
Fachartikel
Gesundheitsrecht / Vergaberecht
Start
der Seminarreihe:

Das
Präqualifizierungsverfahren
für Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich
21.
Mai 2010
Berlin/BMG
Dr. Philipp
Rösler bei einem Gespräch mit Vertretern des ZVOS:
Präqualifizierung
- keine Überforderung von Kleinbetrieben...
Sachleistungsprinzip
- Überlegungen zum Festzuschuss...
Wettbewerbsrecht
- die Leistungserbringer in den Gesundheitshandwerken sollen vor zu
großer Marktmacht der Krankenkassen geschützt werden...mehr
18. Mai 2010 Newsletter
ICM beruft RA Goßens als Experten für
den Bereich Health Care. Das Hamburger Institut für
Compliance im Mittelstand e.V. beruft Rechtsanwalt Burkhard
Goßens aus Berlin in seinen Expertenpool.
Als Vorsitzender des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. setzt
sich Herr Goßens
langjährig und ehrenamtlich für den Austausch von Informationen im
Gesundheitsrecht und Compliance in der mittelständischen Gesundheitswirtschaft
ein.
Ziele des Institutes
Das
Institut für Compliance im Mittelstand bietet mittelständischen
Unternehmen Möglichkeiten, um sich zum Thema Compliance
zu informieren und mit anderen Unternehmen auszutauschen. Dies
erfolgt durch Information und Fortbildung, Durchführung
von Vorträgen und Aussprachemöglichkeiten sowie Kongressen,
Veranstaltung und Durchführung von Forschungsarbeiten,
Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, sowie der Förderung
wissenschaftlicher Publikationen Das ICM stellt eine Plattform
zur Informationsgewinnung und zum Austausch dar. Dazu werden
zum einen auf die Bedürfnisse des Mittelstands ausgerichtete
Vorträge und Seminare angeboten. Zum anderen wird ein
Rahmen für den ungezwungenen und offenen Erfahrungsaustausch
von Unternehmen untereinander sowie mit Behördenvertretern
gegeben. Ferner unterstützt und fördert das Institut
wissenschaftliche Arbeiten zum Thema Compliance und Mittelstand.
Das
Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. wird ab Herbst 2010 gemeinsam
mit dem ICM Seminare und Vorträge speziell für die
Bedürfnisse der mittelständischen Gesundheitswirtschaft
anbieten.
28. April 2009
" Bath-Buddy" Kassenleistung
"Bath-Buddy" Kassenleistung
Eine Hilfsmittelversorgung mit einem aufblasbarem
Badewannenlifter („Bath Buddy/Badefreund“) kann im Einzelfall eine
Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der Hilfsmittelversorgung
nach § 33 SGB V sein.
Die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten mit
einem Badewannenlifter im häuslichen Bereich verhilft diesen im Rahmen der Grundbedürfnisse
zu einer hinreichenden Körperpflege. Dieses Grundbedürfnis umfasst
insbesondere die Möglichkeit, selbständig eine Ganzkörperreinigung
durchzuführen. Dieses hat im Regelfall durch ein Duschbad zu erfolgen
(Sächs. LSG, Urteil vom 18.12.2009, L 1 KR 11/09), kann aber im Einzelfall
auch ein Vollbad erfordern, wenn nämlich nur dieses aus körperlichen
Gründen durchführbar ist.
Das Hilfsmittelverzeichnis für diese Fälle ein Vielzahl von Badewannenliftern
für die Versorgung nach § 33 SGB V vor, die grundsätzlich versorgungsfähig
sind. Aber auch diese können in Einzelfällen nicht geeignet sein,
den individuellen Erfordernissen gerecht zu werden.
Das SG Dresden hat einer Klägerin mit erheblicher Osteoporose daher einen
aufblasbaren Wannenlift zugesprochen (Entscheidung vom 8.3.2010, S 25 KR 240/08),
der üblicherweise nicht über den für den Hilfsmittelbereich
klassischen Sanitätshausvertrieb Verbreitung findet. Die Krankenkasse
hatte zunächst argumentiert, dass es sich bei diesem Wannenlifter nicht
um ein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung handelt, wohl wegen
seiner fehlenden Listung des Produktes im Hilfsmittelverzeichnis.
Jedoch stellte sich nach einer Testversorgung heraus,
dass ein herkömmlicher
Badewannenlifter mangels ausreichender Polsterung nicht dem individuellen Beschwerdebild
entsprach, diese sogar noch beförderte. Auf die fehlende Eingliederung
im Hilfsmittelverzeichnis kommt es in ständiger Rechtsprechung des BSG
nicht an. Maßgeblich ist, dass die Auswirkungen der Behinderung im Einzelfall
behoben oder gemildert werden.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information.
Er wurde nach bestem Wissen erstellt. Eine individuelle
Beratung kann er jedoch nicht ersetzen und stellt
daher keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund des Artikelinhalts
ist infolge dessen ausgeschlossen und wird nur bei individueller Beratung übernommen.
Torsten Bornemann
Rechtsanwalt
14. April 2010
"Das Mako Verfahren"...mehr
LSG
NRW: Die Entscheidung im sogenannten "Mako" Verfahren
berechtigt alle geeigneten Leistungserbringer zur Versorgung
im Hilfsmittelmarkt ohne europaweite Ausschreibungen
Das Landessozialgericht NRW in Essen (LSG NRW)
hat am 14. April 2010 entschieden, dass die von den gesetzlichen
Krankenversicherungen
mit einer Vielzahl von Leistungserbringern geschlossenen Verträge
nach § 127 Abs. 2 SGB V rechtskonform sind und es keiner
europaweiten Ausschreibung bedarf.
In dem sogenannten Mako-Verfahren der Firma Mako-Handels GmbH (Mako) gegen
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See hatte die Firma Mako
die Auffassung vertreten, dass Verträge der gesetzlichen Krankenversicherung
oberhalb der Schwellenwerte europaweit auszuschreiben seien. Diese Auffassung
teilten auch zahlreiche Europarechtler, Vergaberechtler und der Unterzeichner.
Auch die zunächst angerufene 3. Vergabekammer beim Bundeskartellamt hatte
diese Rechtsansicht von Mako am 12.11.2009 bestätigt. (Fachartikel)
In der Rechtsmittelinstanz hat nun das zuständige LSG NRW die vorgenannte
Entscheidung der Vergabekammer Bund mit der Begründung, aufgehoben, dass
Rahmenverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V keine öffentlichen Aufträge
seien. Der 21. Senat des LSG NRW geht davon aus, dass Rahmenverträge nach § 127
Abs. 2 SGB V grundsätzlich nicht europaweit auszuschreiben seien. Denn
der § 127 Abs. 2 a SGB V begründe ein gesetzliches Beitrittsrecht
für jeden geeigneten Leistungserbringer zu den Verträgen nach § 127
Abs. 2 SGB V. Deshalb sei auch kein formelles Vergabeverfahren notwendig, da
durch das Beitrittsrecht der Zweck eines jeden Vergabeverfahrens erreicht werde.
Das LSG NRW sieht in § 127 Abs. 2 SGB V keinen Verstoß gegen europarechtliche
Vorschriften und mithin die Regelung in § 127 Abs. 2 SGB V als europarechtskonform
an.
Nach der Entscheidung können zahlreiche Leistungserbringer
in der Gesundheitswirtschaft aufatmen, da sie weiterhin zur Versorgung
der Versicherten berechtigt sind. Die Gesundheitsreformen der
letzten Jahre haben aufgrund der vielen Rechtsänderungen
Unruhe in den sonst beständigen Hilfsmittelmarkt gebracht.
Es bleibt zu hoffen, dass zum Wohle aller Beteiligten und insbesondere
der Patienten wieder Ruhe einkehrt und die hochqualitative Versorgung
der Versicherten wieder im Vordergrund steht.
pdf
12. April 2010
Vergaberecht:
Vorschläge für einen Rechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte...
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat durch den Vergaberechtsausschuss konkrete
Vorschläge zur Einführung eines effektiven Rechtsschutzes auch unterhalb
der europarechtlich vorgegebenen Schwellenwerte erarbeitet. Der DAV hält
eine gesetzliche Regelung des Rechtsschutzes bei Unterschwellenvergaben grundsätzlich
für erforderlich und schlägt deshalb vor, die Vorschriften im GWB
für einen effektiven Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte zu ergänzen...mehr
Was ist eine Kopfpauschale oder Gesundheitsprämie...
Fachartikel
bei anwalt 24
26. März 2010
Gesundheitsminister
Rösler legt Eckpunkte für neue Strukturen im Arzneimittelmarkt
vor
23.
Febr. 2010
OLG
Braunschweig
Korruption von Ärzten und Apothekern
zukünftig nach § 299 StGB strafbar...
Nach einem Beschluss des OLG Braunschweig handelt es
sich bei einem niedergelassenen Kassenarzt um einen
Beauftragten des geschäftlichen Betriebes einer Krankenkasse,
wenn er Medikamente verordnet. Als Unrechtsvereinbarung im Sinn des § 299
StGB kommen Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, verbotene Absprachen
und Rechtsgeschäfte, bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel sowie
die Zuführung von Patienten, die die Zuweisung von Verschreibungen zum
Gegenstand haben, in Betracht...mehr
01. Febr. 2010
Gendiagnostikgesetz - GenDG tritt
in Kraft
Verbot von heimlichen Vaterschaftstests...
Heimliche Vaterschaftstests sind nun verboten - Gendiagnostikgesetz - GenDG
ist seit dem 01. Februar 2010 in Kraft
Seit dem 01. Februar 2010 dürfen humangenetische Untersuchungen
nur nach schriftlicher Einwilligung des Patienten durchgeführt
werden.
Das bestimmt das neue Gendiagnostikgesetz - GenDG.
Bereits am 04. August 2009 wurde das Gesetz verkündet
und tritt mit dem Hauptteil am 01. Februar 2010 in Kraft, nachdem
Teile des Gesetzes bereits seit August 2009 gelten.1)
Zu den Grundprinzipien des Gesetzes zählt das Recht des Einzelnen auf
informationelle Selbstbestimmung. Dazu gehören sowohl das Recht, die eigenen
genetischen Befunde zu kennen (Recht auf Wissen) als auch das Recht, diese
nicht zu kennen (Recht auf Nichtwissen). Mit dem Gendiagnostikgesetz werden
die Bereiche der medizinischen Versorgung, der Abstammung, des Arbeitslebens
und der Versicherungen sowie die Anforderungen an eine gute genetische Untersuchungspraxis
geregelt. (Pressemitteilung des BMG)
Historie
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar
2007 - 1 BvR 421/05 - war die Verwertung heimlich eingeholter genetischer
Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle
Selbstbestimmung, verboten. Der Gesetzgeber war vom BVerfG aufgefordert worden,
ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
Einwilligung
§ 8 GenDG bestimmt, dass eine humangenetische Analyse zu medizinischen Zwecken
nur vorgenommen werden darf, wenn die betroffene Person (bei Minderjährigen
der gesetzliche Vertreter) in die Untersuchung eingewilligt hat.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Bei nicht geschäftsfähigen Personen ist die Einwilligung des Sorgeberechtigten
notwendig. (z.B. Vaterschaftstests bei Minderjährigen). Für die Durchführung
von Tests ohne Einwilligung gelten nachfolgende Straf- (§ 25 GenDG) und
Bußgeldvorschriften (§ 26 GenDG) mit teils empfindlichen (5) Sanktionen.
ISO / IEC 17025 - Qualitätsmanagementsystem
Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen nur noch Einrichtungen, die über
qualifiziertes Personal und ein Qualitätssicherungssystem nach ISO 17025
verfügen, diese Tests durchführen. Damit sollen Betroffene auch vor
unprofessionellen (Internet-) Firmen geschützt, die bisher teils ohne
Beratung und oft zu überhöhten Preisen DNA-Tests angeboten hatten.
