
Fachartikel
Gesundheitsrecht / Vergaberecht

Aktuelle
Seminare 2010

06. Februar 2010
Was ist eine Kopfpauschale oder Gesundheitsprämie...
Fachartikel
bei anwalt 24

01. Febr. 2010
Gendiagnostikgesetz - GenDG tritt
in Kraft
Verbot von heimlichen Vaterschaftstests...
Fachartikel

15. Januar 2010
LSG Hessen: Az.
L 6 AS 515/09 B ER
Abwrackprämie - findet keine Anrechnung auf Leistungen nach dem
SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
Fachartikel
bei anwalt 24

12. Januar 2010
Pressemitteilung
des BMJ zum neuen Erbrecht 2010

05. Januar 2010
Zum
01. Juli 2010 steht die Präqualifizierung der Sanitätshäuser
/ Leistungserbringer an.
Inhaber einer zum 31.3.2007 bestehenden Zulassung gelten nach § 126 Abs.
2 Satz 1 SGB V bis zum 30.6.2010 als geeignet zur Durchführung einer zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Hilfsmittelversorgung und damit als potentielle Vertragspartner
für Krankenkassen.
Fachartikel
bei anwalt 24

Newsletter
zum Jahreswechsel

17.
Dezember 2009
Bundessozialgericht
Stark Hörbehinderte haben Anspruch auf ein digitales Hörgerät

17. Dezember 2009
Bundessozialgericht
Vorfahrt für Hilfsmittelversorgung bei Festbeträgen

Vorankündigung
03.
- 04. März 2010
Berlin - Euroforum - Konferenz
Aufdeckung
und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Referenten - Programm Hotel Palace Berlin
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Unsere Mandanten und Geschäftspartner erhalten einen Rabatt
in Höhe von 15 %. Bei Interesse senden wir Ihnen gerne Ihre Anmeldeunterlagen
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Beitrittsrecht
zu Verträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung

Stichtag
1. Januar 2010
Vertragsloser Zustand für Leistungserbringer nach
§ 126 SGB V
30. Nov. 2009
Vergaberecht
Neue
Schwellenwerte ab 01.01.2010

Ausschreibungspflicht
für Hilfsmittelverträge
Die 3. Vergabekammer Bund beim Bundeskartellamt sieht Verhandlungsverträge
nach § 127
Abs. 2 SGB V als nicht mit dem europäischen Vergaberecht konform
an.
(Az.: VK 3 - 193/09)
In einem Beschluss
vom 12. November 2009 stellte die Behörde fest, dass für den
Bereich oberhalb der Schwellenwerte die Regelungen des § 127 Abs. 1 und
2 SGB V nicht mit den europarechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen seien.
Im September 2009 hatte die Bundesknappschaft eine Vertragsabsicht zu einem
Vertrag mit Hilfsmitteln aus diversen Produktgruppen bekannt gegeben. Hiergegen
wendete sich ein Hilfsmittellieferant mit dem Argument, aus europarechtlicher
Sicht bestehe eine Ausschreibungspflicht der Krankenkasse, welche der Kostenträger
missachtet habe.
Die Verträge mit den 63 beigeladenen Vertragspartner sah
das Bundeskartellamt gemäß § 101b
GWB als nichtig an, da diese ohne Durchführung eines
förmlichen Vergabeverfahrens geschlossen wurden. Damit folgte
die Behörde dem Antragsteller in seiner Argumentation, wonach
ihn die unterlassene Ausschreibung in seiner Gewinnaussícht
durch die Erlangung eines exklusiven öffentlichen Auftrages
beeinträchtige.
Die Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig.
Zur Kostenentscheidung für das o.g. Verfahren, VK 3 - 193/03, erging folgender Berichtigungsbeschluss
Weitere Infos bei anwalt24
1.
Urteil des EuGH:
Gesetzliche Krankenversicherungen sind öffentliche Auftraggeber - Auswirkungen
für den Gesundheitsmarkt ?
2.
Vergaberechtsreform tritt in Kraft -
GWB 2009 - Wichtige Änderungen -

03. Nov.
2009
Pharmazeutische-Bedenken
Start der neuen Internetplattform für Apother
und Experten um das Thema Arzneimittel-Substitution und
den Sonderfall "Pharmazeutische Bedenken" im
Rahmen von Rabattverträgen.
  
26. Okt. 2009
Koalitionsvertrag
WACHSTUM.
BILDUNG. ZUSAMMENHALT ...
...ist
der Titel des zwischen CDU, CSU und FDP für die 17.
Legislaturperiode ausgehandelten Vertrages.
Soziale Hilfe und Sozialversicherungen, ab Seite 81
Gesundheit und Pflege, ab Seite 84
Die liberal geprägten Passagen zu den Themen Gesundheit und Pflege
lassen Verbesserungen für Patienten und Leistungserbringer erhoffen.
Arbeitnehmer haben zukünftige Beitragserhöhungen
der Krankenversicherungen
allein zu tragen.
Die gesetzlichen
Krankenversicherungen erhalten
untereinander mehr Wettbewerb.

23. Oktober 2009
Vom 22. bis zum 23. Okober 2009 fand in Berlin die Herbsttagung des Bundesforum
Gesundheitsrecht e. V. statt. Thema der Veranstaltung war: "Die Änderungen
im Gesundheitsrecht 2008/2009 und ihre Auswirkungen."
Am zweiten Tag der Veranstaltung berichtete das Mitgied Herr
Rechtsanwalt Dr. Klaus Ladage über die Entscheidungen
des Bundessozialgerichtes zum Hilfsmittelmarkt im vergangenen
Jahr.
Zum Thema "§ 128 SGB V nach der AMG Novelle" trug unser Vorsitzender Herr
Rechtsanwalt Burkhard
Goßens vor.
Erste Erfahrungsberichte zur Umsetzung dieser Vorschrift wurden von den Vorständen
und Rechtsanwälten Torsten Bornemann und Axel Neumann mitgeteilt.
Bezüglich des Themas „Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern
und Vertragsärzten“, und der Bekämpfung dieser waren sich die
Teilnehmer der Veranstaltung einig. (siehe
Pressemitteilung)
Die gelungene Veranstaltung zeichnet sich insgesamt durch einen lebhaften Erfahrungsaustausch
der Mitgliedern aus, die sich bereits heute auf die Früjahrstagung des
Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. in Berlin freuen.

11. Juli 2009
Bundesrat
verabschiedet die 15. AMG-Novelle
Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und sonstiger
Vorschriften ist am 10. Juli 2009 durch den Bundesrat verabschiedet
worden und kann nun nach
seiner Bekanntmachung in Kraft treten.

10. Juli 2009
Bundesrat
verabschiedet endg ültig das Patientenverfügungsgesetz
Der Bundesrat hat in seiner 860.
Sitzung (siehe
TOP 30) endgültig die Änderungen zum Betreuungsrecht (drittes
Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) mit dem Patientenverfügungsgesetz
(PatVerfG) verabschiedet.
Das Gesetz tritt am 01. September 2009 in Kraft.
Rechtliches, Hinweise, Muster, Vordrucke und Tipps für
die Praxis erhalten Sie hier bei anwalt24.
25. Juni 2009
1.
Bundessozialgericht:
Badeprothesen sind von der GKV zu erstattende Hilfsmittel
2.
Bundessozialgericht:
Praxisgebühr ist verfassungsgemäß - Zuzahlung und Selbstbehalt
in der gesetzlichen Krankenversicherung

18. Juni 2009
15.
AMG Novelle verabschiedet
- Bundestag verschärft erneut § 128 SGB V
- Kooperationen der Ärzte vor dem Ende ?
18. Juni 2009

18. Juni 2009
AMG
Novelle verabschiedet
- Bundestag verschärft erneut § 128 SGB V
- Kooperationen der Ärzte vor dem Ende ?

Quelle "Deutscher Bundestag"
18. Juni 2009
Bundestag
verabschiedet das Gesetz zur Patientenverfügung
PatVerfG gibt mehr Recht auf Selbstbestimmung.
Nach langjähriger Diskussion hat der Deutsche Bundestag in
seiner Sitzung am 18. Juni 2009 das Gesetz (Drucksache 16/13314)
für Patientenverfügungen beschlossen
Schriftlich abgefasste Patientenverfügungen sind zukünftig
für den behandelnden Arzt bindend.
Hintergrund und weitere Informationen bei anwalt 24

