitation, indem die ambulante mit der stationären Rehabilitation gleichgestellt wird...mehr

Autor: Rechtsanwalt Burkhard Gossens / (Gesundheitsrecht / Sozial - Vergaberecht) - 01.11.2011


Geld_Gesundheit

23. November 2011

Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhält 14,48 Milliarden Euro für 2012

 
Mit dem Haushalt 2012 hat der Deutsche Bundestag am 22. November 2011 auch den Haushalt für das BMG beschlossen.
Das BMG führt davon 14 Milliarden an den Gesundheitsfonds zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ab.
Der gesamte Bundesetat 2012 sieht ein Neuverschuldung von 26 Milliarden Euro vor.
Für das Jahr 2011 wurden aufgrund des Steuerplus "nur" 22 Milliarden Euro neue Kredite kalkuliert.
Der Bundeshaushalt für 2012 sieht Gesamtausgaben von 306,2 Milliarden Euro vor.




18. November 2011

Pflegereform: Mehr Hilfe für Demenzkranke

Die Bundesregierung möchte die Lage für die zahlreichen Demenzkranken verbessern. Erste Hilfen werden bereits im nächsten Jahr wirksam  bevor im Jahr 2013 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,1 % erhöht wird.

Hier stellt die Bundesregierung die Eckpunkte vor.




22. Sept. 2011


GKV-Spitzenverband will die Patienten vor fragwürdigen Angeboten schützen und tritt mit der Forderung nach einem Patientenrechtsgesetzin die Öffentlichkeit.

Zur Forderung und der heftigen Kritik der Ärzteverbände Infos von anwalt24.de.

Stellungnahme des NAV-Virchow Bundes


10. August 2011

Sozialgericht Berlin:
DAK Zusatzbeiträge unwirksam


Die seit Februar 2010 erhobenen Zusatzbeiträge von 8 Euro pro Monat hält das Sozialgericht Berlin für unwirksam, da die DAK nicht deutlich genug auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen habe...mehr





LG Berlin untersagt Arzt auf Homepage Gesundheitshandwerker zu empfehlen

Augen auf bei unzulässigen Empfehlungen. Eine Augenärztin hatte einen Augenoptikerbetrieb auf ihrer Website namentlich benannt und verlinkt. Auf die einstweilige Verfügung der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Berlin diese Werbung mit Beschluss vom 23.06.2011 - Az. 52 O 132/11 - untersagt… mehr ...


an !


21. Juli 2011

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Az.: 28274/08

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die fristlose Kündigung einer Mitarbeiterin nach erfolgter Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber ungerechtfertigt war. "Der Whistleblower Fall" Die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betraf eine Altenpflegerin die von ihrem öffentlichen Arbeitgeber im Jahr 2005 entlassen wurde, nachdem sie Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte. Die Strafanzeige erfolgte wegen Betruges da sie der Auffassung war, dass die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen wegen Personalmangels keine angemessene Gegenleistung für die von ihnen getragenen Kosten erhielten. Die deutsche Beschwerdeführerin lebte und arbeitete in Berlin seit dem Jahr 2002 in einem Altenpflegeheim. .. .mehr

Pressemitteilung in Englisch




15. Juli 2011

Präqualifizierungsverfahren - GKV 

Der GKV Spitzenverband veröffentlicht regelmäßig die aktuelle Liste - Stand 5. Juli 2011 - mit denen von ihm benannten Präqualifizierungsstellen auf seiner Homepage.




Bundeskartellamt:
14. Juni 2011, VK 3 - 62/11
" open-house-Verträge" doch ausschreibungspflichtig