Abschluss von Versicherungsverträgen
Bereits im Jahr 2008 begrüßte der Deutsche Anwaltverein (DAV) -
Stellungnahme 52/2008 - die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers,
dass der Versicherer bei Vertragsschluss nicht nur keine Vornahme genetischer
Untersuchungen oder Analysen verlangen, sondern auch die Ergebnisse oder Daten
aus bereits vorgenommenen genetischen Untersuchungen oder Analysen nicht erfragen
sowie diese nicht entgegennehmen oder verwenden darf.
Bedenken
Der DAV äußerte jedoch erhebliche Bedenken gegen die Ausnahmeregelung
des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzesentwurfes, die es Versicherern ermöglicht,
uneingeschränkt genetische Untersuchungen oder Analysen oder die Mitteilung
von Ergebnissen bereits durchgeführter Untersuchungen zu verlangen, wenn
gewisse Versicherungssummen (4) überschritten werden.
19. Januar 2010
Urteil
des EuGH vom 19.01.2010 - C-555/07 -
Der europäische Gerichtshof entscheidet, dass die
deutsche Kündigungsschutzregelung in
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB europarechtswidrig ist.
15. Januar 2010
LSG Hessen: Az.
L 6 AS 515/09 B ER
Abwrackprämie - findet keine Anrechnung auf Leistungen nach
dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
Fachartikel
bei anwalt 24
12.
Januar 2010
Pressemitteilung
des BMJ zum neuen Erbrecht 2010
05. Januar 2010
Zum
01. Juli 2010 steht die Präqualifizierung der Sanitätshäuser
/ Leistungserbringer an.
Inhaber einer zum 31.3.2007 bestehenden Zulassung gelten nach § 126 Abs.
2 Satz 1 SGB V bis zum 30.6.2010 als geeignet zur Durchführung einer zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Hilfsmittelversorgung und damit als potentielle Vertragspartner
für Krankenkassen.
Fachartikel
bei anwalt 24
17. Dezember 2009
Bundessozialgericht
Stark Hörbehinderte haben Anspruch auf ein digitales Hörgerät
Digitales Hörgerät für stark Hörgeschädigte.
Bundessozialgericht bestätigt Anspruch auf volle Kostenübernahme
gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen
Trotz niedriger Festbeträge hat die gesetzliche
Krankenversicherung die gesamten Kosten für ein digitales
Hörgerät zu übernehmen, wenn der Hörverlust
bei 70%-80% liegt. Digitale Hörgeräte dienen dem
unmittelbaren Behinderungsausgleich nach § 33 SGB V.
Die Entscheidung
Etwa 125.000 Personen leiden in Deutschland unter fast 100%igen Hörverlust
und haben zukünftig Anspruch auf ein digitales Hörgerät.
Diese Gruppe der stark Hörbehinderten hat nach dem nachstehenden
Terminsbericht des BSG trotz der Festbeträge zukünftig
einen Anspruch auf die vollständige Kostenübernahme
für die teurere digitale Hörhilfe. (Bis auf den Selbstbehalt
- Fachbeitrag)
Der zuständige 3. Senat des Bundessozialgericht (BSG) hat ein Urteil des
LSG Baden-Württemberg abgeändert und die Berufung der beklagten Krankenversicherung
gegen das erstinstanzliche zusprechende Urteil zurückgewiesen.
Die Krankenkasse hat für die medizinisch notwendige Versorgung der nahezu
ertaubten Versicherten mit einem digitalen Hörgerät über den
bereits übernommenen Teilbetrag von 987,31 Euro hinaus auch die restlichen
Kosten in Höhe von 3.073 Euro zu tragen. Zum Ausgleich von Hörbehinderungen
- es handelt sich um einen unmittelbaren Behinderungsausgleich nach § 33
SGB V - haben die Krankenkassen grundsätzlich für die Versorgung
mit solchen Hörgeräten aufzukommen, die nach dem Stand der Medizintechnik
die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben
und gegenüber anderen Hörhilfen erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben
bieten. Daran müssen auch die Festbeträge in der Hilfsmittelversorgung
ausgerichtet werden. Demzufolge begrenzt der für ein Hilfsmittel festgesetzte
Festbetrag die Leistungspflicht der Krankenkasse dann nicht, wenn er für
den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht.
Das beurteilt sich nach den Versorgungsanforderungen der jeweils betroffenen
Gruppe von Versicherten, hier etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust
von nahezu 100%. Sie konnten zur Überzeugung des Senats mit den für
Baden-Württemberg im Jahr 2004 geltenden Festbeträgen nicht ausreichend
versorgt werden.
SG Mannheim - S 8 KR 1498/06 -
LSG Baden-Württemberg - L 5 KR 1539/07 -
Bundessozialgericht - B 3 KR 20/08 R -.
17.
Dezember 2009
Bundessozialgericht
Vorfahrt für Hilfsmittelversorgung bei Festbeträgen
Beitrittsrecht zu Verträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung
Stichtag
1. Januar 2010
Vertragsloser Zustand für Leistungserbringer nach
§ 126 SGB V
30.
Nov. 2009
Vergaberecht
Neue
Schwellenwerte ab 01.01.2010
12.
Nov. 2009
Ausschreibungspflicht für Hilfsmittelverträge
Die
3. Vergabekammer Bund beim Bundeskartellamt sieht
Verhandlungsverträge nach § 127
Abs. 2 SGB V als nicht mit dem europäischen Vergaberecht konform
an.
(Az.: VK 3 - 193/09)
In einem Beschluss
vom 12. November 2009 stellte die Behörde fest, dass für den
Bereich oberhalb der Schwellenwerte die Regelungen des § 127 Abs. 1 und
2 SGB V nicht mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen seien.
Im September 2009 hatte die Bundesknappschaft eine Vertragsabsicht zu einem
Vertrag mit Hilfsmitteln aus diversen Produktgruppen bekannt gegeben. Hiergegen
wendete sich ein Hilfsmittellieferant mit dem Argument, aus europarechtlicher
Sicht bestehe eine Ausschreibungspflicht der Krankenkasse, welche der Kostenträger
missachtet habe..
vollständiger Artikel
als pdf
und
bei anwalt24
03. Nov. 2009
Pharmazeutische-Bedenken
Start der neuen Internetplattform
für Apother und Experten um das Thema Arzneimittel-Substitution und
den Sonderfall "Pharmazeutische Bedenken" im Rahmen
von Rabattverträgen.
26. Okt. 2009
Koalitionsvertrag
WACHSTUM. BILDUNG.
ZUSAMMENHALT ...
...ist
der Titel des zwischen CDU, CSU und FDP für die 17.
Legislaturperiode ausgehandelten Vertrages.
Soziale Hilfe und Sozialversicherungen, ab Seite 81
Gesundheit und Pflege, ab Seite 84
Die liberal geprägten Passagen zu den Themen Gesundheit und Pflege
lassen Verbesserungen für Patienten und Leistungserbringer erhoffen.
Arbeitnehmer haben zukünftige Beitragserhöhungen der Krankenversicherungen
allein zu tragen.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen erhalten untereinander mehr
Wettbewerb.
Weitere Informationen zur
Reform des deutschen Gesundheitswesens
23. Oktober 2009
Vom 22. bis zum 23. Okober 2009 fand in Berlin die Herbsttagung des Bundesforum
Gesundheitsrecht e. V. statt.
Thema
der Veranstaltung war: "Die Änderungen im Gesundheitsrecht
2008/2009 und ihre Auswirkungen."
Am zweiten Tag der Veranstaltung berichtete das Mitgied
Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Ladage über die
Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zum Hilfsmittelmarkt
im vergangenen Jahr.
Zum Thema "§ 128 SGB V nach der AMG Novelle" trug unser Vorsitzender Herr
Rechtsanwalt Burkhard Goßens vor.
Erste Erfahrungsberichte zur Umsetzung dieser Vorschrift wurden von den Vorständen
und Rechtsanwälten Torsten Bornemann und Axel Neumann mitgeteilt.
Bezüglich des Themas „Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern
und Vertragsärzten“, und der Bekämpfung dieser waren sich die
Teilnehmer der Veranstaltung einig. (siehe
Pressemitteilung)
Die gelungene Veranstaltung zeichnet sich insgesamt durch einen lebhaften
Erfahrungsaustausch der Mitgliedern aus, die sich bereits heute auf die Früjahrstagung
des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. in Berlin freuen.
14. - 17.
Oktober 2009
15. Oktober 2009 Düsseldorf
Japanisch-Deutsches Wirtschaftsforum
Rechtliche Bedingungen und Marktzugang und aktuelle Fragen der Sicherheit von
Hilfsmitteln
Leitung:
Herr Dr. Andreas Moerke,
Deutsches Institut für Japanstudien, Tokyo,
Referenten:
1. Herr Burkhard Goßens, Vorstandsvorsitzender Bundesforum-Gesundheitsrecht, Vortrag
2. Frau Sabine Mertsch, Spectaris, Vortrag
3. Herr Soichi Shimizu, Director of the Japan Assistive Products Association, Vortrag
4. Herr Shinichi
Watanabe, Director of the Yokohama Rehabilitation Center, Vortrag
11. Juli 2009
Bundesrat
verabschiedet die 15. AMG-Novelle
Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
sonstiger Vorschriften ist am 10. Juli 2009 durch den Bundesrat
verabschiedet worden und kann nun
nach seiner Bekanntmachung in Kraft treten.
10. Juli 2009
Bundesrat
verabschiedet endgültig das Patientenverfügungsgesetz
Der Bundesrat hat in seiner 860.
Sitzung (siehe TOP 30) endgültig die Änderungen zum Betreuungsrecht
(drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) mit dem Patientenverfügungsgesetz
(PatVerfG) verabschiedet.
Das
Gesetz tritt am 01. September 2009 in Kraft.
Rechtliches,
Hinweise, Muster, Vordrucke und Tipps für die Praxis erhalten
Sie hier bei anwalt24.
25. Juni 2009
1.
Bundessozialgericht:
Badeprothesen sind von der GKV zu erstattende Hilfsmittel
2.
Bundessozialgericht:
Praxisgebühr ist verfassungsgemäß - Zuzahlung und Selbstbehalt
in der gesetzlichen Krankenversicherung
18. Juni 2009
AMG
Novelle verabschiedet
- Bundestag verschärft erneut § 128 SGB V
- Kooperationen der Ärzte vor dem Ende ?
- Artikel pdf
18. Juni 2009
Bundestag
verabschiedet das Gesetz zur Patientenverfügung
PatVerfG
gibt mehr Recht auf Selbstbestimmung.
Nach
langjähriger Diskussion hat der Deutsche Bundestag in
seiner Sitzung am 18. Juni 2009 das Gesetz (Drucksache 16/13314)
für Patientenverfügungen beschlossen
Schriftlich
abgefasste Patientenverfügungen sind zukünftig für
den behandelnden Arzt bindend.
Das Gesetz hat inzwischen den Bundesrat passiert
und tritt am 1. Sept. 2009 in Kraft.
Hintergrund und weitere Informationen bei anwalt
24
11. Juni 2009
EuGH:
Gesetzliche Krankenversicherungen sind öffentliche Auftraggeber
im Sinne des GWB
Hintergrund und weitere Informationen bei anwalt
24
Druckversion als pdf
Bundesverfassungsgericht
10. Juni 2009
Verfassungsbeschwerden
gegen die Gesundheitsreform gescheitert
In
einem Musterverfahren hat das Bundesverfassungsgericht heute
in Karlsruhe wesentliche Bestimmungen der letzten Gesundheitsreform
bestätigt. Kernpunkt der Klagen war der Basistarif in
der PKV.