11. Juni 2009
EuGH:
Gesetzliche Krankenversicherungen sind öffentliche Auftraggeber
im Sinne des GWB
Am heutigen Tage erging die lange erwartete Entscheidung
des EuGH zur Auftraggebereigenschaft der Träger der
Gesetzlichen Krankenversicherung.
Der EuGH sah in der Rechtssache C-300/07, die über
Mitgliedsbeiträge erfolgende Finanzierung der Gesetzlichen
Krankenversicherung als hinreichend an, um von einer überwiegenden
Finanzierung von staatlicher Seite sprechen zu können (§ 98
Nr. 2 GWB).
Damit bestätigte der EuGH eine Vielzahl nationaler
Entscheidungen, welche die Auftraggebereigenschaft der Krankenkassen
bereits angenommen hatten.
Weiter beschied der EuGH, dass bei der Zurverfügungstellung
von Waren, die individuell nach den Bedürfnissen des jeweiligen
Kunden hergestellt und angepasst werden und über deren Nutzung
die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, die Anfertigung
der genannten Waren dem Auftragsteil der „Lieferung“ für
die Berechnung des Werts des jeweiligen Bestandteils zuzuordnen
ist.
Soweit sich der Dienstleistungsanteil bei dem fraglichen
Auftrag im Verhältnis zur Warenlieferung als überwiegend
herausstellt, handelt es sich bei der zwischen einer gesetzlichen
Krankenkasse und einem Wirtschaftsteilnehmer (Leistungserbringer)
geschlossenen Vereinbarung bzgl. der Versorgung von Versicherten
für die Gesetzliche Krankenversicherung um eine „Rahmenvereinbarung“ im
Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte
Kammer) für Recht erkannt:
" 1. Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c erster Fall der Richtlinie 2004/18
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über
die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge,
Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass
eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn die Tätigkeiten
der gesetzlichen Krankenkassen hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge
finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln, wie sie im Ausgangsverfahren
in Rede stehen, auferlegt, berechnet und erhoben werden. Derartige Krankenkassen
sind für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie als Einrichtungen
des öffentlichen Rechts und damit als öffentliche Auftraggeber anzusehen.
2. Hat ein gemischter öffentlicher Auftrag
sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand, besteht
das für die Bestimmung, ob der fragliche Auftrag als Lieferauftrag
oder als Dienstleistungsauftrag anzusehen ist, anzuwendende Kriterium
im jeweiligen Wert der in diesen Auftrag einbezogenen Waren und
Dienstleistungen. Bei der Zurverfügungstellung von Waren,
die individuell nach den Bedürfnissen des jeweiligen Kunden
hergestellt und angepasst werden und über deren Nutzung die
jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, ist die Anfertigung
der genannten Waren dem Auftragsteil der „Lieferung“ für
die Berechnung des Wertes des jeweiligen Bestandteils zuzuordnen.
3. Sollte sich die Erbringung von Dienstleistungen
bei dem fraglichen Auftrag als im Verhältnis zur Warenlieferung überwiegend
herausstellen, ist eine zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse
und einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossene Vereinbarung wie
die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Vergütung
für die verschiedenen, von diesem Wirtschaftsteilnehmer erwarteten
Versorgungsformen sowie die Laufzeit der Vereinbarung festgelegt
werden, wobei der genannte Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung übernimmt,
Leistungen gegenüber den Versicherten zu erbringen, die diese
bei ihm nachfragen, und die genannte Kasse ihrerseits die alleinige
Schuldnerin der Vergütung für das Tätigwerden dieses
Wirtschaftsteilnehmers ist, als eine „Rahmenvereinbarung“ im
Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18 anzusehen."
Hintergrund und weitere Informationen
bei anwalt
24
Bundesverfassungsgericht
10.
Juni 2009
Verfassungsbeschwerden gegen die Gesundheitsreform gescheitert
In einem Musterverfahren hat das Bundesverfassungsgericht
heute in Karlsruhe wesentliche Bestimmungen der letzten Gesundheitsreform
bestätigt. Kernpunkt der Klagen war der Basistarif in der PKV.
- 1 BvR 706/08 - 1 BvR 814/08 - 1 BvR 819/08 - 1 BvR 832/08 - 1
BvR 837/08 -
Quelle: Pressemitteilung des
BverfG
Urteil
vom 10. Juni 2009
Fachartikel bei
anwalt 24

22. Mai 2009
DocMorris
muss Filialapotheke schließen - Gesundheitsministerium widerruft Betriebsgenehmigung

19. Mai 2009
EuGH
Entscheidung: -
Doc Morris -
Kein Apothekenimperium in
Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit des Fremdbesitzverbots
für Apotheken bestätigt. Die Richter am Europäischen Gerichtshof
(EuGH) sind dem Schlussantrag von Generalanwalt Yves Bot gefolgt. Im Urteil zu
den Aktenzeichen C-171/07, C-172/07 erklärte der EuGH, das deutsche Fremdbesitzverbot
ist EU-konform.

24. April 2009
Vergaberechtsreform tritt heute in Kraft
Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsreform)
ist am 23. April 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl.
I vom 23. April 2009, S. 790) verkündet worden und tritt damit
heute in Kraft.
Tiefgreifende Veränderungen des Vergaberechts stehen vor Tür.
Die zahlreichen Neuerungen betreffen z. B. die Änderung von Verdingungsunterlagen,
den Umgang mit Bietergemeinschaften oder die Erteilung von Unteraufträgen.
Der Mittelstand soll gefördert werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt in
Pressemeldung bekannt: "Nicht allein der Preis wird in Zukunft bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschlaggebend sein, sondern auch
der Nachweis, dass sich ein Unternehmen für die Gesellschaft und ein nachhaltiges
Wirtschaften einsetzt."...mehr
Gesetzesänderungen:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
Verdingungsordnungen (VOB und VOL)

01. April 2009
§ 128
SGB V tritt in Kraft - Fachartikel zum
Depotverbot für Hilfsmittel bei Vertragsärzten und Kliniken

18.
Febr. 2009
1. Änderungen
des Arzneimittelgesetzes und anderer Gesetze
hier: Pressemitteilung
des BMG
2.
Gesetzesentwurf zur Änderung des Medizinprodukterechts
hier:
Pressemitteilung des BMG

07. Februar 2009
Hilfsmittelrichtlinie tritt in Kraft
Mit der Verbindlichkeit eines Gesetzes
und rechtsverbindlich für die Kostenträger konkretisiert die Richtlinie den
Versorgungsanspruch für Hilfsmittel der Betroffenen.
Ärzte, Leistungserbringer und Patienten erhalten vom Gemeinsamen Bundesausschuss
eine wertvolle Konkretisierung zu den Verordnungen von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung.
Die neue Hilfsmittelrichtlinie
Am 7. Februar 2009 trat die
Hilfsmittelrichtlinie in Kraft. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte diese am
16.
Oktober 2008
beschlossen. Sie dient Ärzten, Leistungserbringern und Patienten
zur Konkretisierung des gesetzlichen Versorgunsanspruch der Betroffenen.
Für die gesetzlichen Krankenversicherungen gilt sie als
verbindliche Richtlinie und hat Gesetzescharakter.
Ärztliche Pflichten
Bei den ärztlichen Verordnungen erhält der Arzt zukünftig
mehr Handlungsspielraum. Grundsätzlich soll der Arzt bei
Hilfsmitteln eine Produktart verschreiben und die Auswahl des
einzelnen Produkts dem Leistungserbringer überlassen. Dabei
ist es sinnwoll, dass der Arzt so genau wie möglich das
Hilfsmittel beschreibt.
Der Arzt kann auf ein Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis
zurückgreifen oder im Rahmen seiner Therapiefreiheit ein
Hilfsmittel auswählen, welches dort nicht enthalten ist.
Auch die Nennung eines bestimmten Hilfsmittels ist bei Erforderlichkeit
nunmehr möglich. Dabei muss der Arzt mit Rückfragen
der Krankenversicherungen rechnen. Deshalb wird eine ausführliche
Begründung für diese Verordnungen den Ärzten empfohlen.
Nach Verordnung und Fertigstellung des Hilfsmittel hat der Arzt
das Hilfsmittel beim Patienten zu überprüfen und "abzunehmen".
Versorgungsanspruch
Die neue Hilfsmittelrichtlinie verdeutlicht die Versorgungsansprüche
der Betroffenen. Hilfsmittel dienen nicht nur dem Ausgleich einer
Behinderung, sondern auch der Vorbeugung einer drohenden Behinderung,
so auch der Wortlaut des § 33 SGB V. Auf die individuellen
Bedürfnisse und konkreten Lebensverhältnisse der Betroffen
ist zukünftig noch mehr zu achten.
Ausblick
Die neue Hilfsmittelrichtlinie dient der Versorgung der Versicherten
mit geeigneten Hilfsmitteln nach dem jeweils aktuellen Stand
der Technik. Als Auslegungshilfe wird sie bei den Sachbearbeitern
der Krankenkassen wertvolle Hilfe leisten. Diese hatten in
der Vergangenheit nicht selten Schwierigkeiten bei der Auslegung
der gesetzlichen Ansprüche der Patienten, was zu zahlreichen
vermeidbaren Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten führte.
Dort wo die Hilfsmittelrichtlinie keine Handlungshilfen bietet,
wird auch zukünftig die Rechtsprechung für klare
Regelungen zu sorgen haben.
Hilfsmittelrichtlinie als
pdf zum download