Das Bundeskartellamt hatte ja im Bereich der Hilfsmittelversorgungen zu den Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V festgestellt, dass die in diesem Bereich typischen, und für eine Vielzahl von Marktteilnehmer offenen Rahmenverträge dennoch ausschreibungspflichtig sind (Beschluss vom 12. November 2009, VK-3-193/09). Demnach komme es für die Annahme eines öffentlichen Auftrages nicht auf das zum Teil für erforderlich gehaltene (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal einer Auswahlentscheidung bei der Auftragsvergabe durch die Vergabestelle an. In Rechtsprechung und Literatur wird kontrovers diskutiert, ob die dadurch vermittelte Exklusivität für den Ausschreibungsgewinner einen Auftrag erst zu einem öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 GWB macht. Aus Sicht des Bundeskartellamtes machte es damals keinen Unterschied, ob lediglich ein Auftragnehmer bzw. ein kleiner Kreis zum Zuge komme oder gar sämtliche am Markt tätigen Wettbewerber (zum Beispiel über einen Beitritt gem. § 127 Abs. 2a SGB V). Insoweit sah es die Regelung des § 127 Abs. 2 SGB V lediglich insoweit als europarechtskonform an, als hierdurch Ausschreibungen unterhalb des vergaberechtlichen Anwendungsbereichs (Schwellenwert nach § 2 VgV) betroffen waren. Die Entscheidung der 3. Vergabekammer beim Bundeskartellamt ist bekanntermaßen durch das LSG NRW aufgehoben worden (Beschluss vom 14. April 2010, L 21 KR 193/09 SFB). Dieses sah eben jene aus einer Auswahlentscheidung resultierende Exklusivität im Wettbewerb als konstitutiven Bestandteil bei der Annahme eines öffentlichen Auftrages an.
Nun liegt eine neuerliche Entscheidung des Bundeskartellamtes (VK 3 - 62/11) zu Rabattverträgen nach § 130a VIII SGB V vor...mehr
Autor: Rechtsanwalt Torsten Bornemann (Sozialvergaberecht) - 14.07.2011




27. Juni 2011

Sozialgericht Berlin:
Zusatzbeiträge der City BKK sind unwirksam

Die insolvente Krankenkasse soll gezahlte Zusatzbeiträge von zuletzt 15 Euro im Monat an ehemalige Mitglieder für das letzte Jahr zurückerstatten - (Urteil vom 22. Juni 2011, AZ: S 73 KR 1635/10, nicht rechtskräftig)
Quelle: Sozialgericht Berlin





22. Juni 2011


Die Europäische Krankenversicherungskarte

EU-Bürger, die im Ausland krank werden oder einen Unfall erleiden, können dank der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) Zeit, Nerven und Kosten sparen...Quelle: Juris das Rechtsportal


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17. Juni 2011


Abschlussbericht zur Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Beurteilung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe




03. Juni 2011


114. Deutscher Ärztetag in Kiel

Beschlussprotokoll




05. Mai 2011

Ist der Vertragsarzt Amtsträger?
BGH 3 StR 458/10 - Beschluss vom 5. Mai 2011

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Dieser ist für die Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen dann zuständig ist, wenn dies zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Das vorliegende Revisionsverfahren betrifft die Strafbarkeit von Beteiligten am sog. Pharmamarketing...mehr


 


Hilfsmittelversorgung
Beitrittsverträge und Rechtsfolgen bei Kündigungen

Spätestens seit der Veröffentlichung des Schreibens des Bundesversicherungsamt (BVA) an die bundesunmittelbaren Krankenkassen, vom 28. Dezember 2010 zu den Grundsätzlichkeiten bei Verträgen der Hilfsmittelversorgung nach § 127 SGB V ist von Leistungserbringerseite der Ruf nach neuen Vertragsverhandlungen mit den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) nicht mehr zu überhören. Unter dem Zeitdruck des ab 01. Januar 2009 gültigen GKV-OrgWG, wurden von den GKVen zahlreiche unausgewogene Verträge mit den Leistungserbringern (LE) geschlossen, die heute so nicht mehr geschlossen werden dürften.
Handlungsbedarf der Branche ?
Eine schnelle Kündigung der bestehenden Verträge erscheint verlockend, um mit neuen rechtskonformen Verträgen die derzeitigen Benachteiligungen für LE zu beseitigen... .mehr

Autor: Rechtsanwalt Burkhard Goßens (Gesundheitsrecht / Sozial - Vergaberecht) - 08.03.2011

Bundesversicherungsamt erklärt sich zu Problemen bei HIlfsmittelverträgen

Der Gesetzgeber hat durch Änderung der §§ 126 ff SGB V das frühere Zulassungsverfahren für Leistungserbringer auf Grundlage von Verwaltungsakten zugunsten eines auf Versorgungsverträgen basierenden Systems gemäß§ 127 Abs. 1 bis 3 SGB V abgelöst (GKV-WSG vom 1. April 2007). Danach dürfen Leistungserbringer im System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur dann Versorgungen vornehmen, wenn sie über einen entsprechenden Versorgungsvertrag verfügen. Die ursprüngliche Systematik wurde anschließend mit dem GKVOrgWG um ein Beitrittsrecht, nachdem vielen Marktteilnehmern auf Leistungserbringerseite bereits während der Ü bergangszeit der vertragslose Zustand drohte. Über Sinn und Zweck dieses Regelungswerkes und seine Auswirkungen in der Praxis mag man streiten. Die Leistungserbringer mußten sich mit den Gegebenheiten arrangieren, machten aber recht bald die Erfahrung, dass es..mehr
Autor: Rechtsanwalt Torsten Bornemann (Sozialvergaberecht) - 24.02.2011