-
1 BvR 706/08 - 1 BvR 814/08 - 1 BvR 819/08 - 1 BvR 832/08 -
1 BvR 837/08 -
Quelle: Pressemitteilung des
BverfG
Urteil
vom 10. Juni 2009
Fachartikel bei
anwalt 24
22. Mai 2009
DocMorris
muss Filialapotheke schließen - Gesundheitsministerium widerruft Betriebsgenehmigung
19.
Mai 2009
EuGH
Entscheidung: - Doc Morris -
Kein Apothekenimperium in Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit des Fremdbesitzverbots
für Apotheken bestätigt. Die Richter am Europäischen Gerichtshof
(EuGH) sind dem Schlussantrag von Generalanwalt Yves Bot gefolgt. Im Urteil
zu den Aktenzeichen C-171/07, C-172/07 erklärte der EuGH, das deutsche
Fremdbesitzverbot ist EU-konform. ( European right )
24.
April 2009
Vergaberechtsreform tritt in Kraft
Das
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsreform)
ist am 23. April 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl.
I vom 23. April 2009, S. 790) verkündet worden und tritt
damit heute in Kraft.
Tiefgreifende Veränderungen des Vergaberechts stehen vor Tür.
Die zahlreichen Neuerungen betreffen z. B. die Änderung von Verdingungsunterlagen,
den Umgang mit Bietergemeinschaften oder die Erteilung von Unteraufträgen.
Der Mittelstand soll gefördert werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt in
Pressemeldung bekannt: "Nicht allein der Preis wird in Zukunft bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschlaggebend sein, sondern auch
der Nachweis, dass sich ein Unternehmen für die Gesellschaft und ein nachhaltiges
Wirtschaften einsetzt."...mehr
Gesetzesänderungen:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
Verdingungsordnungen (VOB und VOL)
Fachartikel
bei anwalt24
01. April 2009
Depotverbot für Hilfsmittel bei Vertragsärzten und Kliniken: § 128
SGB V tritt in Kraft -
Fachartikel -
31, März 2009
Rundschreiben des
GKV - Spitzenverband
vom 31. März 2009 zur Umsetzung des § 128 SGB V
07.
Februar 2009
Hilfsmittelrichtlinie
tritt in Kraft
Mit
der Verbindlichkeit eines Gesetzes und rechtsverbindlich
für die Kostenträger konkretisiert die Richtlinie
den Versorgungsanspruch für Hilfsmittel der Betroffenen.
Ärzte, Leistungserbringer und Patienten erhalten vom Gemeinsamen Bundesausschuss
eine wertvolle Konkretisierung zu den Verordnungen von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung.
Die neue Hilfsmittelrichtlinie
Am 7. Februar 2009 trat die Hilfsmittelrichtlinie in Kraft. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hatte diese am 16. Oktober 2008 beschlossen. Sie dient Ärzten,
Leistungserbringern und Patienten zur Konkretisierung des gesetzlichen Versorgunsanspruch
der Betroffenen. Für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt sie als
verbindliche Richtlinie und hat Gesetzescharakter.
Ärztliche
Pflichten
Bei den ärztlichen Verordnungen erhält der Arzt zukünftig mehr
Handlungsspielraum. Grundsätzlich soll der Arzt bei Hilfsmitteln eine
Produktart verschreiben und die Auswahl des einzelnen Produkts dem Leistungserbringer überlassen.
Dabei ist es sinnwoll, dass der Arzt so genau wie möglich das Hilfsmittel
beschreibt.
Der Arzt kann auf ein Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis zurückgreifen
oder im Rahmen seiner Therapiefreiheit ein Hilfsmittel auswählen, welches
dort nicht enthalten ist. Auch die Nennung eines bestimmten Hilfsmittels ist
bei Erforderlichkeit nunmehr möglich. Dabei muss der Arzt mit Rückfragen
der Krankenversicherungen rechnen. Deshalb wird eine ausführliche Begründung
für diese Verordnungen den Ärzten empfohlen.
Nach Verordnung und Fertigstellung des Hilfsmittel hat der Arzt das Hilfsmittel
beim Patienten zu überprüfen und "abzunehmen".
Versorgungsanspruch
Die neue Hilfsmittelrichtlinie verdeutlicht die Versorgungsansprüche der
Betroffenen. Hilfsmittel dienen nicht nur dem Ausgleich einer Behinderung,
sondern auch der Vorbeugung einer drohenden Behinderung, so auch der Wortlaut
des § 33 SGB V. Auf die individuellen Bedürfnisse und konkreten Lebensverhältnisse
der Betroffen ist zukünftig noch mehr zu achten.
Ausblick
Die neue Hilfsmittelrichtlinie dient der Versorgung der Versicherten mit geeigneten
Hilfsmitteln nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Als Auslegungshilfe
wird sie bei den Sachbearbeitern der Krankenkassen wertvolle Hilfe leisten.
Diese hatten in der Vergangenheit nicht selten Schwierigkeiten bei der
Auslegung der gesetzlichen Ansprüche der Patienten, was zu zahlreichen
vermeidbaren Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten führte. Dort
wo die Hilfsmittelrichtlinie keine Handlungshilfen bietet, wird auch zukünftig
die Rechtsprechung für klare Regelungen zu sorgen haben.
Hilfsmittelrichtlinie als
pdf zum download
17.
Dezember 2008
EuGH-Generalanwalt:
Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber
im Sinne des Kartellrechts (GWB)
Zur
Vorlagefrage des OLG Düsseldorf, ob es sich bei den Gesetzlichen
Krankenversicherungen um "öffentliche Auftraggeber" im
Sinne des § 98 GWB handelt, hat der EuGH-Generalanwalt
Jan Mazak dem EuGH empfohlen, die Auftraggebereigenschaft zu
bejahen (Anträge vom 16. Dezember 2008). Der Begriff des "öffentlichen
Auftraggebers" sei in Anknüpfung zur Entscheidung
des EuGH zu den deutschen, gebührenfinanzierten Rundfunkanstalten
funktionell und weit auszulegen. Auch begründe die Auflistung
der Krankenkassen in Anlage III zu der Richtlinie 2004/18/EG
die Vermutung, dass die Auftraggebereigenschaft erfüllt
sei.
Unstreitig
sei zunächst, dass es sich bei den Krankenkassen um Einrichtung
handele, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden,
um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher
Art zu erfüllen. Hinsichtlich der Finanzierung von staatlicher
Seite sei ausschlaggebend, dass die Fesetzung des Beitragssatzes
(bislang - Rechtslage bis 31. Dezember 2008) der Genehmigung
durch die staatliche Aufsichtbehörde bedarf. Weiter sei
gesetzlich vorgeschrieben, wie sich die Beitragssätze
genau berechnen und dass die sich daraus ergebenden Einnahmen
die Ausgaben, die wiederum gesetzlich festgelegt seien, weder über-
noch unterschreiten dürfen. Daher könne eine Krankenkasse
die Ausgabenhöhe weitestgehend nicht unmittelbar beeinflussen.
In
der überwiegenden Anzahl der Fälle folgt der EuGH
der Empfehlung des Generalanwaltes. Die Entscheidung hat weitreichende
Auswirkungen, insbesondere auch auf die aktuell wieder ausgeschriebenen
Rabattverträge nach § 130a SGB V, da von der Auftraggebereigenschaft
die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter nach den §§ 107
ff. GWB abhängig sind.
(Quelle:
EuGH -Az.: C-300/07-, Rechtssache Hans & Christophorus
Oymanns ./. AOK Rheinland/Hamburg)
11.
November 2008
Die neuen Qualitätsprüfungen von Pflegeheimen
Am
11.11.2008 wurden die neuen Grundlagen für Qualitätsprüfungen
von Pflegeheimen festgelegt. 82 Kriterien und die Bewertungssystematik
zur Qualitätsüberwachung der Pflegeheime stehen nun
fest.
Wie
am 01. Juli 2008 berichtet wird ab dem Jahr 2009 die Qualität
der Heime regelmäßig durch den Medizinischen Dienst
geprüft.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
hat sich nun dazu mit den Verbänden geeinigt.
Thematische
Schwerpunkte der Qualitätsberichte sollen nach den Angaben
des Spitzenverbands die Bereiche Pflege und medizinische Versorgung,
der Umgang mit demenzkranken Bewohnern und anderen gerontopsychiatrisch
veränderten Menschen, die soziale Betreuung und Alltagsgestaltung,
die Bereiche Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene
und Ergebnisse der Bewohnerbefragung darstellen.
"Schulnoten" von sehr gut bis mangelhaft werden zukünftig von
den Landesverbände der Pflegekassen.für die Pflegeheime vergeben. Bundesweit
gelten gleiche Regeln damit ein Vergleich zwischen den Pflegeheimen und den Ländern
möglich wird.
01.
November 2008
GmbH-Reform tritt in Kraft
Am 01.11.2008 tritt die GmbH-Reform in Kraft
Das neue Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen (MoMiG) ist am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet
worden.
Die
mit diesem Gesetz verbundene GmbH-Reform kann damit am 01.11.2008
in Kraft treten. Existenzgründer haben somit ab Anfang
November die Möglichkeit, sich mit nur einem Euro Startkapital
selbstständig zu machen.
29.
Oktober 2008
Regierung beschließt einheitlichen Beitragssatz der
Kassen
Der
neue einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen
wurde beschlossen.
Er
gilt erstmals für alle gesetzlichen Krankenkassen.
Desweiteren
wird erstmals der Beitrag nicht mehr hälftig zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt.
Der "allgemeine Beitragssatz" beträgt ab 01.01.2009
15,5 Prozent und wird zukünftig nicht mehr paritätisch zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern aufgeteilt. Der Grund ist ein Sonderbeitrag für Mitglieder,
der dem regulären Beitrag bislang zugeschlagen wurde, ab 2009 aber Bestandteil
des allgemeinen Beitragssatzes wird.
Arbeitnehmer tragen von den 15,5 Prozent mit 8,2 Prozent den größeren
Anteil.
Arbeitgeber zahlen dagegen mit den verbleibenden 7,3 Prozent einen um 0,9 Punkte
geringeren Anteil.
Für rund 90 Prozent der gesetzlich Krankenversicherten bedeutet das eine
Beitragserhöhung, so der Spitzenverband der Krankenkassen.
Eine
Zustimmung des Bundestages ist nicht nötig
Der
Deutsche Bundestag muss nicht mehr zustimmen. Besundheitsministerin
Ulla Schmidt (SPD) sagte: "Einer der letzten Schritte
zur Umsetzung des Gesundheitsfonds ist getan." In den
Gesundheitsfonds sollen künftig alle Beiträge der
gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein Steuerzuschuss fließen
und von dort aus den Kassen je nach zu versicherndem Risiko
zugewiesen werden." Die Verwaltung des Fonds übernimmt
das Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn.
17.
Oktober 2008
Bundestag beschließt GKV-OrgWG
Der
Bundestag hat am 17.10.2008 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung
der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG) Nachbesserungen zur Gesundheitsreform (GKV-WSG)
beschlossen.
Wahlfreiheit
der Patienten für einen bestimmten Leistungserbringer:
Die Übergangsfrist wurde um ein weiteres Jahr verlängert.
Damit ist in vielen Fällen die Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer
noch bis zum 31. Dezember 2009 möglich.
Die
gesetzlichen Krankenkassen haben jedoch die Möglichkeit,
die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln öffentlich
auszuschreiben und den Zuschlag an einen bestimmten Vertragspartner
zu erteilen.
In diesen Fällen hat der Patient keine Wahlfreiheit mehr, da ein Vertragspartner
das alleinige Recht zur Versorgung vertraglich erhält.
Eine
Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer ist dann
auf Kosten der Krankenkasse ausgeschlossen.