30.
Dez. 2008
Ab heute - neues Gesetz (Änderung) -
Gesetz gegen den unlauteren Wettbwerb

17. Dezember 2008
EuGH-Generalanwalt:
Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche
Auftraggeber im Sinne des Kartellrechts (GWB)
Zur Vorlagefrage des OLG Düsseldorf, ob es sich bei den
Gesetzlichen Krankenversicherungen um "öffentliche
Auftraggeber" im Sinne des § 98 GWB handelt, hat der
EuGH-Generalanwalt Jan Mazak dem EuGH empfohlen, die Auftraggebereigenschaft
zu bejahen (Anträge vom 16. Dezember 2008). Der Begriff
des "öffentlichen Auftraggebers" sei in Anknüpfung
zur Entscheidung des EuGH zu den deutschen, gebührenfinanzierten
Rundfunkanstalten funktionell und weit auszulegen. Auch begründe
die Auflistung der Krankenkassen in Anlage III zu der Richtlinie
2004/18/EG die Vermutung, dass die Auftraggebereigenschaft erfüllt
sei.
Unstreitig sei zunächst, dass es sich bei den Krankenkassen
um Einrichtung handele, die zu dem besonderen Zweck gegründet
wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher
Art zu erfüllen. Hinsichtlich der Finanzierung von staatlicher
Seite sei ausschlaggebend, dass die Fesetzung des Beitragssatzes
(bislang - Rechtslage bis 31. Dezember 2008) der Genehmigung
durch die staatliche Aufsichtbehörde bedarf. Weiter sei
gesetzlich vorgeschrieben, wie sich die Beitragssätze genau
berechnen und dass die sich daraus ergebenden Einnahmen die Ausgaben,
die wiederum gesetzlich festgelegt seien, weder über- noch
unterschreiten dürfen. Daher könne eine Krankenkasse
die Ausgabenhöhe weitestgehend nicht unmittelbar beeinflussen.
In der überwiegenden Anzahl der Fälle folgt der EuGH
der Empfehlung des Generalanwaltes. Die Entscheidung hat weitreichende
Auswirkungen, insbesondere auch auf die aktuell wieder ausgeschriebenen
Rabattverträge nach § 130a SGB V, da von der Auftraggebereigenschaft
die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter nach den §§ 107
ff. GWB abhängig sind.
(Quelle:
EuGH -Az.: C-300/07-, Rechtssache Hans & Christophorus
Oymanns ./. AOK Rheinland/Hamburg)

11. November 2008
Die neuen Qualitätsprüfungen von Pflegeheimen
Am 11.11.2008 wurden die neuen Grundlagen für Qualitätsprüfungen
von Pflegeheimen festgelegt. 82 Kriterien und
die Bewertungssystematik zur Qualitätsüberwachung
der Pflegeheime stehen nun fest.
Wie (unten) berichtet
wird ab dem Jahr 2009 die Qualität
der Heime regelmäßig
durch den Medizinischen Dienst geprüft.
Der Spitzenverband der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) hat sich nun dazu mit den Verbänden
geeinigt.
Thematische Schwerpunkte der Qualitätsberichte
sollen nach den Angaben des Spitzenverbands die Bereiche Pflege
und medizinische Versorgung,
der Umgang mit demenzkranken Bewohnern und anderen gerontopsychiatrisch
veränderten Menschen, die soziale Betreuung und Alltagsgestaltung,
die Bereiche Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene
und Ergebnisse der Bewohnerbefragung darstellen.
"Schulnoten" von sehr gut
bis mangelhaft werden zukünftig von den Landesverbände
der Pflegekassen.für die Pflegeheime vergeben.
Bundesweit gelten gleiche Regeln damit ein Vergleich zwischen
den Pflegeheimen und den Ländern möglich wird.

01. November 2008
GmbH-Reform tritt in Kraft
Am 01.11.2008 tritt die GmbH-Reform
in Kraft
Das neue Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen (MoMiG) ist am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt
verkündet worden.
Die mit diesem Gesetz verbundene GmbH-Reform
kann damit am 01.11.2008 in Kraft treten. Existenzgründer haben somit ab Anfang November
die Möglichkeit, sich mit nur einem Euro Startkapital selbstständig
zu machen.

Hier erhalten
Sie weitere Infos vom BMJ.

29. Oktober 2008
Regierung beschließt einheitlichen Beitragssatz der Kassen
Der neue einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen
wurde beschlossen.
Er gilt erstmals für alle gesetzlichen
Krankenkassen.
Desweiteren wird erstmals der Beitrag nicht mehr
hälftig
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt.
Der "allgemeine Beitragssatz" beträgt ab 01.01.2009
15,5 Prozent und wird zukünftig nicht mehr paritätisch zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern aufgeteilt. Der Grund ist ein Sonderbeitrag für Mitglieder,
der dem regulären Beitrag bislang zugeschlagen wurde, ab 2009 aber Bestandteil
des allgemeinen Beitragssatzes wird.
Arbeitnehmer tragen von den 15,5 Prozent mit 8,2 Prozent den
größeren Anteil.
Arbeitgeber zahlen dagegen mit den verbleibenden 7,3 Prozent einen um 0,9 Punkte
geringeren Anteil.
Für rund 90 Prozent der gesetzlich Krankenversicherten bedeutet das eine
Beitragserhöhung, so der Spitzenverband der Krankenkassen.
Eine Zustimmung des Bundestages ist nicht
nötig
Der Deutsche Bundestag muss nicht mehr zustimmen.
Besundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) sagte: "Einer der letzten Schritte zur
Umsetzung des Gesundheitsfonds ist getan." In den Gesundheitsfonds
sollen künftig alle Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung
sowie ein Steuerzuschuss fließen und von dort aus den Kassen
je nach zu versicherndem Risiko zugewiesen werden." Die
Verwaltung des Fonds übernimmt das Bundesversicherungsamt
(BVA) in Bonn.

Quelle "Deutscher Bundestag"
17.
Oktober 2008
Bundestag beschließt GKV-OrgWG
Der Bundestag hat am 17.10.2008 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung
der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG) Nachbesserungen zur Gesundheitsreform (GKV-WSG) beschlossen.
Wahlfreiheit der Patienten für einen
bestimmten Leistungserbringer:
Die Übergangsfrist wurde um ein weiteres Jahr verlängert.
Damit ist in vielen Fällen die Versorgung durch den bisherigen
Leistungserbringer noch bis zum 31. Dezember 2009 möglich.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben jedoch die
Möglichkeit,
die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln öffentlich
auszuschreiben und den Zuschlag an einen bestimmten Vertragspartner
zu erteilen.
In diesen Fällen hat der Patient keine Wahlfreiheit mehr, da ein Vertragspartner
das alleinige Recht zur Versorgung vertraglich erhält.
Eine Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer ist
dann auf Kosten der Krankenkasse ausgeschlossen.
Die Krankenkassen sind nach dem "Nachbesserungsgesetz" GKV-OrgWG
nicht mehr gezwungen Ausschreibungen vorzunehmen.
Sie können alternativ Verträge mit Leistungserbringern
schließen.
Alle qualifizierten Leistungserbringer haben
ab dem 01. Januar 2009 das Recht ihren Vertragsbeitritt zu
in bereits geschlossenen
zu erklären. Damit verbunden ist ein Einsichtsrecht (Informationspflicht
der Krankenkassen) in alle Verträge der gesetzlichen Krankenversicherungen
mit Leistungserbringern.
Mit den absehbaren Vertragsbeitritten der Leistungserbringer
bleibt das Wahlrecht der Versicherten bei zahlreichen Versorgungen
unabhängig von der o. g. Übergangsfrist erhalten.
Wahlrecht der Krankenversicherungen:
Die Krankenkassen entscheiden zukünftig allein ob sie Verträge mit
der Vielzahl der Leistungserbringer schließen oder sich für Ausschreibungen
entscheiden. Ein Mitbestimmungsrecht der Patienten ist nicht vorgesehen.
Über die Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen
und über die Bestimmung eines "Schiedsmannes" oder
einer "Schiedsfrau" sollen sich nun der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden und Dachorganisationen
der Leistungserbringer einigen.
Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen
neu geregelt:
Das GKV-OrgWG enthält Neuregelungen zur Insolvenzfähigkeit
der Krankenkassen.
Bislang konnten nur bundesweit tätige Kassen insolvent werden.
Ab dem 01. Januar 2010 werden auch die unter Landesaufsicht stehenden
Krankenkassen insolvenzfähig.
Alle Krankenversicherungen müssen dann nach
einheitlichen und gleichen Vorschriften die dem Handelsgesetzbuch
HGB angepasst
sind bilanzieren.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhofft sich damit eine
größere
Transparenz. Für Versorgungszusagen an die Beschäftigten ist zudem
ein ausreichendes Deckungskapital für einen Zeitraum von längstens
40 Jahren zu bilden. Das Gesetz sieht zudem zur Vermeidung der Insolvenz oder
Schließung einer Krankenkasse freiwillige vertragliche Regelungen über
Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen einer Kassenart und finanzielle Hilfen
für Fusionen durch den Spitzenverband Bund vor.
Eine Vielzahl von weiterer Regelungen sind in diesem Zusammenhang
mit beschlossen worden.
Hausarztzentrierte Versorgung:
Nicht unumstritten ist die Neuregelung für die hausarztzentrierte Versorgung
nach § 73b SGB V.
Hier haben die Krankenkassen unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 2009 Verträge
mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an
der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte vertreten.
Rechtsansprüche der Kinder:
Der Gesetzgeber hat die sozialmedizinische Nachsorge für schwerkranke
Kinder von einem Ermessensanspruch in einen Rechtsanspruch umgewandelt. Zudem
wird die Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre angehoben. Die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen mit den zuständigen Stellen
der Länder Rahmenvereinbarungen schließen, damit Früherkennungsuntersuchungen
von möglichst allen Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen werden.

