Allgemeine Mandats-
und Honorarbedingungen (pdf)
§
1. Mandatierung, Einbeziehung von AGB, Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Mandatsbestimmungen werden Bestandteil
sämtlicher Verträge zwischen der Rechtsanwaltskanzlei
von Burkhard Goßens (nachfolgend Kanzlei) und ihren Auftraggebern
(Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung
zum Gegenstand haben.
2. Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen,
insbesondere solcher des Mandanten, in das Mandat wird ausdrücklich
widersprochen. Alle Mandate (Aufträge) werden - soweit nichts
anderes ausdrücklich vereinbart - der Kanzlei erteilt.
3. Auch soweit nur einem bestimmten angestellten Rechtsanwalt
von der Kanzlei das Mandat erteilt wird, erfolgt die Rechnungstellung
durch die Kanzlei. Grundsätzlich erfolgt die Mandatierung
durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht. Die Kanzlei
behält sich jedoch die Ablehnung eines Mandats auch nach
Unterzeichnung der Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb
einer Frist von einer Woche dem Mandanten mitzuteilen.
4. Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten auch für
eventuelle Folgemandate.
5. Der Auftrag zwischen der Kanzlei und dem Mandanten kommt zustande,
wenn die Rechtsanwälte der Kanzlei die Annahme des Mandates
ausdrücklich bestätigt haben.
6. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die
Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag
erhalten und diesen angenommen hat.
7. Die Korrespondenz mit einem Rechtsschutzversicherer stellt
einen gesonderten Auftrag dar und ist grundsätzlich nicht
mit dem Honorar in der Sache selbst abgegolten. Die Kanzlei wird
jedoch eine einfache Deckungsanfrage sowie die Abrechnung mit
dem Rechtsschutzversicherer ohne Berechnung übernehmen.
Darüber hinausgehende Tätigkeiten erfolgen nur aufgrund
eines besonderen zu honorierenden Auftrages.
§ 2. Obliegenheiten der Mandantschaft
1. Der Mandant hat die Kanzlei in der Regel schriftlich zu informieren;
soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sollen
grundsätzlich nur Kopien übergeben werden. Die Anforderung
von Originalen durch die Kanzlei kann auch mündlich geschehen.
2. Der Mandant ist gehalten, sämtliche ihm übersandten
Schriftstücke darauf zu überprüfen, ob die dort
angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben
sind und bei Abweichungen die Kanzlei unverzüglich zu informieren.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung
an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter von der Kanzlei die rechtzeitige
Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet
werden kann.
4. Der Mandant verpflichtet sich, die Kanzlei unverzüglich über
eigene Handlungen gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten
und/oder der Gegenseite zu informieren.
5. Längere Abwesenheitszeiten, in denen der Mandant nicht
erreichbar ist, sollten der Kanzlei mitgeteilt werden.
§ 3. Kommunikation und Verschwiegenheit
1. Gibt der Mandant eine Telefax- oder Emailadresse an, darf
die Kanzlei Informationen an die Mandantschaft über diese
Kommunikationswege versenden.
2. Bei Mitteilung einer Emailadresse ist der Mandant damit einverstanden,
dass die Kanzlei ihm Informationen unverschlüsselt übersendet,
es sei denn er widerspricht ausdrücklich dieser Art der Übermittlung.
3. Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
die Vertraulichkeit bei Emails und Telefaxen nicht gewährleistet
ist.
4. Die Kanzlei darf im Rahmen des Mandats die personenbezogenen
Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen
erheben, speichern und verarbeiten.
§ 4. Gebühren, Vorschuss und Preisliste *(Sonderpreise
für Mitglieder des Rechtshilfeservice)
1. Die Gebühren der Kanzlei berechnen sich grundsätzlich
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG),
wenn keine Vergütungsvereinbarung getroffen
wurde. Diese Erklärung
des Mandanten bedarf der Schriftform, § 4 RVG.
2. Wird nach dem RVG abgerechnet, richtet sich die Abrechnung
nach dem Gegenstandswert des Mandats.
3. Die Kanzlei kann bereits bei Erteilung des Mandats für
die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen einen
angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung
der Tätigkeit von seiner Bezahlung abhängig machen.
4. Bei Abrechnungen von Vergütungsvereinbarungen aufgrund
vereinbarter Zeithonorare erhält der Mandant Aufzeichnungen über
den Zeitaufwand, die ihm mit der Rechnung übersandt werden.