Die
Krankenkassen sind nach dem "Nachbesserungsgesetz" GKV-OrgWG
nicht mehr gezwungen Ausschreibungen vorzunehmen.
Sie
können alternativ Verträge mit Leistungserbringern
schließen.
Alle
qualifizierten Leistungserbringer haben ab dem 01. Januar 2009
das Recht ihren Vertragsbeitritt zu in bereits geschlossenen
zu erklären. Damit verbunden ist ein Einsichtsrecht (Informationspflicht
der Krankenkassen) in alle Verträge der gesetzlichen Krankenversicherungen
mit Leistungserbringern.
Mit
den absehbaren Vertragsbeitritten der Leistungserbringer bleibt
das Wahlrecht der Versicherten bei zahlreichen Versorgungen
unabhängig von der o. g. Übergangsfrist erhalten.
Beachte:
Die Krankenkassen entscheiden zukünftig allein ob sie Verträge mit
der Vielzahl der Leistungserbringer schließen oder sich für Ausschreibungen
entscheiden. Ein Mitbestimmungsrecht der Patienten ist nicht vorgesehen.
Über
die Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen und über
die Bestimmung eines "Schiedsmannes" oder einer "Schiedsfrau" sollen
sich nun der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den
Spitzenverbänden und Dachorganisationen der Leistungserbringer
einigen.
Insolvenzfähigkeit
der Krankenkassen neu geregelt:
Das GKV-OrgWG enthält Neuregelungen zur Insolvenzfähigkeit
der Krankenkassen.
Bislang konnten nur bundesweit tätige Kassen insolvent werden.
Ab dem 01. Januar 2010 werden auch die unter Landesaufsicht stehenden
Krankenkassen insolvenzfähig.
Alle
Krankenversicherungen müssen dann nach einheitlichen und
gleichen Vorschriften die dem Handelsgesetzbuch HGB angepasst
sind bilanzieren.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhofft sich damit eine
größere
Transparenz. Für Versorgungszusagen an die Beschäftigten ist zudem
ein ausreichendes Deckungskapital für einen Zeitraum von längstens
40 Jahren zu bilden. Das Gesetz sieht zudem zur Vermeidung der Insolvenz oder
Schließung einer Krankenkasse freiwillige vertragliche Regelungen über
Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen einer Kassenart und finanzielle Hilfen
für Fusionen durch den Spitzenverband Bund vor.
Eine
Vielzahl von weiterer Regelungen sind in diesem Zusammenhang
mit beschlossen worden.
Hausarztzentrierte
Versorgung:
Nicht unumstritten ist die Neuregelung für die hausarztzentrierte Versorgung
nach § 73b SGB V.
Hier haben die Krankenkassen unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 2009 Verträge
mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an
der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte vertreten.
Rechtsansprüche
der Kinder:
Der Gesetzgeber hat die sozialmedizinische Nachsorge für schwerkranke
Kinder von einem Ermessensanspruch in einen Rechtsanspruch umgewandelt. Zudem
wird die Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre angehoben. Die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen mit den zuständigen Stellen
der Länder Rahmenvereinbarungen schließen, damit Früherkennungsuntersuchungen
von möglichst allen Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden.
Enterale Ernährung:
Das BMG hat den Leistungsanspruch auf enterale Ernährung
in einen eigenen Paragraphen umgesetzt mit dem der Gemeinsame
Bundesausschuss den Auftrag erhält, eine neue Liste
der verordnungsfähigen Produkte zur enteralen Versorgung
(Ernährung) zu erstellen. Damit erhalten wir ein Klarstellung
welche bestimmten Produkte zu welchen Voraussetzungen zukünftig
auf Kosten der Krankenkasse verordnungsfähig sind.
Gerichtsbarkeit:
Neu geregelt wurde auch der Rechtsweg zur Überprüfung von vergaberechtlichen
Entscheidungen der Vergabekammern. Hier sind zukünftig die Landessozialgerichte
zuständig. Der Gesetzgeber hat hier einen
Streit zwischen dem Bundessozialgericht und dem Bundesgerichtshof über
die Zuständigkeitsfrage endlich beendet.
Europarecht:
Auch das GKV-OrgWG beachtet nach hiesiger Auffassung nicht die Vorgaben des
europäischen Gerichtshofes zum Vergaberecht.
Die Neuregelung - Verträge mit Leistungserbringern nicht mehr Ausschreibungen
zu müssen, sondern nur noch zu dürfen ist aus der Sicht aller Betroffenen
im Gesundheitswesen sehr zu begrüßen, da damit die Qualität
der Versorgung besser zu gewährleisten ist.
Ob diese gesetzlichen Neuregelungen von dauerhaften Bestand sein werden, wird
der europäische Gerichtshof vermutlich erst in den nächsten Jahren
zu entscheiden haben.
Bis dahin bleibt die Hoffnung, das die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht
ihre Kunden und das Wahlrecht der Versicherten vergessen und die hohe Qualität
der Versorgung, von der Vielzahl der bisherigen Leistungserbringer, ihren Standard
behält.
(Strafbarkeits-)
Bestimmungen bei öffentlicher Auftragsvergabe
Öffentliche
Auftraggeber und die Bieter haben das deutsche und europäische
Vergaberecht zu beachten.
Als
Vorschriften sind hier zum Beispiel die VOB/A, VOL/A, VgV und
das GWB zu nennen.
Verhaltenspflichten
Sowohl
für die öffentlichen Auftraggeber- als auch für
die Auftragnehmerseite bestehen streng geregelte Verhaltenspflichten.
Die
Verletzung von wichtigen Verhaltenspflichten führt beispielsweise
für den potentiellen Auftragnehmer zum Ausschluß seines
Gebotes bei der Wertung der Angebote. (vgl. z. B. § 25
VOB/B)
Pflichtverletzungen
der öffentlichen Auftraggeber
Fehler
bei Ausschreibungsverfahren können dazu führen, dass
die Vergabekammer oder das zuständige Oberlandesgericht
das Ausschreibungsverfahren aufheben.
Rechtsweg
und Frage:
Sind gesetzliche Krankenversicherungen öffentliche Auftraggeber
?
Auch
die gesetzlichen Krankenversicherungen ( GKV`en ) sind nach
dem Erachten des Unterzeichners und der meisten Vergaberechtler
in Europa "öffentliche Auftraggeber" und müssen
wie alle öffentlichen Auftraggeber das öffentliche
Vergaberecht (deutsches und europäisches) beachten.
Rechtsweg
Nach
der Auffassung des Bundessozialgerichts ( B 1 SF 1/08 R Beschluss
vom 22.04.2008) und des OLG Brandenburg ( Az. Verg W 11/08
vom 07.08.08) sind die Sozialgerichte für die Überprüfung
von Verträgen nach § 127 SGB V zuständig.
Entgegen
der Ansicht des BSG vom 22. April 2008 verweist ein Beschluss
des BGH vom 15.7.2008, X ZB 17/08 Rechtsstreitigkeiten
(auch in Verfahren wegen Rabattverträgen nach SGB V) nach
der Vergabekammer an das jeweils örtliche OLG.
Der
Bundesgerichtshof und das Bundessozialgericht liefern sich
augenscheinlich eine Wettstreit um die Zuständigkeit,
wobei interessant ist, dass das OLG Brandenburg die Auffassung
des BGH unberücksichtigt lässt..
Der
BGH meint: "Gegen die Entscheidung einer Vergabekammer,
die das Vergabeverfahren für den Abschluss von Rabattvereinbarungen
nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Gegenstand hat, ist allein
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu dem für
den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht
gegeben."
Öffentliche
Auftraggeber
Eine Grundsatzentscheidung des
Europäischen Gerichtshofes wird zum Anfang des Jahres
2009 zu dieser Rechtsfrage erwartet. Derzeit ist beim EuGH
ein Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf anhängig,
in dem es um die Auftraggebereigenschaft der öffentlich-rechtlichen
Krankenkassen geht.
Ausschreibungen der
Krankenversicherungen
Spätestens
seit der letzten Gesundheitsreform (GKV-WSG) schreiben zahlreiche
Krankenversicherungen ihren Bedarf, beispielsweise für
Leistungen zur Versorgung mit Hilfsmittel, die einen Wert von
Euro 206.000,00 übersteigen, aus.
Unter
Zeit- und Kostendruck und den aktuell berechtigten Sparzwängen
machen dabei zahlreiche Krankenkassen auch "handwerkliche
Fehler" die bei sorgfältiger Vorbereitung vermeidbar
wären. Das führt(e) dann auch zu Aufhebungen dieser
Ausschreibungen durch die vorbenannten Vergabekammern oder
Oberlandesgerichte. Die zukünftig zuständigen Richter
der Sozialgerichtsbarrkeit werden sich voraussichtlich schnell
in die neue Materie des Vergaberechts einarbeiten und gesetzeskonform
entscheiden.
Nichtbeachtung
der Ausschreibungspflicht
Entgegen
den europäischen Vorgaben werden bis heute zahlreiche
Aufträge auch oberhalb des sogenannten Schwellenwertes
von 206.000 Euro von den gesetzlichen Krankenversicherungen
nicht ausgeschrieben. Sie sind bis heute der Auffassung sie
seien keine öffentlichen Auftraggeber.
Stattdessen
werden Verträge nach § 127 II SGB V mit Leistungserbringern
geschlossen.
Auswirkungen
Die
weitreichende Auswirkungen dieser Verfahrensweise sind derzeit
den meisten .GKV`en bzw. deren verantwortlichen Sachbearbeitern
nicht bekannt.
Spätestens nach der ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
mit der zu erwartenden Feststellung "das auch die gesetzlichen Krankenkassen öffentliche
Auftraggeber sind" wird ein reger Denk- und Lernprozess bei den Beteiligten
im GKV - System einsetzen.
Während
sich regelmäßig die anderen öffentliche Auftraggeber
streng an die gesetzlichen Regelungen halten, verstoßen
einige GKV`en in nicht unbeachtlicher Weise wiederholt gegen öffentliches
Auftragsrecht indem "freihändige" Vergaben für
Auftragswerte oberhalb des Schwellenwertes unbekümmert
vorgenommen werden. Zahlreiche dieser "Verfahren" warten
schon heute auf eine rechtliche Nachprüfung im Lichte
des Vergaberechts, wobei auch Schadensersatzforderungen der
nicht berücksichtigten Leistungserbringer eine Rolle spielen
dürften.
Bekanntmachung
Lesenswert auch die Hinweise in der Bekanntmachung des Ministeriums für
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 22.10.2003 in Schleswig Holstein
Vergaberecht
und Strafrecht
Neben
der Verletzung der vorgenannten Vergabevorschriften können
die Mitarbeiter von öffentlichen Auftraggebern auch gegen
einschlägige Strafvorschriften verstoßen.
Diese
Vorschriften gelten selbstverständlich auch für die
Seite der Bieter also die Auftragnehmerseite.
Hier
kommen zum Beispiel folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuch in
Betracht:
§ 263
StGB
Betrug
§ 266
StGB
Untreue
§§ 298
ff StGB
Submissionsbetrug
§§ 231
ff. StGB
Vorteilsannahme
Bestechlichkeit
Vorteilsgewährung
Bestechung
In
Kenntnis der Komplexität des Vergaberechts und der (teuren)
Folgen von Rechtsverstössen haben einige Vorstände
und Unternehmensbereichsleiter von GKV`en inzwischen reagiert
und ihre zuständigen Vertrags - Abteilungen juristisch
verstärkt, was der Autor ausdrücklich begrüsst.
Ausblick
Das deutsche Vergaberecht soll bereits im nächsten Jahr mittelstandsgerecht
modernisiert werden.
Der
vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung
des Vergaberechts dient auch der Umsetzung der EG-Vergaberichtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG sowie der Rechtsmittelrichtlinie
2007/66/EG und kann hier eingesehen
werden.