Enterale Ernährung:
Das BMG hat den Leistungsanspruch auf enterale Ernährung
in einen eigenen Paragraphen umgesetzt mit dem der
Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag erhält, eine
neue Liste der verordnungsfähigen Produkte zur enteralen
Versorgung (Ernährung) zu erstellen. Damit erhalten wir
ein Klarstellung welche bestimmten Produkte zu welchen Voraussetzungen
zukünftig auf Kosten der Krankenkasse verordnungsfähig
sind.
Gerichtsbarkeit:
Neu geregelt wurde auch der Rechtsweg zur Überprüfung von vergaberechtlichen
Entscheidungen der Vergabekammern. Hier sind zukünftig die Landessozialgerichte
zuständig. Der Gesetzgeber hat hier einen
Streit zwischen dem Bundessozialgericht und dem Bundesgerichtshof über
die Zuständigkeitsfrage endlich beendet.
Europarecht:
Auch das GKV-OrgWG beachtet nach hiesiger Auffassung nicht die Vorgaben des
europäischen Gerichtshofes zum Vergaberecht.
Die Neuregelung - Verträge mit Leistungserbringern nicht mehr Ausschreibungen
zu müssen, sondern nur noch zu dürfen ist aus der Sicht aller Betroffenen
im Gesundheitswesen sehr zu begrüßen, da damit die Qualität
der Versorgung besser zu gewährleisten ist.
Ob diese gesetzlichen Neuregelungen von dauerhaften Bestand sein werden, wird
der europäische Gerichtshof vermutlich erst in den nächsten Jahren
zu entscheiden haben.
Bis dahin bleibt die Hoffnung, das die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht
ihre Kunden und das Wahlrecht der Versicherten vergessen und die hohe Qualität
der Versorgung, von der Vielzahl der bisherigen Leistungserbringer, ihren Standard
behält.
Tipp: www.gesundheitsrecht.info
Downloads und Aktuelles zu Gesundheit und
Recht
26. Sept. 2008
Bundesforum
Gesundheitsrecht e.V. wählt neuen
Vorstand

Bei der diesjährigen Jahreshauptversammlung
wurde ein neuer Vorstand gewählt. Der bisherige Vorstandsvorsitzende
. 
Burkhard Goßens wurde wiedergewählt. Satzungsgemäß fand eine geheime Wahl statt, bei die neuen Vorstände
ohne Gegenstimme in ihr Amt gewählt wurden.
Nach der Satzungsänderung erhalten
Mitglieder des Bundesforum ab sofort auch rechtliche Beratung.
Die Mitgliederversammlung beschloss einstimmig die Jahres-Beiträge für
natürliche Personen ab 2009 von 120,00 Euro auf 60,00 Euro herabzusetzen.
Auch die Aufnahmegebühr wurde für natürliche Personen ab 2009
von 50,00 Euro auf 25,00 gesenkt.
01. Juli 2008
Pflegeweiterentwicklungsgesetz tritt
in Kraft
Chancen und Risiken mit
dem neuen Pflege- und Heimrecht für Leistungserbringer
Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz tritt in Kraft.
Neben Leistungsverbesserungen für Betroffene (siehe gesonderten
Beitrag des Verfassers weiter unten) finden sich im PfWG Änderungen
z. B. bzgl. der Aufgabenverteilung in der Altenpflege.
Die nachfolgenden Informationen richten sich an Leistungserbringer
der Branche.
Neu: Heimärzte
Heimärzte können angestellt werden, vgl. § 119 b SGB V.
Neu: Qualitätskontrollen
Ab 2011 jährliche Überprüfung der Heime, bis Ende 2010 werden
alle zugelassenen Heime und jede ambulante Einrichtung mindestens einmal überprüft.
Neu: Transparenz
Entwicklung eines Bewertungssystems bis zum 31.12.2008 (Beispiel Ampel: grün-gelb-rot
oder
Sterne * * * * * ) und Veröffentlichung der Prüfergebnisse.
Neu: Gesamtversorgungsvertrag
Mit dem Gesamtversorgungsvertrag können Heime stationäre und ambulante
Leistungen aus einer Hand unter einem vertraglichen Dach an einem Ort anbieten.
Das bedeutet, die einzelnen Einrichtungen bleiben wirtschaftlich selbständig,
gehören wirtschaftlich und organisatorisch einem Verbund an mit nur einer
leitungsverantwortlichen Person. Die vertragliche Trennung von ambulanten und
stationärer Versorgung gehört der Vergangenheit an.
Neu: Modellvorhaben
Interessant werden beispielsweise die nun möglichen Modellvorhaben nach § 63
Abs. 3b und 3c SGB V wo ärztlichen Vorbehaltstätigkeiten von der
Pflege übernommen werden dürfen.
Da hier ärztliche Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige
Ausübung von Heilkunde handelt, in bestimmten Fällen auf Angehörige
der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe übertragen werden können,
sollten möglichst viele Modellvorhaben schließlich zur Weiterentwicklung
der gesetzlichen Bestimmungen beitragen.
Zur Erinnerung: Auch bei der integrierten Versorgung führten die Modellvorhaben
zur Gesetzesänderung.
Pflegereform 2008

Anlässlich der bevorstehenden
Reform informierten sich am 26. und 27. Juni 2008 Leistungserbringer
der Branche
auf der Messe
CareConcept´08 in München über Chancen
und Risiken mit dem neuen Pflege- und Heimrecht.
Damit
Sie sich unmittelbar informieren können wurde eine Kurzfassung (55
Seiten) des Vortrages für
Sie ins Netz gestellt.
Änderungen
und Chancen mit der Pflegerechtsreform 2008
Es
geschieht fast immer unerwartet und häufig sind die Angehörigen
unvorbereitet, wenn eine Person oder ein naher Angehöriger
zum Pflegefall wird und es darum geht, Pflegeleistungen zu beantragen
oder den Versicherten in einzelne Pflegestufen einstufen zu lassen.
Doch mit der Reform des Pflegerechts und der
Pflegeversicherung werden einschneidende Veränderungen vorgenommen, zumeist
zum Vorteil der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen.
Die Pflegeversicherung soll besser auf die Bedürfnisse und
Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen
angepasst und die ambulante Versorgung Pflegebedürftiger
entscheidend gestärkt werden.
Der im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerte Grundsatz „Rehabilitation
vor Pflege“ wurde gestärkt, indem nunmehr auch in
Pflegeheimen ambulante Rehabilitationsleistungen erbracht werden
sollen. Ebenso wurde zur Verbesserung des Übergangs zwischen
Akutversorgung im Krankenhaus, Rehabilitation und (Dauer-)Pflege
insbesondere im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Krankenhaus
ein Anspruch auf ein Versorgungsmanagement eingeführt. Es
wurde sichergestellt, dass Bewohner neuer Wohnformen (z. B. Wohngemeinschaften
wie sogenannte „Alters-WGs“, etc.) ebenso wie Pflegebedürftige
in Privathaushalten Leistungen der häuslichen Krankenpflege
erhalten können.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung trat
am 1. Juli 2008 in Kraft.
Was ändert sich im Einzelnen?
Als Kernpunkt der Reform ist die Förderung der ambulanten Pflege – außerhalb
der Pflegeheime. Die Angebote für Pflegebedürftige sind künftig
wohnortnah besser aufeinander abgestimmt und vernetzt. Die Leistungen der Pflegeversicherungen
sollen im Wesentlichen dazu beitragen, dass viele Pflegebedürftige nach
ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werden können. Sie helfen
den Pflegebedürftigen und ihren Familien, die mit der Pflege verbundenen
finanziellen Aufwendungen zu tragen.
Hieran orientieren sich sodann auch die einschneidenden
nachfolgenden Veränderungen:
1. Schaffung von Pflegestützpunkten mit
umfassender Pflegeberatung
2. Verbesserung der Rahmenbedingungen insbesondere
für
neue Wohnformen durch gemeinsame Inanspruchnahme von Pflegeleistungen
(sog. „Leistungspooling“)
3. Einführung einer Pflegezeit für berufstätige
pflegende Angehörige
4. Schrittweise Anhebung der Pflegeleistungen mit Leistungsdynamisierung
ab 2015
Die Anhebungen im Einzelnen:
I. ambulante Sachleistungsbeträge
Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe I € 384,-- € 420,-- € 440,-- € 450,--
Pflegestufe II € 921,-- € 980,-- € 1.040,-- € 1.100,--
Pflegestufe III € 1.432,-- € 1.470,-- € 1.510,-- € 1.550,--
Die Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe
III mit Härtefallklausel im ambulanten Bereich in Höhe
von € 1.918,-- bleiben unberührt.
II. Pflegegeld
Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe I € 205,-- € 215,-- € 225,-- € 235,--
Pflegestufe II € 410,-- € 420,-- € 430,-- € 440,--
Pflegestufe III € 665,-- € 675,-- € 685,-- € 700,--
III. vollstationäre Versorgung
Die stationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen
I und II bleiben zunächst unverändert. Bei der Pflegestufe
III und Pflegestufe III mit Härteklausel gibt es in der
vollstationären Versorgung folgende Anhebungen:
Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe III € 1.432 € 1.470,-- € 1.510,-- € 1.550,--
Pflegestufe III € 1.688,-- € 1.750,-- € 1.825,-- € 1.918,--
mit Härteklausel
IV. Weitere Leistungen
Zusätzlich hierzu können auf Antrag Leistungen für Menschen
mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, wie etwa Alzheimerpatienten
oder Demenzkranke, gewährt werden. Dabei werden nunmehr weitere Maßnahmen
im Wege einer Pflegestufe 0 ergriffen, um diesen Menschen zu helfen. Der zusätzliche
Leistungsbetrag kann je nach Bedarf von derzeit
€ 460,-- (jährlich) auf bis zu € 2.400,-- (jährlich) angehoben
werden.
Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der
Transparenz und Unterstützung des generationsübergreifenden
bürgerschaftlichen Engagements