14. Febr. 2011


Pflegereform

Das Plfege-Weiterentwicklungsgesetz aus dem Jahr 2008 soll reformert werden. (Infos)
Zur Vorbereitung der nächsten Pflegereform hat Gesundheitsminister Philipp Rösler (FDP) 25 Fachleute von Verbänden und Forschungsinstitutionen zum zweiten Pflegegipfel empfangen.
In Deutschland gibt es rund 2,25 Millionen Pflegebedürftige die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Davon werden rund 1,5 Millionen nach Angaben des Statistischen Bundesamts von Angehörigen Zuhause gepflegt.
Nach Schätzungen des Sozialverbands VdK werden jedoch bis zu vier Millionen hilfsbedürftige Menschen von Verwandten versorgt. Somit erhalten nicht alle Geld aus der Pflegeversicherung...Zahlen und Fakten



26. Januar 2011

Bundesversicherungsamt veröffentlicht Rundschreiben zu den Hilfsmittelverträgen nach § 127 SGB V

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 erhielten alle bundesunmittelbaren Krankenkassen Anweisungen zum Umgang mit Vertragsverhandlungen und zur Inhaltskontrolle von Verträgen der Hilfsmittelversorgung.

Das aufsichtsrechtliche Schreiben des BVA bestätigt in vielen Punkten die hier vertretene Rechtsauffassung zu den Hilfsmittelverträgen, die Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen sind....zum Rundschreiben


Kommentar von RA Torsten Bornemann



Ausschreibungspflicht bei Rettungsdienstleistungen

Im Bereich der Rettungsdienstleistungen ist seit ca. 2 Jahren erhebliche Bewegung gekommen, nachdem es bei den in Deutschland nach dem jeweiligen Landesrecht unterschiedlichen Modellen zu Vertragsschlüssen kam, die vergaberechtlichen Maßstäben nicht standhielten. Es zeigt sich, dass auch hier die Zeiten vorbei sind, da der Wettbewerb die Vergabe der Dienstleistungen durch die jeweiligen Hoheitsträger klaglos hinnimmt und das europarechtlich geprägte Vergaberecht auch hier auf dem Vormarsch ist.
In Deutschland fällt die Organisation des Rettungsdienstes in die Zuständigkeit der Bundesländer. In den Bundesländern sind hinsichtlich der Vergütung der betreffenden Dienstleistungserbringer zwei unterschiedliche Modelle anzutreffen. Beim sogenannten „Submissionsmodell“ erfolgt die Vergütung unmittelbar durch die jeweilige Gebietskörperschaft. Beim „Konzessionsmodell“ hat der Dienstleistungserbringer durch Erhebung von Entgelten bei Patienten oder Sozialversicherungsträgern selbst für seine kostendeckende Vergütung zu sorgen.
Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 2008 (X ZB 32/08) bereits feststellte..mehr

- 11.01.2011


Ausschreibungspflicht bei Sprechstundenbedarf

Soweit die Voraussetzungen der §§ 97 ff. GWB erfüllt sind, insbesondere ein öffentlicher Auftrag im Sinne des § 99 GWB vorliegt, sind bei Beschaffungsvorgängen zum Sprechstundenbedarf auch die vergaberechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, wie ein Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2010 bestätigt.
Als Sprechstundenbedarf bezeichnet man u. a. solche Arzneimittel, die ein Arzt in seiner Praxis verfügbar hält, weil sie ihrer Art nach bei mehr als einem Patienten angewendet werden oder bei Notfällen zur Verfügung stehen müssen. Solche Mittel und Gegenstände verordnet der Arzt nicht - wie sonst üblich - dem einzelnen Patienten mit Hilfe einer Individualverordnung. Er stellt vielmehr eine sogenannte Sprechstundenbedarfsverordnung aus. Dabei verwendet der Arzt zwar dasselbe Formular wie für ein Individualrezept, doch er verordnet damit kein Mittel für einen bestimmten Patienten, sondern bestellt den Sprechstundenbedarf für seine eigene Praxis.
Die betroffene Krankenkasse hatte sich auf den Standpunkt gestellt ..mehr


 