Neben
dem Europäischen Gerichtshof ist auch die Gesetzgebung der
Bundesrepublik im Vergaberecht gefordert
den Beteiligten und Gerichten unmissverständliche Vorgaben
zu machen.
Weitere
Fachartikel des Autors bei
anwalt24
und
aktuelle Infos zum Gesundheitsrecht
Hier
01. Juli 2008
Pflegeweiterentwicklungsgesetz tritt in Kraft
Chancen und Risiken mit dem neuen Pflege- und Heimrecht für Leistungserbringer
Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz tritt in Kraft.
Neben Leistungsverbesserungen für Betroffene (siehe gesonderten
Beitrag des Verfassers weiter unten) finden sich im PfWG Änderungen
z. B. bzgl. der Aufgabenverteilung in der Altenpflege.
Die nachfolgenden Informationen richten sich an Leistungserbringer
der Branche.
Neu: Heimärzte
Heimärzte können angestellt werden, vgl. § 119 b SGB V.
Neu: Qualitätskontrollen
Ab 2011 jährliche Überprüfung der Heime, bis Ende 2010 werden
alle zugelassenen Heime und jede ambulante Einrichtung mindestens einmal überprüft.
Neu: Transparenz
Entwicklung eines Bewertungssystems bis zum 31.12.2008 (Beispiel Ampel: grün-gelb-rot
oder
Sterne * * * * * ) und Veröffentlichung der Prüfergebnisse.
Neu: Gesamtversorgungsvertrag
Mit dem Gesamtversorgungsvertrag können Heime stationäre und ambulante
Leistungen aus einer Hand unter einem vertraglichen Dach an einem Ort anbieten.
Das bedeutet, die einzelnen Einrichtungen bleiben wirtschaftlich selbständig,
gehören wirtschaftlich und organisatorisch einem Verbund an mit nur einer
leitungsverantwortlichen Person. Die vertragliche Trennung von ambulanten und
stationärer Versorgung gehört der Vergangenheit an.
Neu: Modellvorhaben
Interessant werden beispielsweise die nun möglichen Modellvorhaben nach § 63
Abs. 3b und 3c SGB V wo ärztlichen Vorbehaltstätigkeiten von der
Pflege übernommen werden dürfen.
Da hier ärztliche Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige
Ausübung von Heilkunde handelt, in bestimmten Fällen auf Angehörige
der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe übertragen werden können,
sollten möglichst viele Modellvorhaben schließlich zur Weiterentwicklung
der gesetzlichen Bestimmungen beitragen.
Zur Erinnerung: Auch bei der integrierten Versorgung führten die Modellvorhaben
zur Gesetzesänderung.
Anlässlich
der bevorstehenden Reform informierten sich am 26. und 27.
Juni 2008 Leistungserbringer der Branche auf der Messe
CareConcept´08 in München über
Chancen und Risiken mit dem neuen Pflege- und Heimrecht.
Damit
Sie sich unmittelbar informieren können wurde eine Kurzfassung (55
Seiten) des Vortrages für Sie ins Netz gestellt.
I
Änderungen
und Chancen mit der Pflegerechtsreform 2008
Es geschieht fast immer unerwartet und häufig sind
die Angehörigen unvorbereitet, wenn eine Person oder ein
naher Angehöriger zum Pflegefall wird und es darum geht,
Pflegeleistungen zu beantragen oder den Versicherten in einzelne
Pflegestufen einstufen zu lassen.
Doch
mit der Reform des Pflegerechts und der Pflegeversicherung
werden einschneidende Veränderungen vorgenommen, zumeist
zum Vorteil der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen.
Die Pflegeversicherung soll besser auf die Bedürfnisse
und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen
angepasst und die ambulante Versorgung Pflegebedürftiger
entscheidend gestärkt werden.
Der
im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerte Grundsatz „Rehabilitation
vor Pflege“ wurde gestärkt, indem nunmehr auch in
Pflegeheimen ambulante Rehabilitationsleistungen erbracht werden
sollen. Ebenso wurde zur Verbesserung des Übergangs zwischen
Akutversorgung im Krankenhaus, Rehabilitation und (Dauer-)Pflege
insbesondere im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Krankenhaus
ein Anspruch auf ein Versorgungsmanagement eingeführt.
Es wurde sichergestellt, dass Bewohner neuer Wohnformen (z.
B. Wohngemeinschaften wie sogenannte „Alters-WGs“,
etc.) ebenso wie Pflegebedürftige in Privathaushalten
Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten können.
Das
Gesetz zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung trat am
1. Juli 2008 in Kraft.
Was ändert
sich im Einzelnen?
Als Kernpunkt der Reform ist die Förderung der ambulanten Pflege – außerhalb
der Pflegeheime. Die Angebote für Pflegebedürftige sind künftig
wohnortnah besser aufeinander abgestimmt und vernetzt. Die Leistungen der Pflegeversicherungen
sollen im Wesentlichen dazu beitragen, dass viele Pflegebedürftige nach
ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werden können. Sie helfen
den Pflegebedürftigen und ihren Familien, die mit der Pflege verbundenen
finanziellen Aufwendungen zu tragen.
Hieran
orientieren sich sodann auch die einschneidenden nachfolgenden
Veränderungen:
1.
Schaffung von Pflegestützpunkten mit umfassender Pflegeberatung
2.
Verbesserung der Rahmenbedingungen insbesondere für neue
Wohnformen durch gemeinsame Inanspruchnahme von Pflegeleistungen
(sog. „Leistungspooling“)
3.
Einführung einer Pflegezeit für berufstätige
pflegende Angehörige
4.
Schrittweise Anhebung der Pflegeleistungen mit Leistungsdynamisierung
ab 2015
Die
Anhebungen im Einzelnen:
I.
ambulante Sachleistungsbeträge
Pflegestufe
derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe I € 384,-- € 420,-- € 440,-- € 450,--
Pflegestufe II € 921,-- € 980,-- € 1.040,-- € 1.100,--
Pflegestufe III € 1.432,-- € 1.470,-- € 1.510,-- € 1.550,--
Die
Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
mit Härtefallklausel im ambulanten Bereich in Höhe
von € 1.918,-- bleiben unberührt.
II.
Pflegegeld
Pflegestufe
derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe I € 205,-- € 215,-- € 225,-- € 235,--
Pflegestufe II € 410,-- € 420,-- € 430,-- € 440,--
Pflegestufe III € 665,-- € 675,-- € 685,-- € 700,--
III.
vollstationäre Versorgung
Die
stationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen
I und II bleiben zunächst unverändert. Bei der Pflegestufe
III und Pflegestufe III mit Härteklausel gibt es in der
vollstationären Versorgung folgende Anhebungen:
Pflegestufe
derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe III € 1.432 € 1.470,-- € 1.510,-- € 1.550,--
Pflegestufe III € 1.688,-- € 1.750,-- € 1.825,-- € 1.918,--
mit Härteklausel
IV.
Weitere Leistungen
Zusätzlich hierzu können auf Antrag Leistungen für Menschen
mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, wie etwa Alzheimerpatienten
oder Demenzkranke, gewährt werden. Dabei werden nunmehr weitere Maßnahmen
im Wege einer Pflegestufe 0 ergriffen, um diesen Menschen zu helfen. Der zusätzliche
Leistungsbetrag kann je nach Bedarf von derzeit
€ 460,-- (jährlich) auf bis zu € 2.400,-- (jährlich) angehoben
werden.
Ausbau
der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Transparenz
und Unterstützung des generationsübergreifenden bürgerschaftlichen
Engagements
17.
Juni 2008
GKV-Organisations-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-OrgWG)
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG) in den Bundestag eingebracht
(Bundestags-Drucksache 16/9559).
Darin sind u.a. auch enthalten ergänzende und wichtige Regelungen für
die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 und zu den Insolvenzverfahren
gegen gesetzlichen Krankenversicherungen.
12.
Juni 2008
BSG Grundsatzentscheidung Deckenlifter sind Hilfsmittel
Das Bundessozialgericht hat auf unsere Veranlassung
entschieden, dass Deckenlifter als Hilfsmittel der Gesetzlichen
Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung anzusehen sind.
Damit ändert sich auch die bisher weit verbreitete Praxis der Kostenträger
und Sozialgerichte, die derartige Liftersysteme (mittels Verschraubung an Wand
oder Decke befestigt) als wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40
Abs. 4 SGB XI eingestuft haben. Zugleich entfällt die damit verbundene
Kostendeckelung auf 2.557 €. In der mündlichen Begründung führt
der 3. Senat aus, dass die bisherigen Kriterien zur Abgrenzung von § 40
Abs. 1 und 4 SGB XI neu gestaltet und konkretisiert werden müssen. Deckenlifter
seien von der konkreten Wohnsituation des Versicherten unabhängig und
können trotz der Befestigung der Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel
mitgenommen werden.
Offen
sei lediglich, welchen Zweckbezug die Versorgung schwerpunktmäßig
aufweise (Behinderungsausgleich oder Pflegeerleichterung),
da sich daran die Zuständigkeit für die Kostenübernahme
entscheide.
Die
ausführliche schriftliche Begründung der Entscheidung
steht noch aus.
Weitere
Infos:
Terminsbericht vom 12. Juni 2008
27.
Mai 2008
Kinder und Gesundheit
Kabinett beschließt Strategie zur Förderung
der Kindergesundheit
Das
Bundeskabinett hat heute eine "Strategie der Bundesregierung
zur Förderung der Kindergesundheit" beschlossen.
Damit sollen Prävention und Gesundheitsförderung
ausgebaut und die gesundheitliche Chancengleichheit der Kinder
und Jugendlichen gefördert werden.
21.
Mai 2008
Gesundheitsreform aktuell:
Das Bundeskabinett hat am 21. Mai.2008 den Entwurf des
Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen.
Damit
werden wichtige Voraussetzungen für die Einführung
des für Januar2009 geplanten Gesundheitsfonds geschaffen.
Der
Gesetzentwurf regelt unter anderem die Insolvenzfähigkeit
der Krankenkassen und die Handhabung von Versorgungsansprüchen.
Die
wichtigen Bestimmungen:
1.
Alle Krankenkassen werden zum 1. Januar 2010 insolvenzfähig.
2.
Die Haftung der Länder für Altersversorgungszusagen
und Insolvenzgeld wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben.
3.
Die Krankenkassen müssen für ihre Versorgungszusagen
ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens
40 Jahren bilden.
4.
Dafür erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds
auch standardisierte Zuweisungen zur Deckung dieser Ausgaben.
5.
Wird eine Kasse insolvent, treten die Kassen derselben Kassenart
für die Ansprüche von Versorgungsempfängern,
Leistungserbringern und Versicherten ein. Können die Krankenkassen
der Kassenart diese Verpflichtungen nicht bedienen, wird die
gesetzliche Krankenversicherung insgesamt zur Haftung herangezogen.
6.
Um Insolvenzen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf vorrangig
freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen
innerhalb der Krankenkassen einer Kassenart und nachrangig
finanzielle Hilfen aller Krankenkassen vor, die über den
Spitzenverband Bund zur Förderung von Fusionen gewährt
werden.
Weitere Infos:
Tagesschau . de
Bundesministerium
für Gesundheit
Der
Wortlaut des Gesetzesentwurf
21.
Mai 2008
Vergaberecht aktuell:
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 21.05.2008 den Gesetzentwurf zur
Modernisierung des Vergaberechts, hier Änderung und Ergänzung des
IV. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beschlossen.
Weitere Infos zum Vergaberecht:
1.
Bundesministerium (BMWI)
2.
Pressemitteilung zum Gesetzentwurf
24.
April 2008
LSG NRW: Grundsätzlich aufschiebende Wirkung bei
Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im Leistungsrecht der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende
haben nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 24.04.2008 - L 7 B 329/07 AS ER, grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift des § 39 SGB II
findet auf derartige Bescheide keine Anwendung.