17. Juni 2008
GKV-Organisations-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-OrgWG)
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes
zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) in den Bundestag
eingebracht
(Bundestags-Drucksache 16/9559).
Darin sind u.a. auch enthalten ergänzende und wichtige Regelungen für
die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 und zu den Insolvenzverfahren
gegen gesetzlichen Krankenversicherungen.
GKV-OrgWG

12. Juni 2008
BSG Grundsatzentscheidung Deckenlifter sind Hilfsmittel
Das Bundessozialgericht hat
auf unsere Veranlassung entschieden, dass Deckenlifter als Hilfsmittel
der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung
anzusehen sind.
Damit ändert sich auch die bisher weit verbreitete Praxis der Kostenträger
und Sozialgerichte, die derartige Liftersysteme (mittels Verschraubung an Wand
oder Decke befestigt) als wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40
Abs. 4 SGB XI eingestuft haben. Zugleich entfällt die damit verbundene
Kostendeckelung auf 2.557 €. In der mündlichen Begründung führt
der 3. Senat aus, dass die bisherigen Kriterien zur Abgrenzung von § 40
Abs. 1 und 4 SGB XI neu gestaltet und konkretisiert werden müssen. Deckenlifter
seien von der konkreten Wohnsituation des Versicherten unabhängig und
können trotz der Befestigung der Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel
mitgenommen werden.
Offen sei lediglich, welchen Zweckbezug die Versorgung
schwerpunktmäßig
aufweise (Behinderungsausgleich oder Pflegeerleichterung), da
sich daran die Zuständigkeit für die Kostenübernahme
entscheide.
Urteil
vom 12. Juni 2008
27. Mai 2008
Kinder und Gesundheit
Kabinett beschließt Strategie zur Förderung
der Kindergesundheit
Das Bundeskabinett hat heute eine "Strategie der Bundesregierung
zur Förderung der Kindergesundheit" beschlossen. Damit
sollen Prävention und Gesundheitsförderung ausgebaut
und die gesundheitliche Chancengleichheit der Kinder und Jugendlichen
gefördert werden.
21. Mai 2008
Gesundheitsreform aktuell:
Das Bundeskabinett hat am 21. Mai.2008 den Entwurf des
Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen.
Damit werden wichtige Voraussetzungen für die Einführung
des für Januar2009 geplanten Gesundheitsfonds geschaffen.
Der Gesetzentwurf regelt unter anderem die Insolvenzfähigkeit
der Krankenkassen und die Handhabung von Versorgungsansprüchen.
Die wichtigen Bestimmungen:
1. Alle Krankenkassen werden zum 1. Januar 2010
insolvenzfähig.
2. Die Haftung der Länder für Altersversorgungszusagen
und Insolvenzgeld wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben.
3. Die Krankenkassen müssen für ihre Versorgungszusagen
ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens
40 Jahren bilden.
4. Dafür erhalten die Krankenkassen aus
dem Gesundheitsfonds auch standardisierte Zuweisungen zur Deckung
dieser Ausgaben.
5. Wird eine Kasse insolvent, treten die Kassen
derselben Kassenart für die Ansprüche von Versorgungsempfängern, Leistungserbringern
und Versicherten ein. Können die Krankenkassen der Kassenart
diese Verpflichtungen nicht bedienen, wird die gesetzliche Krankenversicherung
insgesamt zur Haftung herangezogen.
6. Um Insolvenzen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf
vorrangig freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb
der Krankenkassen einer Kassenart und nachrangig finanzielle
Hilfen aller Krankenkassen vor, die über den Spitzenverband
Bund zur Förderung von Fusionen gewährt werden.
Weitere Infos:
Tagesschau . de
Bundesministerium
für Gesundheit
Der Wortlaut des Gesetzesentwurf
21. Mai 2008
Vergaberecht aktuell:
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 21.05.2008 den Gesetzentwurf zur
Modernisierung des Vergaberechts, hier Änderung und Ergänzung des
IV. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beschlossen.
Weitere Infos zum Vergaberecht:
1.
Bundesministerium (BMWI)
2.
Pressemitteilung zum Gesetzentwurf
3. Text und Begründung
des Gesetzentwurf
24. April 2008
Essen - Landessozialgericht NRW
LSG NRW: Grundsätzlich aufschiebende Wirkung bei
Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im Leistungsrecht der Grundsicherung
für Arbeitsuchende
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im Leistungsrecht der Grundsicherung
für
Arbeitsuchende haben nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 24.04.2008 - L 7 B 329/07 AS ER, grundsätzlich
aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift des § 39 SGB II findet
auf derartige Bescheide keine Anwendung.

22. April 2008
BSG Entscheidung zur Zuständigkeit bei Rabattverträgen nach § 130
a Abs. 8 SGB V
Zur Medieninformation des BSG Nr. 18/08 vom 22. April 2008.
Die Frage der Gerichtszuständigkeit bei der Ausschreibung
bei Rabattverträgen mit den GKVn wird weiter spannend bleiben,
denn das BSG stellte die Zuständigkeit der Sozialgerichte
für Klagen gegen Entscheidungen der Vergabekammern über
Arzneimittel-Rabattverträge fest.
Die klagenden Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKn)
schrieben Mitte 2007 Arzneimittelrabattverträge aus, um Einsparungen
zu erzielen. Sie erhielten Angebote für 83 Arzneimittel-Wirkstoffe
und wählten intern Pharmaunternehmen aus, mit denen sie
später die Rabattverträge abschließen wollten.
Sie informierten sämtliche an der Ausschreibung teilnehmenden
Pharmaunternehmen Anfang September 2007 darüber, in 14 Tagen
die Rabattverträge abschließen zu wollen. Auf Antrag
der T. GmbH, einem Pharmaunternehmen, Verstöße gegen
das Vergaberecht nachzuprüfen, verbot die bei der Bezirksregierung
Düsseldorf errichtete Vergabekammer den Klägerinnen
daraufhin, Zuschläge auf die Angebote zu erteilen. Die Klägerinnen
konnten daher in der Folgezeit keine Rabattverträge schließen.
Sie schätzen den wirtschaftlichen Schaden für 2008
und 2009 auf etwa 500 bis 800 Millionen Euro und riefen das Sozialgericht
Stuttgart an.
Wie das Bundessozialgericht am 22. April 2008
- B 1 SF 1/08 R - entschieden hat, haben Sozial- und Landessozialgericht
zutreffend
vorab den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
für zulässig erklärt.
Die Rechtswegzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
hat ihren Grund in erster Linie in der Systementscheidung des
Gesetzgebers zu Gunsten der Sozialgerichtsbarkeit, die in § 130a
Abs 9 und
§ 51 Sozialgerichtsgesetz unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Sollte
Vergaberecht - worüber hier nicht zu entscheiden war - bei Rabattverträgen
zur Anwendung kommen, bildet dieses nur einen Teilaspekt derjenigen Gesichtspunkte,
die vom Gericht bei der Überprüfung von Vergabeentscheidungen zu berücksichtigen
sind. Ebenso gewichtig wie vergabetechnische und vergaberechtliche Gesichtspunkte
sind die systematischen Zusammenhänge der beabsichtigten Rabattverträge
mit den Funktions- und Wirkungszusammenhängen des Vertrags- und Leistungssystems
der GKV.
Arzneimittelrabattverträge sind sonstigen Verträgen
zur Beschaffung von Heilmitteln oder Hilfsmitteln ähnlich.
Sie dienen nämlich dazu, unmittelbar den gesetzlichen Auftrag
der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten zu erfüllen.
Sie unterscheiden sich dadurch ganz maßgeblich von gewöhnlichen
fiskalischen Hilfsgeschäften der öffentlichen Hand
und auch der Krankenkassen, die nur mittelbar deren Funktions-
und Arbeitsfähigkeit erhalten sollen (zB Kauf von Büromaterial,
Büroeinrichtungen, Gebäuden, Fahrzeugen, Telekommunikation
usw). Arzneimittelrabattverträge sind selbst unmittelbarer
Bestandteil der den Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben. Nur
durch und nach Abschluss derartiger Leistungsbeschaffungsverträge
sind die Krankenkassen in der Lage, ihre unaufschiebbare Pflicht
zu erfüllen, die ihren über 70 Millionen Versicherten
gesetzlich zustehenden Sachleistungsansprüche zu befriedigen.
Das Leistungserbringerrecht der GKV hat damit zentrale Bedeutung
für die Funktions- und Steuerungsfähigkeit der GKV
und der Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsleistungen.
Das Gesetz weist daher das Leistungserbringerrecht aus Gründen
des Sachzusammenhangs und der Konzentration der jeweiligen - öffentlichrechtlichen
- Gerichtsbarkeit zu, die auch ansonsten über die im Rahmen
der GKV entstehenden Streitigkeiten entscheidet. Insoweit gilt
für das Vergaberecht nichts anderes als für das Kartell-
und Wettbewerbsrecht.
Az.: B 1 SF 1/08 R AOK Baden-Württemberg
und weitere 14 AOKn ./.
Bezirksregierung Düsseldorf
32 beigeladene Unternehmen der pharmazeutischen Industrie