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Burkhard Gossens is also an owner of the topical advanced training certificate of the German lawyer's association.
European right 17th of December, 2008 ECJ advocate general: Legal health insurance schemes are public principals for the purposes of the cartel right (GWB) to the presentation question of Dusseldorf OLG whether it concerns GWB with the legal health insurances around "public principals" for the purposes of §98, the ECJ advocate general Jan Mazak has recommended to the ECJ to affirm the principal's quality (applications from the 16th of December, 2008). The concept of the "public principal" is functional in establishing for the decision of the ECJ to the German, fee-financed radio companies and is wide to lay out. Also the listing of the health insurance schemes in appendix III to the directive in 2004 / 18 / the EC explains the supposition that the principal's quality is fulfilled. It is indisputable first that it concerns with the health insurance schemes equipment which were founded for the special purpose not to fulfil recumbent duties of commercial kind.s in the general interest Concerning the financing of state side is decisive that the Fesetzung of the contribution sentence (up to now - legal situation needs till the 31st of December, 2008) of the approval by the state supervision authority. Further would be prescribed legally how the contribution sentences exactly calculate themselves and that the income arising from it the issues, is fixed again legally, neither about nor may fall short. Hence, a health insurance scheme cannot influence the expenses height as much as possible immediately. In the prevailing number of the cases follows the ECJ of the recommendation of the advocate general. The decision has far-reaching effects, in particular also on the discount contracts written out topically again after §130a SGB V, because the legal protection possibilities of the bidders after §§107 following GWB are dependent on the principal's quality. (Spring: ECJ file number: C-300 / 07-, legal case Hans & Christophorus Oymann./.O Compulsory health insurance scheme Rhineland / Hamburg)

Judgment of the ECJ: Legal health insurances are public principals - effects for the health market? (Goßens / Berlin) The assignment right is valid for the legal health insurances. As public principals they must keep to the assignment right and write out in future her orders also throughout Europe. On the 11th of June, 2009 the long expected decision of the European Court of Justice (ECJ) went out to the principal's quality of the bearers of the legal health insurance. The ECJ saw in the legal case C-300 / 07, the financing occurring above membership fees of the legal health insurance (GKV) as enough in to be able to speak of a prevailing financing of state side (§98 No. 2 GWB). With it the ECJ confirmed a huge number of national decisions which the principal's quality of the health insurance schemes had already accepted. Further the ECJ gave, that with the provision of the goods which are produced individually after the needs of the respective customer and are adapted and are to be discussed on their use the respective customers individually which is to be assigned manufacture of the called goods to the order part of the "delivery" for the calculation of the value of the respective component. As far as the service portion turns out with the doubtful order in proportion to the goods delivery as prevailing, it concerns with between a legal health insurance scheme and an economic participant (supplier) closed arrangement with regard to the care of insured persons for the legal health insurance around a "frame arrangement" in terms of article. 1 paragraph 5 of the directive in 2004/18. The tenor of the decision
" 1st article. 1 paragraph 9 unterparagraph 2 Booking. c the first case of the directive in 2004/18 of the European Parliament and the advice from the 31st of March, 2004 about the coordination of the procedures to the assignment of public works contracts, delivery orders and service missions is to be laid out there that a prevailing financing is given by the state if the activities of the legal health insurance schemes are financed primarily by membership fees which imposes according to public law rules, as they stand in the source procedure in speech, are calculated and are raised. Such health insurance schemes are to be looked about the use of the regulations of this directive as facilities of the public right and with it as public principals.