22.
April 2008
BSG Entscheidung zur Zuständigkeit bei Rabattverträgen nach § 130
a Abs. 8 SGB V
Zur
Medieninformation des BSG Nr. 18/08 vom 22. April 2008.
Die
Frage der Gerichtszuständigkeit bei der Ausschreibung
bei Rabattverträgen mit den GKVn wird weiter spannend
bleiben, denn das BSG stellte die Zuständigkeit der Sozialgerichte
für Klagen gegen Entscheidungen der Vergabekammern über
Arzneimittel-Rabattverträge fest.
Die
klagenden Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKn) schrieben Mitte
2007 Arzneimittelrabattverträge aus, um Einsparungen
zu erzielen. Sie erhielten Angebote für 83 Arzneimittel-Wirkstoffe
und wählten intern Pharmaunternehmen aus, mit denen sie
später die Rabattverträge abschließen wollten.
Sie informierten sämtliche an der Ausschreibung teilnehmenden
Pharmaunternehmen Anfang September 2007 darüber, in 14
Tagen die Rabattverträge abschließen zu wollen.
Auf Antrag der T. GmbH, einem Pharmaunternehmen, Verstöße
gegen das Vergaberecht nachzuprüfen, verbot die bei der
Bezirksregierung Düsseldorf errichtete Vergabekammer den
Klägerinnen daraufhin, Zuschläge auf die Angebote
zu erteilen. Die Klägerinnen konnten daher in der Folgezeit
keine Rabattverträge schließen. Sie schätzen
den wirtschaftlichen Schaden für 2008 und 2009 auf etwa
500 bis 800 Millionen Euro und riefen das Sozialgericht Stuttgart
an.
Wie
das Bundessozialgericht am 22. April 2008 - B 1 SF 1/08 R -
entschieden hat, haben Sozial- und Landessozialgericht zutreffend
vorab den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
für zulässig erklärt.
Die
Rechtswegzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
hat ihren Grund in erster Linie in der Systementscheidung des
Gesetzgebers zu Gunsten der Sozialgerichtsbarkeit, die in § 130a
Abs 9 und
§ 51 Sozialgerichtsgesetz unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Sollte
Vergaberecht - worüber hier nicht zu entscheiden war - bei Rabattverträgen
zur Anwendung kommen, bildet dieses nur einen Teilaspekt derjenigen Gesichtspunkte,
die vom Gericht bei der Überprüfung von Vergabeentscheidungen zu berücksichtigen
sind. Ebenso gewichtig wie vergabetechnische und vergaberechtliche Gesichtspunkte
sind die systematischen Zusammenhänge der beabsichtigten Rabattverträge
mit den Funktions- und Wirkungszusammenhängen des Vertrags- und Leistungssystems
der GKV.
Arzneimittelrabattverträge
sind sonstigen Verträgen zur Beschaffung von Heilmitteln
oder Hilfsmitteln ähnlich. Sie dienen nämlich dazu,
unmittelbar den gesetzlichen Auftrag der Krankenkassen zur
Versorgung der Versicherten zu erfüllen. Sie unterscheiden
sich dadurch ganz maßgeblich von gewöhnlichen fiskalischen
Hilfsgeschäften der öffentlichen Hand und auch der
Krankenkassen, die nur mittelbar deren Funktions- und Arbeitsfähigkeit
erhalten sollen (zB Kauf von Büromaterial, Büroeinrichtungen,
Gebäuden, Fahrzeugen, Telekommunikation usw). Arzneimittelrabattverträge
sind selbst unmittelbarer Bestandteil der den Krankenkassen
zugewiesenen Aufgaben. Nur durch und nach Abschluss derartiger
Leistungsbeschaffungsverträge sind die Krankenkassen in
der Lage, ihre unaufschiebbare Pflicht zu erfüllen, die
ihren über 70 Millionen Versicherten gesetzlich zustehenden
Sachleistungsansprüche zu befriedigen. Das Leistungserbringerrecht
der GKV hat damit zentrale Bedeutung für die Funktions-
und Steuerungsfähigkeit der GKV und der Versorgung der
Bevölkerung mit Gesundheitsleistungen. Das Gesetz weist
daher das Leistungserbringerrecht aus Gründen des Sachzusammenhangs
und der Konzentration der jeweiligen - öffentlichrechtlichen
- Gerichtsbarkeit zu, die auch ansonsten über die im Rahmen
der GKV entstehenden Streitigkeiten entscheidet. Insoweit gilt
für das Vergaberecht nichts anderes als für das Kartell-
und Wettbewerbsrecht.
Az.:
B 1 SF 1/08 R AOK Baden-Württemberg und weitere 14 AOKn
./.
Bezirksregierung Düsseldorf
32 beigeladene Unternehmen der pharmazeutischen Industrie
07.
Februar 2009
Hilfsmittelrichtlinie tritt in Kraft
Mit
der Verbindlichkeit eines Gesetzes und rechtsverbindlich für
die Kostenträger konkretisiert die Richtlinie den Versorgungsanspruch
für Hilfsmittel der Betroffenen.
Ärzte, Leistungserbringer und Patienten erhalten vom Gemeinsamen Bundesausschuss
eine wertvolle Konkretisierung zu den Verordnungen von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung.
Hilfsmittelrichtlinie als pdf
zum download
30.
Januar 2008
Erbrechtsreform
2008
Das
Bundeskabinett hat die von der Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries (SPD) vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts
beschlossen.
Das
neue Recht reagiert insbesondere auf die demographische Entwicklung
unserer Gesellschaft: wir werden immer älter, die Anzahl
der Pflegebedürftigen steigt stetig. Zwei Drittel der
auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht in einem Pflegeheim
betreut, sondern zu Hause. Damit nimmt auch die familiäre
Verantwortung innerhalb der Familien zu.
Nachtrag:
Dies fand bereits auch in der zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenden Pflegerechtsreform
Berücksichtigung.
Dieser
gesellschaftliche Wandel erfordert in einzelnen Bereichen des
Erbrechts erhebliche Änderungen, so die Argumentation
der Politiker.
Der
Entwurf sieht vor,
- das Selbstbestimmungsrecht und damit die Testierfreiheit des Erblassers zu
erweitern,
- Leistungen aufgrund von Familiensolidarität stärker zu honorieren
und auszugleichen,
- die Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten zu stärken,
- Vereinfachungen und Modernisierungen vorzunehmen und
- die bisherige familien- und erbrechtliche Sonderverjährung soweit wie
möglich an die
dreijährige Regelverjährung anzupassen.
Stärkung
der Testierfreiheit durch Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Ein wesentlicher Kernpunkt der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit
des Erblassers, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass
bestimmen zu können. Hierbei werden die Gründe modernisiert, die
den Erblasser berechtigen, testamentarisch auch den Pflichtteil gänzlich
zu entziehen.
Mit
der Abfassung eines Testamentes kann der Erblasser wie bisher
den Personenkreis der zu Bedenkenden erweitern oder beschränken
und einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang
seines Vermögens anordnen. Der Erblasser kann hierbei
die Angehörigen, die ihn pflegen, beim Vererben besonders
bedenken und so bereits zu Lebzeiten die Weichen für einen
finanziellen Ausgleich für die Pflege stellen.
Grundsätzlich
bleiben dabei auch weiterhin Abkömmlinge oder Eltern sowie
Ehegatten und Lebenspartner des Erblassers am Nachlass beteiligt,
wenn sie der Erblasser durch Verfügung von Todeswegen
(durch Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen hat, und zwar über den sogenannten Pflichtteil.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen
Erbteils. Hierdurch bleiben die familiären Bande bei der
Verteilung des Nachlasses erhalten. Es wird verhindert, dass
beispielsweise Kinder wegen Entfremdung völlig vom Nachlass
ausgeschlossen werden.
Allerdings
sollen die Entziehungsgründe künftig vereinheitlicht
werden. Der Erblasser ist mit der Reform berechtigt, nach Enterbung
eines Nachkommen diesem bei Vorliegen eines schweren Fehlverhaltens
gegenüber dem Erblasser und ihm nahestehenden Personen
sowie bei allgemeinem schweren sozialwidrigen Fehlverhalten
auch den vom Gesetz garantierten Pflichtteil per testamentarischer
Verfügung zu entziehen – wenn der ansich Berechtigte
die gebotene Familiensolidarität erheblich verletzt hat.
Und zwar soll dies künftig gleichermaßen für
Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner angewendet
werden, so z.B. auch bei Pflege- oder Stiefkindern.
Bessere
Honorierung von Pflegeleistungen
Menschen, die Familienangehörige pflegen und hier wichtige Leistungen
erbringen, sollen im Erbfall besser gestellt werden. Sie entlasten nicht nur
die staatlichen Sozialsysteme. Sie ermöglichen vor allem alten Menschen,
ihren Lebensabend nicht in einem Pflegeheim, sondern zu Hause in ihrer gewohnten
Umgebung verbringen zu können.
Da
die Pflege innerhalb der Familie aufgrund der familiären
Verbundenheit erfolgt, treffen die Beteiligten in der Praxis
vielfach keine Regelungen über einen eigentlich gebotenen
finanziellen Ausgleich, z. B. die Vereinbarung eines Entgelts
für die Pflegeleistung. Hat der Erblasser den Pflegenden
nicht in einem Testament oder Erbvertrag gesondert bedacht,
bleibt der materielle Wert der Pflege in der Regel unberücksichtigt.
Der
Schutz der Familie erfordert aber, dass im Erbfall nächste
Angehörige nicht unberücksichtigt bleiben und völlig
leer ausgehen. Ihnen soll zumindest der Pflichtteil zustehen,
so dass sie somit für die Versorgung der Angehörigen
belohnt werden.
Ein
Novum ist daher, dass zukünftig nicht mehr nur die Nachkommen,
sondern jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen
beim Erben ersetzt erhalten und einen Anspruch auf Geld aus
dem Erbe geltend machen kann. Bisher galt dies nur für
Nachkommen, die den Erblasser unter Verzicht auf ihr berufliches
Einkommen über einen längeren Zeitraum gepflegt haben.
Pflegeleistungen von Nachkommen ohne eigenes Einkommen sind
daher bisher nicht einbezogen worden, ebenso solche, die weiterhin
neben der Pflege des Angehörigen ein eigenes Einkommen
erzielt haben.
Beispielsweise
kann somit zukünftig auch die Schwester, die die bettlägerige
Erblasserin über Jahre betreut hat und dennoch ihrem Beruf
nachgekommen ist, einen Ausgleich für die von ihr erbrachten
Pflegeleistungen erhalten.
Die
Höhe des Ausgleichsbetrags orientiert sich in der Regel
nach den zur Zeit des Erbfalls für die im Elften Sozialgesetzbuch
verankerten Pflegesachleistungen vorgesehenen Beträgen,
entsprechend der jeweiligen Pflegestufe.
Beispiel
1:
Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird zu Hause jeweils
zur Hälfte
von ihrer älteren nicht berufstätigen und ihrer jüngeren berufstätigen
Schwester unentgeltlich gepflegt. Der Bruder der Erblasserin kümmert sich
um diese nicht. Sodann verstirbt die Erblasserin, ohne ein Testament verfasst
und hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt € 140.000,00.
Derzeit erben die Geschwister der Erblasserin je zu einem Drittel.