Januar 2008
Informationen zur Gesundheitsreform
"DIE NEUE GESUNNDHEITSVERSICHERUNG"
Der Ratgeber (über
140 Seiten) enthält wertvolle Informationen zu den Neuerungen
der Krankenversicherungen.
Ratgeber
des Bundesministerium für Gesundheit
30. Januar 2008
Erbrechtsreform
2008
Das Bundeskabinett hat die von der Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries (SPD) vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts
beschlossen.
Das neue Recht reagiert insbesondere auf die
demographische Entwicklung unserer Gesellschaft: wir werden
immer älter,
die Anzahl der Pflegebedürftigen steigt stetig. Zwei Drittel
der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht in einem Pflegeheim
betreut, sondern zu Hause. Damit nimmt auch die familiäre
Verantwortung innerhalb der Familien zu.
Nachtrag:
Dies fand bereits auch in der zum 1. Juli
2008 in Kraft getretenden Pflegerechtsreform Berücksichtigung.
Dieser gesellschaftliche Wandel erfordert in
einzelnen Bereichen des Erbrechts erhebliche Änderungen,
so die Argumentation der Politiker.
Der Entwurf sieht vor,
- das Selbstbestimmungsrecht und damit die Testierfreiheit des Erblassers zu
erweitern,
- Leistungen aufgrund von Familiensolidarität stärker zu honorieren
und auszugleichen,
- die Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten zu stärken,
- Vereinfachungen und Modernisierungen vorzunehmen und
- die bisherige familien- und erbrechtliche Sonderverjährung soweit wie
möglich an die
dreijährige Regelverjährung anzupassen.
Stärkung der Testierfreiheit durch Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Ein wesentlicher Kernpunkt der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit
des Erblassers, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass
bestimmen zu können. Hierbei werden die Gründe modernisiert, die
den Erblasser berechtigen, testamentarisch auch den Pflichtteil gänzlich
zu entziehen.
Mit der Abfassung eines Testamentes kann der
Erblasser wie bisher den Personenkreis der zu Bedenkenden erweitern
oder beschränken
und einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang
seines Vermögens anordnen. Der Erblasser kann hierbei die
Angehörigen, die ihn pflegen, beim Vererben besonders bedenken
und so bereits zu Lebzeiten die Weichen für einen finanziellen
Ausgleich für die Pflege stellen.
Grundsätzlich bleiben dabei auch weiterhin Abkömmlinge
oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner des Erblassers
am Nachlass beteiligt, wenn sie der Erblasser durch Verfügung
von Todeswegen (durch Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen hat, und zwar über den sogenannten
Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen
Erbteils. Hierdurch bleiben die familiären Bande bei der
Verteilung des Nachlasses erhalten. Es wird verhindert, dass
beispielsweise Kinder wegen Entfremdung völlig vom Nachlass
ausgeschlossen werden.
Allerdings sollen die Entziehungsgründe künftig vereinheitlicht
werden. Der Erblasser ist mit der Reform berechtigt, nach Enterbung
eines Nachkommen diesem bei Vorliegen eines schweren Fehlverhaltens
gegenüber dem Erblasser und ihm nahestehenden Personen sowie
bei allgemeinem schweren sozialwidrigen Fehlverhalten auch den
vom Gesetz garantierten Pflichtteil per testamentarischer Verfügung
zu entziehen – wenn der ansich Berechtigte die gebotene
Familiensolidarität erheblich verletzt hat. Und zwar soll
dies künftig gleichermaßen für Abkömmlinge,
Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner angewendet werden, so
z.B. auch bei Pflege- oder Stiefkindern.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen
Menschen, die Familienangehörige pflegen und hier wichtige Leistungen
erbringen, sollen im Erbfall besser gestellt werden. Sie entlasten nicht nur
die staatlichen Sozialsysteme. Sie ermöglichen vor allem alten Menschen,
ihren Lebensabend nicht in einem Pflegeheim, sondern zu Hause in ihrer gewohnten
Umgebung verbringen zu können.
Da die Pflege innerhalb der Familie aufgrund
der familiären
Verbundenheit erfolgt, treffen die Beteiligten in der Praxis
vielfach keine Regelungen über einen eigentlich gebotenen
finanziellen Ausgleich, z. B. die Vereinbarung eines Entgelts
für die Pflegeleistung. Hat der Erblasser den Pflegenden
nicht in einem Testament oder Erbvertrag gesondert bedacht, bleibt
der materielle Wert der Pflege in der Regel unberücksichtigt.
Der Schutz der Familie erfordert aber, dass im
Erbfall nächste
Angehörige nicht unberücksichtigt bleiben und völlig
leer ausgehen. Ihnen soll zumindest der Pflichtteil zustehen,
so dass sie somit für die Versorgung der Angehörigen
belohnt werden.
Ein Novum ist daher, dass zukünftig nicht mehr nur die
Nachkommen, sondern jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für
Pflegeleistungen beim Erben ersetzt erhalten und einen Anspruch
auf Geld aus dem Erbe geltend machen kann. Bisher galt dies nur
für Nachkommen, die den Erblasser unter Verzicht auf ihr
berufliches Einkommen über einen längeren Zeitraum
gepflegt haben. Pflegeleistungen von Nachkommen ohne eigenes
Einkommen sind daher bisher nicht einbezogen worden, ebenso solche,
die weiterhin neben der Pflege des Angehörigen ein eigenes
Einkommen erzielt haben.
Beispielsweise kann somit zukünftig auch die Schwester,
die die bettlägerige Erblasserin über Jahre betreut
hat und dennoch ihrem Beruf nachgekommen ist, einen Ausgleich
für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen erhalten.
Die Höhe des Ausgleichsbetrags orientiert sich in der Regel
nach den zur Zeit des Erbfalls für die im Elften Sozialgesetzbuch
verankerten Pflegesachleistungen vorgesehenen Beträgen,
entsprechend der jeweiligen Pflegestufe.

Beispiel 1:
Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird zu Hause jeweils zur Hälfte
von ihrer älteren nicht berufstätigen und ihrer jüngeren berufstätigen
Schwester unentgeltlich gepflegt. Der Bruder der Erblasserin kümmert sich
um diese nicht. Sodann verstirbt die Erblasserin, ohne ein Testament verfasst
und hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt € 140.000,00.
Derzeit erben die Geschwister der Erblasserin je zu einem Drittel.
Künftig können jedoch die beiden Schwestern einen Ausgleich für
ihre Pflegeleistungen verlangen. Die Pflegeleistungen der beiden Schwestern
sind mit € 20.000,00 zu bewerten, so dass von dem Nachlass zugunsten der
Schwestern der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt
wird (€ 140.000,00 - € 20.000,00 = € 120.000,00). Von dem Ausgleichsbetrag
in Höhe von € 20.000,00 erhalten beide Schwestern je die Hälfte,
der verbleibende Nachlassbetrag in Höhe von € 120.000,00 wird unter
den Erben zu je einem Drittel aufgeteilt. Im Ergebnis erhalten dann beide Schwestern
jeweils € 50.000,00 (€ 40.000,00 + € 10.000,00) der Bruder erhält € 40.000,00.

Beispiel 2:
Gleiche Ausgangssituation wie bei Beispiel 1, nur dass die jüngere berufstätige
Schwester aufgrund der Pflege ihren Beruf nicht ausübt und auf ihr Einkommen über
einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet hat. Auch hier konnte die jüngere
Schwester bislang ihre Pflegeleistungen nicht ersetzt verlangen, da sie nicht
wie bisher gefordert gesetzliche Erbin erster Ordnung und damit Abkömmling
der Erblasserin ist. Die Geschwister der Erblasserin erben wie in Beispiel
1 bisher je zu einem Drittel. Zukünftig können beide Schwestern einen
Ausgleichsbetrag für die Pflege ersetzt verlangen.