2. If a mixed public order has goods as well as services to the object, insists for the regulation whether the doubtful order is to be looked as a delivery order or as a service order, criterion to be applied in the respective value of the goods included in this order and services. With the provision of the goods which are produced individually after the needs of the respective customer and are adapted and are to be discussed on their use the respective customers individually the manufacture of the called goods is to be assigned to the order part of the "delivery" for the calculation of the value of the respective component. 3. Should the performance of services turn out with the doubtful order as in proportion to the goods delivery predominantly, one is between a legal health insurance scheme and an economic participant a closed arrangement like in the source procedure in speech standing in which the reimbursement are fixed for the different care forms expected from this economic participant as well as the term of the arrangement and the called economic participant takes over the obligation to produce achievements towards the insured persons who ask this with him, and the called cash is for their part the sole debtor of the reimbursement for the Tätigwerden of this economic participant, as a "frame arrangement" in terms of article. To look at 1 paragraph 5 of the directive in 2004/18." Review
An orthopedics shoe technology enterprise had sat down against the assignment practise of a health insurance scheme judicially to the weir. Dusseldorf OLG concerned with the lawsuit made on the 23.05.2007 the decision to the presentation of the lawsuit with the ECJ. In the advance decision procedure the European court of law should decide on whether the legal health insurance schemes are facilities of the public right in Germany. With it they would be public principals for the purposes of the precalled directive in 2004 / 18 / the EC. The quarrel went around the validity of the public assignment right for the GKVen, cf. §69 SGB V.
Still the day before the ECJ decision explained the first senate of the Federal Constitutional Court with judgment from the 10th of June, 2009 the health reform from 2007 for lawful.
This had provided in the past for uncertainty with the suppliers of the health economy and the patients.
Numerous Sanitätshäuser and orthopaedic shoemakers who felt threatened by the majority from the increasing advertisings of the health insurances also belong beside manufacturers of products for the health market to the immediately affected suppliers.
Though the competitive strengthening law GKV intends an exception to the advertising duty for certain aid care, however, these refer them on aid individually are made or have a high service portion. Clear and obliging definitions with the tips which aid should fall under it were absent.
The GKV-OrgWG which postadjusted the health reform could not remove till this day this uncertainty completely.
Though the law is since the 01st of January, 2009 in strength, however, should provide only from July, 2009 for more clarity which aid - is not to be written out-.
Up to the 30th of June, 2009 common recommendations must compile the GKV leading organisation and the leading supplier's associations which aid care in no case should be written out. This already happened in constructively working rounds and the precalled partners also exchanged to themselves regularly with the working group of the supplier's associations to the communication forum aid (KFH).
While with the GKV leading organisation and in the KFH still the exceptions were compiled by the advertising duty for aid, the federal assurance office (BVA) with circular from the 19th of March, 2009 asked all federal-immediate health insurance schemes to take care of it that they write out in future all discount contracts in the pharmaceutical area after §130 a paragraph 8 SGB V. Existing discount contracts are to be discontinued by the health insurance schemes in time. Expectation
The judgment of the ECJ was expected at the latest since the vote from Mr. Ján Mazák, the advocate general with the ECJ.
With his final applications from the 16th of December, 2008 he had reached to the view that the legal health insurance schemes are public principals.
The judges in the ECJ, how was expected in general, are followed this view.
View
The judgment of the ECJ will affect first pending postexamination procedures with those around the legal issue goes whether health insurance schemes are public principals.
The well-intentioned legislative signal of the GKV-WSG and the GKV-OrgWG that health insurance schemes must not write out in future aid any more (cf. §127 to paragraph 1 SGB V) is overtaken by the decision of the ECJ. According to the European assignment right are to be written out to delivery order and service missions above the threshold value of 206,000 euros throughout Europe. The regulation §127 paragraph 1 SGB V might be European-illegal after the decision of the ECJ.