Künftig können jedoch die beiden Schwestern einen Ausgleich für
ihre Pflegeleistungen verlangen. Die Pflegeleistungen der beiden Schwestern
sind mit € 20.000,00 zu bewerten, so dass von dem Nachlass zugunsten der
Schwestern der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt
wird (€ 140.000,00 - € 20.000,00 = € 120.000,00). Von dem Ausgleichsbetrag
in Höhe von € 20.000,00 erhalten beide Schwestern je die Hälfte,
der verbleibende Nachlassbetrag in Höhe von € 120.000,00 wird unter
den Erben zu je einem Drittel aufgeteilt. Im Ergebnis erhalten dann beide Schwestern
jeweils € 50.000,00 (€ 40.000,00 + € 10.000,00) der Bruder erhält € 40.000,00.
Beispiel
2:
Gleiche Ausgangssituation wie bei Beispiel 1, nur dass die
jüngere berufstätige
Schwester aufgrund der Pflege ihren Beruf nicht ausübt und auf ihr Einkommen über
einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet hat. Auch hier konnte die jüngere
Schwester bislang ihre Pflegeleistungen nicht ersetzt verlangen, da sie nicht
wie bisher gefordert gesetzliche Erbin erster Ordnung und damit Abkömmling
der Erblasserin ist. Die Geschwister der Erblasserin erben wie in Beispiel
1 bisher je zu einem Drittel. Zukünftig können beide Schwestern einen
Ausgleichsbetrag für die Pflege ersetzt verlangen.
Beispiel
3:
Die verwitwete Erblasserin wird in ihrem Eigenheim von ihren
beiden Töchtern
gepflegt, wobei die eine Tochter A über kein eigenes Einkommen verfügt,
die andere B zwar grundsätzlich berufstätig ist, jedoch aufgrund
der Pflege auf ihr Einkommen über einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet.
Bisher konnte nur B die von ihr erbrachten Pflegeleistungen ersetzt verlangen,
zukünftig können dies beide.
Erweiterung der Stundungsgründe
Darüber hinaus soll mit der Reform die Möglichkeit der Stundung,
das Hinausschieben der Fälligkeit der Einforderung des Pflichtteils, unter
erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben durchsetzbar sein. Sinn
und Zweck der Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Gefährdung
des Nachlasses bei rücksichtsloser Geltendmachung vorgebeugt wird.
Vererbt
der Erblasser im Wesentlichen ein Grundstück oder ein
Unternehmen, so müssen die Erben diese Vermögenswerte
oftmals nach dem Tod des Erblasers (oft auch unter Wert) veräußern,
um den Pflichtteilsberechtigten aus dem Verkaufserlös
den Pflichtteil auszahlen zu können.
Bislang
war die Möglichkeit der Stundung bei Forderung des Pflichtteils
durch einen anderen Pflichtteilsberechtigten nur einem pflichtteilsberechtigtem
Erben (insbesondere Abkömmling oder Ehegatten) vorbehalten.
Dies ist bislang auch nur unter engen Voraussetzung und nur
in Ausnahmefällen möglich, wenn die sofortige Erfüllung
des Anspruchs wegen der Art der Nachlassgegenstände den
Erben „ungewöhnlich hart“ getroffen haben.
Die Stundung konnte bislang demnach nicht bereits gewährt
werden, wenn der Erbe durch die sofortige Erfüllung (wie
sooft) in Schwierigkeiten geraten ist. Vom Erben wird daher
bislang z. B. erwartet, dass er sich von Gegenständen
trennt, an denen er hängt (Familienstück, Kunstwerk,
etc.), dass er Werte zur Unzeit veräußert, sein
sonstiges Vermögen heranzieht oder einen Kredit – auch
zu ungünstigen Bedingungen – aufnimmt. Andererseits
musste die Stundung dem Pflichtteilsberechtigten auch zugemutet
werden können.
Um den Erben jedoch künftig besser vor der Gefahr der Zerschlagung von
Unternehmen oder dem Verlust des Eigenheims schützen zu können, soll
künftig jeder Erbe, nicht nur der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe,
stundungsberechtigt sein. Die Schwelle zur Eröffnung der Stundungsmöglichkeit
soll künftig herabgesetzt werden, von der „ungewöhnlichen“ auf
eine „unbillige Härte“.
Beispiel
4:
Der Erblasser setzt testamentarisch seinen Neffen als Alleinerben
ein und vererbt ihm ein Unternehmen zur Fortführung. Die Veräußerung des Unternehmens
würde für den Neffen einem Entzug der Lebensgrundlage gleichkommen.
Mit dem „neuen“ Stundungsrecht soll zukünftig auch der Neffe
gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern des Erblassers eine Stundung
verlangen können. Der Entzug der Lebensgrundlage bewirkt eine „unbillige
Härte“
Die
Stundung ist auch in Form der Ratenzahlung möglich.
Wenn
sich die Erben sowie die Pflichtteilsberechtigten jedoch einig
sind, ist auch nach wie vor eine Vereinbarung über die
Stundung unter Berücksichtigung der Formvorschriften jederzeit
zulässig.
Abkürzung der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
Zwecks Vorbeugung und Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Abwicklung der
betroffenen Erbrechtsverhältnisse wird die Verjährung familien- und
erbrechtlicher Ansprüche von der bisher geltenden Sonderverjährung
von 30 Jahren an die Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Lediglich
dort, wo es sinnvoll und zweckmäßig ist, bleibt die lange Verjährung
erhalten, so z.B. beim Anspruch des Erben gegen den –unberechtigten – Erbschaftsbesitzers
oder des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft.
Tipp: Gestalten
Sie frühzeitig und aktiv Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten
und informieren Sie sich bei einem rechtskundigen Berater oder
Ihrem Anwalt / Rechtsanwalt für Erbrecht.
"MedProdRuaÄndG" -
Die wichtigsten Änderungen für Ärzte, Apotheker
und Krankenhäuser
Das
Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
(MedProdRuaÄndG) ist am 30. Juni 2007 in Kraft getreten
ist und enthält folgende Änderungen:
Artikel
1 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Artikel 4 Änderung der DIMDI-Verordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Artikel 8 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Artikel 9 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Die
wichtigsten Änderungen sollten Betroffene und Sozialrechtler
kennen und werden nachfolgend aufgezeigt:
1.
Der Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes wird zur
Verbesserung des Patientenschutz erweitert. Auch „Nichtmedizinprodukte“,
die als Medizinprodukte eingesetzt werden, unterliegen künftig
sicherheits- und messtechnischen Kontrollen.
2.
Die Eigenherstellung von In-vitro-Diagnostika
( IVD ) wird auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.
Die Eigenherstellung bleibt grundsätzlich erlaubt.
Die Produkte müssen die gleichen Sicherheits- und Leistungsanforderungen
erfüllen wie kommerzielle Tests.
Damit sollen die Belange von Patienten, Gesundheitseinrichtungen und Herstellern
ausgewogen berücksichtigt werden.
3.
Neu ist auch eine Ausnahmeregelung für Krisen- und Katastrophenfälle.
Zukünftig können Medizinprodukte mit Verfalldatum, die für den
Krisen- und Katastrophenschutz angeschafft wurden, auch nach Ablauf des Datums
(Verfalldatum vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 MPG) angewendet werden, wenn Qualität,
Leistung und Sicherheit der Produkte weiterhin gewährleistet sind. Kostenintensive
Neu - Beschaffungen werden damit vermieden.
4.
Die Erstattung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte wird
neu geregelt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll in Richtlinien die
erstattungsfähigen
Produkte auflisten. Arzneimittel, Bagatell- und Lifestylemedizinprodukte und
Produkte, die bei der Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen zum Therapiestandard
gehören, sind davon nicht betroffen.
Der G-BA hat ein Jahr Zeit, diese Richtlinien zu erarbeiten.
5.
Die Aufgaben von Behörden des Bundes im Gesundheitswesen
werden neu geordnet, um nnötige Bürokratie in Form
von Doppelzuständigkeiten zu vermeiden.
6.
Europaweit einmalig ist außerdem das vom Deutschen Institut
für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingeführte
webbasierte Informationssystem, das den Informationsaustausch
zwischen nationalen und europäischen Behörden im
Rahmen des Anzeige- und Meldeverfahrens im Medizinproduktewesen
kostengünstiger und unbürokratischer gestaltet.
Weitere
Regelungen richten sich an Hersteller von Medizinprodukten,
an Ärzte, Krankenhäuser, Betreiber von Gesundheitseinrichtungen
und Behörden.
7.
So erfolgen einige inhaltliche Klarstellungen, die seit der
letzten Novellierung des Medizinprodukterechts vor
5 Jahren notwendig geworden sind.
So gibt es eine Neu - Regelung für die In - Haus - Herstellung von Medizinprodukten
und die Erstattung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte.
So gibt es Gesetzesänderungen beim Medizinproduktegesetz (MPG), dem Arzneimittelgesetzes
(AMG), dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V -Gesetzliche Krankenversicherung),
der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei
Medizinprodukten (MPSV) und der DIMDI-Verordnung (DIMDI-V).
8.
Auch einige Veränderungen beim GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
(GKV-WSG = Gesundheitsreform) wurden beschlossen.
9. Auch für das Krankenhaus gibt es einige neue Regelungen.
Diese
Neuregelungen hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft am 22.
Juni 2007 für Interessenten auf ihrer Homepage in übersichtlicher
und gut lesbarer Form zusammengestellt.
Ausblick
: Der G-BA muss
die Vorgaben des Gesetzgebers bis zum 01. Juli 2008 erfüllen.
Dann werden wir auch eine erste Liste vom G-BA erhalten und
wissen, welche Medizinprodukte zukünftig von der Erstattung
ausgeschlossen und welche erstattungsfähig sind bzw.
bleiben. Sogenannte Bagatell - Medizinprodukte werden auf
jeden Fall künftig nicht mehr erstattet werden.
Medizin
und Recht - Medizinrecht
Werbemöglichkeiten für Ärzte und Heilberufler
nehmen zu...
Gleich
vorab die Information Werbung für Ärzte und Heilberufler
ist erlaubt.
Die
zunehmende Liberalisierung des Werberechts erlaubt Ärzten
(auch Zahnärzten und Tierärzten) und Heilberuflern
im übrigen mehr, als viele glauben. Weitere interessante
Einzelheiten erfahren Sie nachfolgend oder in aktuellen Seminaren.

In
den letzten Jahren hat das Werberecht der medizinischen Heilberufe,
u. a. aufgrund von europarechtlichen Vorgaben, eine erhebliche
Lockerung erfahren. Während noch vor einigen Jahren jegliche ärztliche
Werbung grundsätzlich verboten war, und Werbeanzeigen
nur zu bestimmten Anlässen (wie z.B. Urlaub, Neuaufnahme/
Ausscheiden eines Mitgesellschafters in der Gemeinschaftspraxis,
Neueröffnung einer Praxis, Praxisvertretung, Änderung
der Sprechzeiten etc.) geschaltet werden durften, sind niedergelassenen Ärzten,
Zahnärzten, Tierärzten, Homöopathen, Psychologen/Psychotherapeuten,
Physiotherapeuten nunmehr nur noch wenige Grenzen gesetzt.
Ausschlaggebend
waren zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen. Das
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erkannte immer häufiger
einen Eingriff in das Grundrecht der Ärzte auf freie Berufsausübung,
Art. 12 GG. Dem in zunehmend höherem Maße geforderten
Recht der Patienten auf Information und Transparenz wurde Rechnung
getragen. Die regionalen Berufsordnungen wurden dementsprechend
angepasst.
Hintergrund
ist nach wie vor die Gewährleistung des Patientenschutzes,
der durch sachgerechte und angemessene Information und Transparenz
gewährleistet und eine dem Selbstverständnis der Ärztin
oder des Arztes zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberufs
vermeiden soll. Dieser Normzweck ist Prüfungsmaßstab
für alle öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten
eines Arztes.