Beispiel 3:
Die verwitwete Erblasserin wird in ihrem Eigenheim von ihren beiden Töchtern
gepflegt, wobei die eine Tochter A über kein eigenes Einkommen verfügt,
die andere B zwar grundsätzlich berufstätig ist, jedoch aufgrund
der Pflege auf ihr Einkommen über einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet.
Bisher konnte nur B die von ihr erbrachten Pflegeleistungen ersetzt verlangen,
zukünftig können dies beide.
Erweiterung der Stundungsgründe
Darüber hinaus soll mit der Reform die Möglichkeit der Stundung,
das Hinausschieben der Fälligkeit der Einforderung des Pflichtteils, unter
erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben durchsetzbar sein. Sinn
und Zweck der Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Gefährdung
des Nachlasses bei rücksichtsloser Geltendmachung vorgebeugt wird.
Vererbt der Erblasser im Wesentlichen ein Grundstück oder
ein Unternehmen, so müssen die Erben diese Vermögenswerte
oftmals nach dem Tod des Erblasers (oft auch unter Wert) veräußern,
um den Pflichtteilsberechtigten aus dem Verkaufserlös den
Pflichtteil auszahlen zu können.
Bislang war die Möglichkeit der Stundung bei Forderung
des Pflichtteils durch einen anderen Pflichtteilsberechtigten
nur einem pflichtteilsberechtigtem Erben (insbesondere Abkömmling
oder Ehegatten) vorbehalten. Dies ist bislang auch nur unter
engen Voraussetzung und nur in Ausnahmefällen möglich,
wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs wegen der Art
der Nachlassgegenstände den Erben „ungewöhnlich
hart“ getroffen haben. Die Stundung konnte bislang demnach
nicht bereits gewährt werden, wenn der Erbe durch die sofortige
Erfüllung (wie sooft) in Schwierigkeiten geraten ist. Vom
Erben wird daher bislang z. B. erwartet, dass er sich von Gegenständen
trennt, an denen er hängt (Familienstück, Kunstwerk,
etc.), dass er Werte zur Unzeit veräußert, sein sonstiges
Vermögen heranzieht oder einen Kredit – auch zu ungünstigen
Bedingungen – aufnimmt. Andererseits musste die Stundung
dem Pflichtteilsberechtigten auch zugemutet werden können.
Um den Erben jedoch künftig besser vor der Gefahr der Zerschlagung von
Unternehmen oder dem Verlust des Eigenheims schützen zu können, soll
künftig jeder Erbe, nicht nur der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe,
stundungsberechtigt sein. Die Schwelle zur Eröffnung der Stundungsmöglichkeit
soll künftig herabgesetzt werden, von der „ungewöhnlichen“ auf
eine „unbillige Härte“.