It is open whether judgment also the possibility of the contract announcement after §127 paragraph 2 SGB V is clearly limited by the ECJ-.
By the possibility for the contract entry to be passed contracts (§127 paragraph 2a SGB V), would have with European-wide announcement to participate all European suppliers the possibility with the care and would not be disadvantaged therefore superficially.
Nevertheless, European assignment right is avoided by contract entries.
The Preisfindung takes place with the health insurances not after the throughout Europe applying assignment-juridical regulations within the scope of an advertising, but in the dialogue with the most inexpensive supplier.
The dramatic drop in prices by such contracts already endangers by now numerous existences with the suppliers and will lead in many cases with lasting effect to worse care quality with the affected insured persons.
Only one day before from the Federal Constitutional Court for verfassungsgemäß the explained last health reform with the GKV-WSG and GKV-OrgWG stands, with reference on on top, in parts against the judgment of the ECJ. For European-juridical reasons and cheers all partners the legislator will have to "postadjust" the last health reform once more.

Result
Legal health insurances are after the decision of the ECJ public principals.
With it the national and European assignment right which obliges to formal assignment procedures is valid for them.
The following regulations find use: Directive in 2004 / 18 / the EC, §§97 following GWB, the VgV and VOL/A among other things see assignment right:

Seminarübersicht
Aktuellen Veranstaltungen

Teilnahme an Ausschreibungen

  • Chancen mit der Gesundheitsreform - GKV-OrgWG - Was ändert sich -
  • Rechtsgrundlagen von Ausschreibungen nach dem SGB V / VgV / VOL/A
  • Rechtsgrundlagen der Ausschreibungen nach § 127 SGB V
  • Rechtsgrundlagen nach der Vergabeverordnung (VgV)
  • Rechtsgrundlagen von Ausschreibungen nach dem SGB V / VgV / VOL/A
  • Das System der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A)
  • Umsetzung der Rechtsgrundlagen in die Praxis
  • Fallstricke und Fehlerquellen bei Ausschreibungen
  • Rechtsmittel bei fehlerhaften Ausschreibungen
Rabattverträge mit Krankenversicherungen
  • Rabattverträge für Arzneimittel / Generika am Ende ?
  • Die Anweisung an die Krankenversicherungen zur Kündigung aller Rabattverträge
  • Rechtsgrundlagen für die kommenden Ausschreibungen
  • Rechtsgrundlagen für die Ausschreibung von Rahmenverträgen
  • Rechtsgrundlagen nach dem (neuen) Vergabe- und Wettbewerbsrecht
  • Praktische Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen
  • Fallstricke und Fehlerquellen bei Ausschreibungen
  • Rechtsmittel bei fehlerhaften Ausschreibungen
Bietergemeinschaften und Kooperationen
  • Bietergemeinschaftsvertrag in der Praxis - Die wichtigsten Rechtsgrundlagen
  • Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) - Hilfreiche Tipps für den Alltag
  • Unterauftrag - Unterauftragnehmer - Handelsvertreter -
  • Betriebswirtschaftliche Gewinnmaximierung durch Zusammenarbeit - Beispiele
  • Rechtsgrundlagen nach dem (neuen) Vergabe- und Wettbewerbsrecht
  • Umsetzung der neuen Rechtsgrundlagen
  • Fallstricke und Fehlerquellen bei Verträgen und Ausschreibungen der GKV
  • Rechtsmittel und Ansprüche bei fehlerhaften Ausschreibungen

Sozialversicherungsrecht
Rechtsgrundlagen für Leistungserbringer
  • Die ehemalige Zulassung (31.03.2007) gemäß § 126 SGB V und die neuen Zulassungsvoraussetzungen das Präqualifizierungsverfahren - Übergangsvorschriften
  • Vertragliche Beziehungen zu den GKV und PKV
  • Stichtage und Ausschreibungen nach dem 01.04.2007 - 01.01.2009 - 31.12.2009
  • Das Hilfsmittelverzeichnis
  • Der Anspruch nach § 33 SGB V für den Versicherten (Antragstellung)
  • Das Widerspruchsverfahren, Untätigkeitsklage, vorläufiger Rechtsschutz und weitere Klageverfahren
  • Der Zahlungsanspruch gegen den Versicherten
  • Zum Seminarinhalt gehört auch die Vermittlung der Grundkenntnisse (Verfahren nach SGB X) der möglichen Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen der GKV und PKV; so können auch Leistungserbringer Versicherte bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche unterstützen.
  • Die rechtliche Absicherung des Zahlungsanspruches gegen den Versicherten bei frühzeitiger Versorgung auf Wunsch des Versicherten.

Sozialversicherungsrecht - Grundlagen der Versorgung der Versicherten nach SGB V, IX, XI
  • Der Anspruch nach § 33 SGB V (Ausschlüsse, Wirtschaftlichkeit, Selbstbestimmung des Versicherten)
  • Der Anspruch nach § 31 SGB IX (Fristen bei Vorliegen einer Behinderung i.S.v. §§ 14, 15 SGB IX)
  • Der Anspruch nach § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
  • Die Verfahrensdurchführung nach SGB X
  • Das Seminar richtet sich an Leistungserbringer und deren Mitarbeiter.
  • Es werden die sozialrechtlichen Grundlagen im SGB V, IX und XI vermittelt. Dadurch erhalten die Leistungserbringer das notwendige tägliche Grundwissen zur Durchführung von Anträgen für Versicherte.
  • Zentrale Punkte der Veranstaltung sind einerseits die Durchsetzung von Rechten Versicherter auf rechtlich gesicherter Grundlage (Antrag auf Rezept, Umfang des Antrages, Antrag an den richtigen Kostenträger) nach dem SGB V sowie die schnelle und effektive Durchsetzung von Ansprüchen Versicherter nach dem SGB IX. Ziel ist auch hier ein sinnvoller Einsatz der rechtlichen Möglichkeiten im Sinne einer Umsatzsteigerung des Leistungserbringers.
  • Die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Pflegekasse (SGB XI) werden ebenfalls besprochen und Beispiele für einzelne Arten von Pflegehilfsmitteln gegeben.
  • Die Behandlung des Antrags- und Widerspruchsverfahrens soll den Leistungserbringer in die Lage versetzen, schnell und effektiv den Versicherten zu unterstützen.