Sachliche
und berufsbezogene Informationen – „Tatsachenwerbung“ – sind
daher heute ausdrücklich gestattet (§§ 27, 28 Musterberufsordnung der Ärzte
- MBO-Ä -, §§ 21, 22 Musterberufsordnung der
Bundeszahnärztekammer - MBO-Z -). Ärzte und Zahnärzte
können nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene
Qualifikationen, Zertifizierung, Tätigkeitsschwerpunkte
und organisatorische Hinweise nach außen publizieren.
Dabei
können sich die Ärzte grundsätzlich aller Werbeträger,
wie z. B. Praxisschild, Anzeigen, Auslegen von Werbematerialien
und Firmenfleyer in den eigenen Praxisräumen, Praxisveranstaltungen
(Tag der offenen Tür, Kultur-, Sport- und Sozialförderung,
Kunstaus-stellung) aber auch Rundfunk und Fernsehen bedienen.
Auch im Internet darf mit einer eigenen Homepage geworben werden.
Emails können an Patienten mit deren Einverständnis
verschickt werden, allerdings nicht an Nichtpatienten.
Erlaubt
sind:
- sachliche Darstellung
- Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten oder sonstigen öffentlich-rechtlich
erworbenen Qualifikationen
- Aufnahme in Verzeichnisse
- organisatorische Hinweise
- Informationen über neue Untersuchungsmethoden in Zeitungsanzeigen
- Sponsering
- Broschüren
- Poster
- Werbetafeln
- Ortstafeln
- Allgemeine Tipps an einen bestimmten Personenkreis
- Abbildungen von Räumlichkeiten, Gebäude
Die
rechtlich zulässige Grenze ist allerdings dort zu ziehen,
wo die Werbung anpreisenden, irreführenden oder vergleichenden
Charakter erhält.
Die Werbung ist dann berufswidrig und damit verboten.
Bei der Abgrenzung des Zulässigen geht es um eine wertende Betrachtung
im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs unter Einbeziehung des Anlasses, der
Mittel, des Zwecks, der Begleitumstände und der Auswirkungen des Wettbewerbsverhaltens.
„Anpreisend
ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solche
mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln“,
so die Bundesärztekammer in ihren Auslegungsgrundsätzen.
Insbesondere
zu beachten sind hierbei die im Vordergrund stehenden Verhaltenspflichten
der Berufsordnungen, ab auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
(UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und für die Website
und Mailings auch das ab dem 1. März 2007 in Kraft getretene
Telemediengesetz (TMG).
Die
Regelungen der Berufspflichten, der Qualitätssicherung
und berufsethischer Fragen ist im Berufsausübungsrecht,
demnach im Landesrecht verankert. Den Rahmen bilden die Kammer-
und Heilberufegesetze der Länder. Hierzu werden Landesärztekammern
gebildet.
Weiterhin
verboten bleiben daher:
- eine anpreisende, reklamehafte Selbstdarstellung
- Verwendung von Superlativen
- Blickfangwerbung
- Eigenlob
- Angabe von Referenzen
- unangemessenes Vergleichen von Behandlungsmethoden,
- Verweise oder Links auf Empfehlungsschreiben
- Werbung mit wissenschaftlichen Gutachten
- Ferndiagnosen, Therapieberatung ohne persönlichen Kontakt
- die bildliche Darstellung von Personen in Berufskleidung oder bei der Ausübung
der Tätigkeit
- Veranlassung oder Duldung verbotener Werbung durch Dritte.
Verboten
bleibt auch weiterhin die Werbung mit (Vergleichs-) Vorher-Nachher-Fotos,
z.B. für Schönheitsoperationen.
Dies
ist eine bestimmte Form der suggestiven oder irreführenden
Werbung.
Seit
der 14. AMG-Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) findet das
HWG
„ Anwendung auf die Werbung für ...
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die
Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder
Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich
die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne
medizinische Notwendigkeit bezieht.“ ( § 1 Abs. 2 HWG)
Grundsätzlich
muss auch weiterhin der Gefahr vorgebeugt werden, dass die Ärztin/
der Arzt in unzulässigen Zusammenhang mit einem Heil-
oder Hilfsmittelprodukt gebracht wird. Eine Ärztin/ ein
Arzt darf nicht für ein bestimmtes Produkt oder einen
bestimmten Fabrikanten werben.
So
ist auch nach dem BVerfG (Beschluss
v. 26. August 2003 – Az. 1 BvR 1003/02 –) eine
Fremdwerbung für berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte
im Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen,
am Gewinn orientierten Verhaltens und als berufswidrige Werbung
zu qualifizieren. Der Hinweis auf bestimmte Hersteller und
deren Produkte in Arzt-, Zahnarzt- oder Physiotherapiepraxen,
z.B. durch zeigen von Werbefilmen oder durch Aufstellen von
Glasvitrinen mit Fremdfirmenlogos etc., verstößt
gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot, da die Qualität
der Produkte nichts über die Qualität des Arztes
oder Physiotherapeuten bei seiner Leistungserbringung und Berufsausübung
aussagt. Die Fremdwerbung eines Arztes (in dem vom Bundesverfassungsgericht
entschiedenen Fall ging es um einen Zahnarzt) ist in der Regel
Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn
orientierten Verhaltens und birgt daher die Gefahr, das Vertrauen
des Patienten in den Arztberuf zu untergraben und dadurch langfristig
negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung
der Bevölkerung zu haben.
Das
Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass es dem Arzt,
der ein fremdes Produkt, einen fremden Leistungserbringer oder
einen Hersteller bewirbt, regelmäßig weder um die
Gesundheitsinteressen der Patienten noch um zulässige
Informationen über eigene Leistungen geht. Er erweckt
den Anschein, zugunsten der durch ihn beworbenen Fremdfirma
zu handeln, also gewerbliche Interessen zu fördern. Es
besteht sogar die erhebliche und begründete Gefahr, dass
der Bevölkerung der Eindruck vermittelt wird, der Arzt
verbinde mit diesem Verhalten finanzielle Interessen. Eine
sachliche Rechtfertigung ist dafür nicht ersichtlich.
Praxistip:
Soweit Sie sich innerhalb der einigen wenigen Spielregeln des ärztlichen
Werberechts bewegen, bieten sich Ihnen viele Möglichkeiten, sich und die
Praxis nach außen bekannter zu machen und damit den beruflichen und wirtschaftlichen
Erfolg bei wachsender Konkurrenz zu maximieren.
Beispiele für
eine geeignete, gezielte und kostengünstige Werbung:
- ein eigenes Logo als Praxis Markenzeichen
- eine eigene Homepage (Praxishomepage) bzw. Webseite als preiswerte und effektive
Patienteninformation
- Bekanntmachung der Homepage über Suchmaschinen im Internet (z. B. google)
- Werbung in den Gelben Seiten
- Presse-Arbeit mit lokalen Zeitungen oder Fernsehen bringen schnell recht
hohe Popolarität
- eine eigene Praxis-Zeitung oder zumindest eine Praxisbroschüre (Flyer)
mit hilfreichen Informationen auch zu den Mitarbeitern
- wegen dieser und zahlreicher weiterer Werbemöglichkeiten sollten Sie
sich von erfahrenen Spezialisten beraten lassen.
Achtung
!
Allerdings sollten die Grenzen der Werbung nicht um
jeden Preis ausgereizt werden.
Verstöße gegen das HWG und das UWG können durch Konkurrenten
oder sich auf Abmahnungen spezialisierte Wettbewerbsverbände abgemahnt
und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu € 50.000,00 belangt
werden.
Bei berufswidrigem Verhalten kann es zu Disziplinarverfahren vor der jeweils
zuständigen Ärztekammer kommen.
Informieren
Sie sich deshalb bei einem Sachkundigen Juristen bevor eine
Werbekampagne gestartet wird.
Geprüft
werden muss die Abgrenzung „erlaubte sachliche Information“ – „berufswidrige
Werbung“ jeweils für den Einzelfall.
Die
vorgenannten Beiträge dienen der allgemeinen Information
und wurden nach bestem Wissen erstellt. Sie können
eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Sie stellen
keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund der
hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen.
Diese wird nur bei individueller Beratung übernommen.
Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher
Genehmigung von Burkhard Goßens, Rechtsanwälte
Berlin, Ahornallee 10, 14050 Berlin.
Krankenhaus,
Apothekenrecht, Arbeitsrecht, Arztrecht, Ausschreibungen der
gesetzlichen Krankenversicherungen, Ausschreibungen der GKV
für Hilfsmittel, Erbrecht und Erbrechtsgestaltung,
Europarecht,
Gesundheitsrecht, Heimrecht und Pflegerecht, Erstellen von
Heimverträgen, Heimvertragsrecht,Gesamtversorgungsverträge,
ambulant und stationär, rechtssichere Zusammenarbeit mit
der Heimaufsicht, Erstellen und Verhandeln von integrierten
Versorgungsmodellen, Kartellrecht und Europarecht im Gesundheitswesen,
Krankenversicherungsrecht
Widersprüche
und Klagen für Patienten und Leistungserbringer, Widerspruch
gegen Bescheid der Krankenkasse, Widerspruch gegen Bescheid
der Krankenversicherung, Krankenversicherungsrecht,
Krankenversicherungsrecht
Verhandlungen
mit Krankenversicherungen - Krankenkassen für Sanitätshäuser,
Einkaufsgenossenschaften, Medizinproduktehersteller, Hersteller,
Bietergemeinschaften (GbR), Beratung, Coaching, Seminare und
Schulungen im Recht der Ausschreibungen, dem Pflegerecht und
Krankenversicherungsrecht, Erlangung von Konzessionen im Gesundheitsmarkt,
Rechte der Leistungserbringer,
Medizinrecht
Medizin
bzw. Medizinrecht für Arzt und Ärzte, Medizinrecht
für Patient und Patienten, Medizinrecht für sonstige
Heilberufe, Medizinrecht für Zahnärzte und Dentallabore,
Mietrecht und Mietvertragsrecht, Gründung von MVZ´s
(medizinische Versorgungszentren), Begleitung von Nachprüfungsverfahren
bei Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenversicherungen,
VOL/A,
VGV, VOF, Pflegerecht im Pflegeheim, Verhandeln von Rabattverträgen,
Verhandeln von Rahmenverträgen, Rechte und Pflichten der
Sanitätshaus - Betreiber, Rechte von Senioren und Betroffenen,
SGB V, SGB VI, SGB IX und SGB XII, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht,
Gesundheitsreform,
Krankenversicherungsrecht
GKV-WSG,
Sozialversicherungsrecht und Beratung von Patienten (Ansprüche
für Hilfsmittel, Heilmittel, Krankenhausbehandlung, ambulante
Behandlung, ambulante Versorgung, Anspruch auf geeignete Begleitung,
Anspruch auf einen Platz im Hospiz und/oder umfassende Palliativversorgung,
Anspruch
auf einen freien Platz im Pflegeheim, Anspruch auf Tagespflege
und Grundversorgung, Beratung von Sanitätshäusern
in allen Belangen insbesondere bei Ausschreibungen der gesetzlichen
Krankenversicherungen, Unternehmensberatung für Leistungsträger
im Gesundheitsmarkt,
Überleitungsmanagement
und Datenschutz, Versorgungszentren in der Praxis, Ausschreibungen
und Vergabekammern, Vergabe- und Wettbewerbsrecht, Vergaberecht
in der Praxis, Vertragsverhandlungen mit gesetzlichen Krankenkassen
/ Krankenversicherungen, VVG und Versicherungsrecht,
europäisches
Wettbewerbsrecht für den Gesundheitsmarkt, Widerspruch
und Klageverfahren für den Patienten,
Kassenarztrecht,
Zahnarztrecht für Arzt und Patient, Zulassung von Leistungserbringern,
Zulassungsverfahren.
Ihre
Berater im Gesundheitswesen
bieten Praktiker - Seminare,
Inhouse-Seminare und Workshops in:
Baden-Württemberg,
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