Widerspricht der Mandant nicht unverzüglich - spätestens
nach vierzehn Tagen - nach Zugang der Abrechnung über die
geleisteten Zeiten dieser Abrechnung, gilt der in der Rechnung
zugrunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt. Der Mandant kann
jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei vorgenommenen Zeitaufzeichnungen
verlangen. Es erfolgt eine minutengenaue Abrechnung der Leistungen.
5. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass bei Obsiegen im
Gerichtsverfahren die Gegenseite die Kosten nur auf der Basis
des RVG erstatten muss.
6. Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge
und sonstige Zahlungen, die bei ihr eingehen, mit offenen Gegenforderungen
zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
7. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass es im arbeitsgerichtlichen
Verfahren der 1. Instanz (auch außergerichtlich) keine
Kostenerstattung durch den Gegner bzgl. der Anwaltskosten oder
eigenen Parteikosten gibt, auch wenn der Mandant obsiegt.
§ 5. Haftungsbeschränkung, Verjährung
1. Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung
und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung
grundsätzlich unverbindlich.
2. Die Haftung von der Kanzlei bzw. des im Einzelfall allein
mandatierten Rechtsanwalts aus dem Mandatsverhältnis wird
auf Euro 1.000.000,00 (eine Million Euro) beschränkt, § 51
a Bundesrechtsanwaltsordnung. (BRAO). Die Haftungsbeschränkung
gilt nicht bei grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für
eine Haftung für schuldhaft verursachte Sachschäden
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
einer Person.
3. Sofern der Mandant es wünscht, kann auf seine Kosten
eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung mittels einer
schriftlichen Zusatzversicherung übernommen werden.
4. Die Korrespondenzsprache ist Deutsch. Korrespondieren die
Anwälte in einer anderen Sprache wird die Haftung für Übersetzungsfehler
ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung der beauftragten
Anwälte oder Ihrer Erfüllungsgehilfen für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
5. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mandanten verjähren
in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach
Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.
§ 6. Zahlung
1. Die Verrechnung von Zahlungen des Mandanten erfolgen zunächst
auf die für den Mandanten verauslagten Kosten, dann auf
die Zinsen und erst dann auf die Hauptforderung.
2. Mehrere Mandanten haften gesamtschuldnerisch, soweit die Kanzlei
für sie in derselben Angelegenheit tätig wurde.
3. Eine Aufrechnung des Mandanten gegen Forderungen der Kanzlei
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
§ 7. Kündigung
1. Der Mandant kann das Mandatsverhältnis jederzeit kündigen.
2. Die Kanzlei kann ebenfalls kündigen, wobei die Kündigung
nicht zur Unzeit erfolgen darf. Die Kündigung ist insbesondere
zulässig, wenn sich der Mandant mit Vergütungszahlungen
im Verzug befindet und die Kündigung angedroht wurde.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt beiderseits unberührt.
§ 8. Aufbewahrung von Unterlagen
1. Die Pflicht zur Aufbewahrung sämtlicher vom Mandanten überreichten
Unterlagen endet fünf Jahre nach Beendigung des Mandats,
wenn die Kanzlei die Unterlagen nicht vorher dem Mandanten schriftlich
angeboten hat.
2. Werden Unterlagen versandt werden diese an die zuletzt mitgeteilte
Adresse versandt. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant,
wenn er nicht vorher der Versendung schriftlich widersprochen
hat und sich zu einer unverzüglichen Abholung bereit erklärt
hat.
§ 9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Leistungs- und Erfüllungsort ist Berlin, es sei denn,
es wird vertraglich ein anderer Ort vereinbart.
2. Berlin ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
dem Mandatsvertrag zwischen Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
und der Kanzlei. Für die anderen Mandanten (Privatpersonen)
gelten die gesetzlichen Regelungen.
3. Das Mandatsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
§ 10. Schriftform
Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen
Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines
Mandats bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen
dieser Schriftformklausel.
§ 11. Schlussbestimmungen
Sollte eine dieser Bestimmungen unvollständig, rechtsunwirksam
sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen Regelung
soll dann eine angemessene zulässige Regelung gelten, die
dem Vertragszweck und dem ursprünglichen Willen der Vertragspartner
am nächsten kommt.
Berlin, im Dezember 2009
Rechtsanwaltskanzlei Burkhard Goßens |