MPG/MPBetreibV/Geräte- und ProduktsicherungsG/Datenschutz
  • Haftungsrechtliche Absicherung der Leistungserbringer nach MPG/MPBetreibV (Wer ist Betreiber?)
  • Das Geräte- und Produktsicherungsgesetz (GPSG)
  • Die Überwachungsbehörden
  • Der Datenschutz
  • Der Inhalt des Seminars richtet sich an Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich und an deren Mitarbeiter.
  • Insbesondere das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) sind vielfach noch unbekannte Materien, obwohl sie von erheblicher Bedeutung für die tägliche Praxis sind.
  • Das am 01. Mai 2004 eingeführte Geräte- und Produktsicherungsgesetz (GPSG) führt in die notwendigen Grundlagen der Produktsicherung ein.
  • Beim Datenschutz wird Wert auf eine kurze aber ausführliche Darstellung notwendiger Sicherungsmaßnahmen gelegt, um die im Hilfsmittelbereich empfindlichen Sozialdaten des Kunden/Patienten zu schützen (Welche Rechte und Pflichten hat der Patient und der Leistungserbringer? Wer darf Sozialdaten erhalten? Wann und unter welchen Voraussetzungen dürfen Sozialdaten herausgegeben werden?)

Kooperationsmodelle für Leistungserbringer in der Gesundheitswirtschaft
  • (Sanitäts- und Orthopädiehäuser, Kliniken, Rehaklinken, Pflegeheime, Ärzte) Die vertragliche Kooperation und Weiterbildungsmaßnahmen zur Auftragsgewinnung - Versorgungszentren - Integrierte Versorgung
  • Das Seminar richtet sich insbesondere an innovativ denkende Leistungserbringer, die im Rahmen von Kooperationsmodellen eine Umsatz- und Ertragssteigerung erreichen wollen.
  • Lockere vertragliche Kooperationen zur Bindung von Kliniken, Rehakliniken und Pflegeheimen an Leistungserbringer u. U. durch Weiterbildungsmaßnahmen der verantwortlichen Mitarbeiter der Kooperationspartner. Modelle der Beteiligung an einzelnen Großgeräten zur Erzielung von Umsatzsteigerungen.
  • Es werden unter anderem Möglichkeiten der Gestaltung von vertraglichen Kooperationen und verschiedene Gesellschaftsmodelle vorgestellt.
  • Das "Allheilmittel" der integrierten Versorgung – Vor- und Nachteile im Vergleich zu Versorgungszentren. Es wird ein kurzer Abriss möglicher Kooperationsformen mit verschiedenen Leistungserbringern auf verschiedener gesellschaftsrechtlicher Basis gegeben, z. B. Anwendungsbeobachtung (AWB), Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) und weitere Modelle.
  • Grundlagen des § 128 SGB V, Wettbewerbsrechts (UWG und GWB), Strafrechts und des Berufsrechts für Ärzte (MBO)

Rechtsgrundlagen von Versorgungen von Versicherten der GKV in Kliniken - Rehakliniken - Pflegeheimen nach dem SGB V, IX, XI
  • Grundlagen der Versorgung von Versicherten durch Kliniken, Rehakliniken und Pflegeheimen (Was gehört zum Leistungsumfang?)
  • Ansätze für Leistungen der Sanitäts- und Orthopädiehäuser und Aufklärung der Leistungserbringer über ihren Leistungskatalog
  • Das Seminar richtet sich in erster Linie an Kliniken, Rehakliniken und Pflegeheimen und deren Personal, aber auch an Sanitäts- und Orthopädiehäuser und deren Mitarbeiter.
  • Durch die Feststellung und Erläuterung der Grundlagen der Versorgung der Versicherten der GKV in Klinken, Rehakliniken und Pflegeheimen wird den Teilnehmern ein Bild vermittelt, auf welche Weise Sanitäts- und Orthopädiehäuser auch in diesen Institutionen abrechenbare Leistungen erbringen können.
  • Es wird zudem der Unterschied der verschiedenen Leistungskataloge herausgearbeitet, auf deren Grundlage die verschiedenen Leistungserbringer ihre Leistungen gegenüber den Versicherten der GKV erbringen (Darf eine Versorgung durch ein Orthopädiehaus noch im Krankenhaus erfolgen oder muss mit der Versorgung gewartet werden, bis der Patient die Klinik durch die "Tür" verlässt?)
Medizinprodukteberater/Medizinprodukterecht
  • Einführung in das Medizinprodukterecht
  • Aufgaben und Rechte der Behörden bei der Überwachung
  • Beobachtungs- und Meldepflichten
  • Instandhaltung und Aufbereitung
  • Das Seminar richtet sich in erster Linie an Inhaber von Sanitäts- und Orthopädiehäusern sowie die dort tätigen Medizinprodukteberater und bietet eine Grundlage bzw. Erweiterung der Kenntnisse für die Ausbildung zum Medizinprodukteberater.
  • Die Leistungserbringer erfahren im Rahmen der Veranstaltung, welche Rechte und Pflichten sie gegenüber Behörden im Zusammenhang mit Beobachtungs- und Meldepflichten, Instandhaltung und Aufbereitung von Medizinprodukten haben.

Rechtsgrundlagen der Integrierten Versorgung
  • Vertragsgestaltungen
  • Kooperationsmodelle (u. a. GbR, GmbH, MVZ)
  • Rechtliche Vorgaben und Begründung des Gesetzgebers für die integrierte Versorgung (§§ 140 a – d SGB V)
  • Chancen und Risiken der integrierten Versorgung für die Praxis
  • Haftungsfragen
  • Vertragsstörungen und Vertragsbeendigung
  • Das Seminar richtet sich in erster Linie an alle Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus, Sanitätshaus, Pflegeheime, Rettungsdienste, etc.) und soll einen grundlegenden Einblick in die vertraglichen Möglichkeiten mit Blick auf die Praxis geben.
  • Die Leistungserbringer erfahren im Rahmen des Seminars rechtliche Gestal-tungsmöglichkeiten für vertragliche Kooperationen – auch unter steuerrecht- lichen und haftungsrechtlichen Aspekten – um in der Praxis konkrete Wünsche und Vorstellungen für Angebote an Krankenkassen formulieren zu können.

Kooperationsmodelle im Gesundheitswesen
  • Rechtslage - gültige gesetzliche Bestimmungen
  • Leistungserbringer - Arzt/Krankenhaus/Pflegeheim u. a.
  • Gestaltungsmöglichkeiten der Zusammenarbeit von der Akquise bis zur Zusammenarbeit

Werberecht der Ärzte und Heilberufler - mehr erlaubt, als viele glauben
  • Werbemöglichkeiten früher - heute
  • Rechtsgrundlagen:
    Berufsordnungen der Länder, HWG, UWG, TMG
  • Was ist erlaubt, was ist verboten?
  • Die Rechtsprechung der obersten Gerichte
  • Professionelle Sicherung und Maximierung des beruflichen und wirtschaftlichen Erfolges
  • Werbeträger, wie z.B. Praxisschild, Zeitungsanzeigen, Auslegen von Werbematerial und Firmenflyer in den eigenen Praxisräumen, Praxisveranstaltungen
  • Zusammenarbeit mit den Medien und Agenturen Rundfunk und Fernsehen, Interviews, Internetauftritt, Mailings
  • Unterlassungsansprüche gegenüber Mitbewerbern
  • Rechtsfolgen von berufswidrigem Verhaltens

Präqualifizierung für Leistungserbringer in der Gesundheitswirtschaft
  • Von der Zulassung hin zum Präqualifizierungsverfahren
  • Rechtsgrundlagen
  • Teilnahme an Ausschreibungen der GKVen
  • Verträge und Vertragsbeitritte mit und ohne Präqualifizierung
  • Was ist notwendig, was ist erlaubt und was ist verboten?
  • Richtlinien und zuständige Präqualilfizierungsstellen
  • Professionelle Vorbereitung der Präqualifizierung
  • TO DO LISTE
  • Rechtsfolgen bei fehlender Präqualifizierung
  • Rechtsschutzmöglichkeiten und Schadensersatzansprüche bei unberechtigtem Versagen einer Präqualifizierung oder bei befristeten Präqualifizierungen bis zum Ablauf der Übergangsfrist zum Ende 2013

GKV - Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)

  • Überblick
  • Brennpunkte
  • Entlassungsmanagement nach dem GKV-VStG
  • Netzwerke und Kooperationen nach dem VStG und § 128 SGB V
  • Versorgungsmanagement 11 Abs. 4 SGB V
  • Präqualifizierung & HomeCare-Verträge
    Neue (Muster-) Berufsordnung für Ärzte

Inhouse-Seminare und weitere Veranstaltungen

Sämtliche Veranstaltungen werden auch als Inhouse-Seminare angeboten.

30- 45 Minuten Kurzvorträge bei Seminaren und Veranstaltungen (z. B. Euroforum oder Messe Düsseldorf)

90 Minuten
(z. B. Schulungen in Krankenhäusern - Pflegeheimen - Sanitätshäusern - orthopädischen Schuhmachern)

Halbtagsseminar 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Ganztagsseminare 9:30 Uhr - 17:00 Uhr

( z. B. Steindorff - Institut)