Beispiel 4:
Der Erblasser setzt testamentarisch seinen Neffen als Alleinerben ein und vererbt
ihm ein Unternehmen zur Fortführung. Die Veräußerung des
Unternehmens würde für den Neffen einem Entzug der Lebensgrundlage
gleichkommen.
Mit dem „neuen“ Stundungsrecht soll zukünftig auch der Neffe
gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern des Erblassers eine Stundung
verlangen können. Der Entzug der Lebensgrundlage bewirkt eine „unbillige
Härte“
Die Stundung ist auch in Form der Ratenzahlung
möglich.
Wenn sich die Erben sowie die Pflichtteilsberechtigten
jedoch einig sind, ist auch nach wie vor eine Vereinbarung über
die Stundung unter Berücksichtigung der Formvorschriften
jederzeit zulässig.
Abkürzung der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
Zwecks Vorbeugung und Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Abwicklung der
betroffenen Erbrechtsverhältnisse wird die Verjährung familien- und
erbrechtlicher Ansprüche von der bisher geltenden Sonderverjährung
von 30 Jahren an die Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Lediglich
dort, wo es sinnvoll und zweckmäßig ist, bleibt die lange Verjährung
erhalten, so z.B. beim Anspruch des Erben gegen den –unberechtigten – Erbschaftsbesitzers
oder des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft.
Tipp: Gestalten Sie frühzeitig und aktiv
Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten und informieren Sie sich
bei einem rechtskundigen Berater oder Ihrem Anwalt / Rechtsanwalt
für Erbrecht.
"MedProdRuaÄndG" - Die wichtigsten Änderungen
für Ärzte, Apotheker und Krankenhäuser
Das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher
Vorschriften (MedProdRuaÄndG) ist am 30. Juni 2007 in Kraft
getreten ist und enthält folgende Änderungen:
Artikel 1 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Artikel 4 Änderung der DIMDI-Verordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Artikel 8 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Artikel 9 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Die wichtigsten Änderungen sollten Betroffene
und Sozialrechtler kennen und werden nachfolgend aufgezeigt:
1. Der Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes
wird zur Verbesserung des Patientenschutz erweitert. Auch „Nichtmedizinprodukte“,
die als Medizinprodukte eingesetzt werden, unterliegen künftig
sicherheits- und messtechnischen Kontrollen.
2. Die Eigenherstellung von In-vitro-Diagnostika
( IVD ) wird auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.
Die Eigenherstellung bleibt grundsätzlich erlaubt.
Die Produkte müssen die gleichen Sicherheits- und Leistungsanforderungen
erfüllen wie kommerzielle Tests.
Damit sollen die Belange von Patienten, Gesundheitseinrichtungen und Herstellern
ausgewogen berücksichtigt werden.
3. Neu ist auch eine Ausnahmeregelung für Krisen- und Katastrophenfälle.
Zukünftig können Medizinprodukte mit Verfalldatum, die für den
Krisen- und Katastrophenschutz angeschafft wurden, auch nach Ablauf des Datums
(Verfalldatum vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 MPG) angewendet werden, wenn Qualität,
Leistung und Sicherheit der Produkte weiterhin gewährleistet sind. Kostenintensive
Neu - Beschaffungen werden damit vermieden.
4. Die Erstattung arzneimittelähnlicher
Medizinprodukte wird neu geregelt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll in Richtlinien die
erstattungsfähigen
Produkte auflisten. Arzneimittel, Bagatell- und Lifestylemedizinprodukte und
Produkte, die bei der Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen zum Therapiestandard
gehören, sind davon nicht betroffen.
Der G-BA hat ein Jahr Zeit, diese Richtlinien zu erarbeiten.
5. Die Aufgaben von Behörden des Bundes im Gesundheitswesen
werden neu geordnet, um nnötige Bürokratie in Form
von Doppelzuständigkeiten zu vermeiden.
6. Europaweit einmalig ist außerdem das vom Deutschen
Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingeführte
webbasierte Informationssystem, das den Informationsaustausch
zwischen nationalen und europäischen Behörden im Rahmen
des Anzeige- und Meldeverfahrens im Medizinproduktewesen kostengünstiger
und unbürokratischer gestaltet.
Weitere Regelungen richten sich an Hersteller
von Medizinprodukten, an Ärzte, Krankenhäuser, Betreiber von Gesundheitseinrichtungen
und Behörden.
7. So erfolgen einige inhaltliche Klarstellungen, die seit der
letzten Novellierung des Medizinprodukterechts vor
5 Jahren notwendig geworden sind.
So gibt es eine Neu - Regelung für die In - Haus - Herstellung von Medizinprodukten
und die Erstattung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte.
So gibt es Gesetzesänderungen beim Medizinproduktegesetz (MPG), dem Arzneimittelgesetzes
(AMG), dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V -Gesetzliche Krankenversicherung),
der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei
Medizinprodukten (MPSV) und der DIMDI-Verordnung (DIMDI-V).
8. Auch einige Veränderungen beim GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
(GKV-WSG = Gesundheitsreform) wurden beschlossen.
9. Auch für das Krankenhaus gibt es einige neue Regelungen.
Diese Neuregelungen hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft
am 22. Juni 2007 für Interessenten auf ihrer Homepage in übersichtlicher
und gut lesbarer Form zusammengestellt.
Ausblick : Der G-BA muss
die Vorgaben des Gesetzgebers bis zum 01. Juli 2008 erfüllen.
Dann werden wir auch eine erste Liste vom G-BA erhalten und wissen,
welche Medizinprodukte zukünftig von der Erstattung ausgeschlossen
und welche erstattungsfähig sind bzw. bleiben. Sogenannte
Bagatell - Medizinprodukte werden auf jeden Fall künftig
nicht mehr erstattet werden.
Werbemöglichkeiten für Ärzte
und Heilberufler nehmen zu...
Gleich vorab die Information:
Werbung für Ärzte und Heilberufler ist erlaubt.
Die zunehmende Liberalisierung des Werberechts
erlaubt Ärzten
(auch Zahnärzten und Tierärzten) und Heilberuflern
im übrigen mehr, als viele glauben. Weitere interessante
Einzelheiten erfahren Sie nachfolgend oder in aktuellen Seminaren.
In den letzten Jahren hat das Werberecht der
medizinischen Heilberufe, u. a. aufgrund von europarechtlichen
Vorgaben, eine erhebliche
Lockerung erfahren. Während noch vor einigen Jahren jegliche ärztliche
Werbung grundsätzlich verboten war, und Werbeanzeigen nur
zu bestimmten Anlässen (wie z.B. Urlaub, Neuaufnahme/ Ausscheiden
eines Mitgesellschafters in der Gemeinschaftspraxis, Neueröffnung
einer Praxis, Praxisvertretung, Änderung der Sprechzeiten
etc.) geschaltet werden durften, sind niedergelassenen Ärzten,
Zahnärzten, Tierärzten, Homöopathen, Psychologen/Psychotherapeuten,
Physiotherapeuten nunmehr nur noch wenige Grenzen gesetzt.
Ausschlaggebend waren zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen.
Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erkannte immer häufiger
einen Eingriff in das Grundrecht der Ärzte auf freie Berufsausübung,
Art. 12 GG. Dem in zunehmend höherem Maße geforderten
Recht der Patienten auf Information und Transparenz wurde Rechnung
getragen. Die regionalen Berufsordnungen wurden dementsprechend
angepasst.
Hintergrund ist nach wie vor die Gewährleistung des Patientenschutzes,
der durch sachgerechte und angemessene Information und Transparenz
gewährleistet und eine dem Selbstverständnis der Ärztin
oder des Arztes zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberufs
vermeiden soll. Dieser Normzweck ist Prüfungsmaßstab
für alle öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten
eines Arztes.
Sachliche und berufsbezogene Informationen – „Tatsachenwerbung“ – sind
daher heute ausdrücklich gestattet (§§ 27, 28 Musterberufsordnung der Ärzte
- MBO-Ä -, §§ 21, 22 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer
- MBO-Z -). Ärzte und Zahnärzte können nach der
Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen, nach sonstigen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erworbene Qualifikationen, Zertifizierung, Tätigkeitsschwerpunkte
und organisatorische Hinweise nach außen publizieren.
Dabei können sich die Ärzte grundsätzlich aller
Werbeträger, wie z. B. Praxisschild, Anzeigen, Auslegen
von Werbematerialien und Firmenfleyer in den eigenen Praxisräumen,
Praxisveranstaltungen (Tag der offenen Tür, Kultur-, Sport-
und Sozialförderung, Kunstaus-stellung) aber auch Rundfunk
und Fernsehen bedienen. Auch im Internet darf mit einer eigenen
Homepage geworben werden. Emails können an Patienten mit
deren Einverständnis verschickt werden, allerdings nicht
an Nichtpatienten.
Erlaubt sind:
- sachliche Darstellung
- Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten oder sonstigen öffentlich-rechtlich
erworbenen Qualifikationen
- Aufnahme in Verzeichnisse
- organisatorische Hinweise
- Informationen über neue Untersuchungsmethoden in Zeitungsanzeigen
- Sponsering
- Broschüren
- Poster
- Werbetafeln
- Ortstafeln
- Allgemeine Tipps an einen bestimmten Personenkreis
- Abbildungen von Räumlichkeiten, Gebäude
Die rechtlich zulässige Grenze ist allerdings dort zu ziehen,
wo die Werbung anpreisenden, irreführenden oder vergleichenden
Charakter erhält.
Die Werbung ist dann berufswidrig und damit verboten.
Bei der Abgrenzung des Zulässigen geht es um eine wertende Betrachtung
im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs unter Einbeziehung des Anlasses, der
Mittel, des Zwecks, der Begleitumstände und der Auswirkungen des Wettbewerbsverhaltens.
„Anpreisend ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere
eine solche mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln“,
so die Bundesärztekammer in ihren Auslegungsgrundsätzen.
Insbesondere zu beachten sind hierbei die im
Vordergrund stehenden Verhaltenspflichten der Berufsordnungen,
ab auch das Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz (HWG)
und für die Website und Mailings auch das ab dem 1. März
2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG).
Die Regelungen der Berufspflichten, der Qualitätssicherung
und berufsethischer Fragen ist im Berufsausübungsrecht,
demnach im Landesrecht verankert. Den Rahmen bilden die Kammer-
und Heilberufegesetze der Länder. Hierzu werden Landesärztekammern
gebildet.
Weiterhin verboten bleiben daher:
- eine anpreisende, reklamehafte Selbstdarstellung
- Verwendung von Superlativen
- Blickfangwerbung
- Eigenlob
- Angabe von Referenzen
- unangemessenes Vergleichen von Behandlungsmethoden,
- Verweise oder Links auf Empfehlungsschreiben
- Werbung mit wissenschaftlichen Gutachten
- Ferndiagnosen, Therapieberatung ohne persönlichen Kontakt
- die bildliche Darstellung von Personen in Berufskleidung oder bei der Ausübung
der Tätigkeit
- Veranlassung oder Duldung verbotener Werbung durch Dritte.
Verboten bleibt auch weiterhin die Werbung mit
(Vergleichs-) Vorher-Nachher-Fotos, z.B. für Schönheitsoperationen.
Dies ist eine bestimmte Form der suggestiven
oder irreführenden
Werbung.
Seit der 14. AMG-Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) findet
das HWG
„ Anwendung auf die Werbung für ...
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die
Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder
Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich
die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne
medizinische Notwendigkeit bezieht.“ ( § 1 Abs. 2 HWG)
Grundsätzlich muss auch weiterhin der Gefahr vorgebeugt
werden, dass die Ärztin/ der Arzt in unzulässigen Zusammenhang
mit einem Heil- oder Hilfsmittelprodukt gebracht wird. Eine Ärztin/
ein Arzt darf nicht für ein bestimmtes Produkt oder einen
bestimmten Fabrikanten werben.
So ist auch nach dem BVerfG (Beschluss
v. 26. August 2003 – Az. 1 BvR 1003/02 –) eine Fremdwerbung
für berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte im Regelfall
Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn
orientierten Verhaltens und als berufswidrige Werbung zu qualifizieren.
Der Hinweis auf bestimmte Hersteller und deren Produkte in Arzt-,
Zahnarzt- oder Physiotherapiepraxen, z.B. durch zeigen von Werbefilmen
oder durch Aufstellen von Glasvitrinen mit Fremdfirmenlogos etc.,
verstößt gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot,
da die Qualität der Produkte nichts über die Qualität
des Arztes oder Physiotherapeuten bei seiner Leistungserbringung
und Berufsausübung aussagt. Die Fremdwerbung eines Arztes
(in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging
es um einen Zahnarzt) ist in der Regel Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen,
am Gewinn orientierten Verhaltens und birgt daher die Gefahr,
das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zu untergraben und
dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische
Versorgung der Bevölkerung zu haben.
Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus,
dass es dem Arzt, der ein fremdes Produkt, einen fremden Leistungserbringer
oder
einen Hersteller bewirbt, regelmäßig weder um die
Gesundheitsinteressen der Patienten noch um zulässige Informationen über
eigene Leistungen geht. Er erweckt den Anschein, zugunsten der
durch ihn beworbenen Fremdfirma zu handeln, also gewerbliche
Interessen zu fördern. Es besteht sogar die erhebliche und
begründete Gefahr, dass der Bevölkerung der Eindruck
vermittelt wird, der Arzt verbinde mit diesem Verhalten finanzielle
Interessen. Eine sachliche Rechtfertigung ist dafür nicht
ersichtlich.
Praxistip:
Soweit Sie sich innerhalb der einigen wenigen Spielregeln des ärztlichen
Werberechts bewegen, bieten sich Ihnen viele Möglichkeiten, sich und die
Praxis nach außen bekannter zu machen und damit den beruflichen und wirtschaftlichen
Erfolg bei wachsender Konkurrenz zu maximieren.
Beispiele für eine geeignete, gezielte
und kostengünstige Werbung:
- ein eigenes Logo als Praxis Markenzeichen
- eine eigene Homepage (Praxishomepage) bzw. Webseite als preiswerte und effektive
Patienteninformation
- Bekanntmachung der Homepage über Suchmaschinen im Internet (z. B. google)
- Werbung in den Gelben Seiten
- Presse-Arbeit mit lokalen Zeitungen oder Fernsehen bringen schnell recht
hohe Popolarität
- eine eigene Praxis-Zeitung oder zumindest eine Praxisbroschüre (Flyer)
mit hilfreichen Informationen auch zu den Mitarbeitern
- wegen dieser und zahlreicher weiterer Werbemöglichkeiten sollten Sie
sich von erfahrenen Spezialisten beraten lassen.
Achtung !
Allerdings sollten die Grenzen der Werbung nicht um
jeden Preis ausgereizt werden.
Verstöße gegen das HWG und das UWG können durch Konkurrenten
oder sich auf Abmahnungen spezialisierte Wettbewerbsverbände abgemahnt
und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu € 50.000,00 belangt
werden.
Bei berufswidrigem Verhalten kann es zu Disziplinarverfahren vor der jeweils
zuständigen Ärztekammer kommen.
Informieren Sie sich deshalb bei einem Sachkundigen Juristen
bevor eine Werbekampagne gestartet wird.
Geprüft werden muss die Abgrenzung „erlaubte
sachliche Information“ – „berufswidrige Werbung“ jeweils
für den Einzelfall.
20. Dezember 2007
Rabattverträge der Krankenkassen
mit Pharmaherstellern
Rechtsweg bei Streitigkeiten um Rabattverträge
nach § 130a SGB 5
Für Streitigkeiten, bei denen es um die Erteilung von
Zuschlägen zu Angeboten zum Abschluss von Rabattverträgen
nach § 130a SGB V geht, ist der Rechtsweg zu den Gerichten
der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Dies folgt bereits aus § 51
Abs 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 und 2 SGG und wird bestätigt und
bestärkt
durch Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 69 SGB V.
Mit Ausnahme der §§ 19 bis 21 GWB sind die Vorschriften
des GWB einschließlich der vergaberechtlichen Vorschriften
der §§ 97ff. GWB nicht anwendbar. Das SG Stuttgart
ist der Auffassung, dass die gegenteiligen Ansichten der Vergabekammer
bei der Bezirksregierung Düsseldorf
und der Vergabekammer des Bundes sowie des OLG Düsseldorf
(Beschluss vom 19.12.2007 - VII-Verg 51/07) abzulehnen sind.
Einzelheiten:
Das SG Stuttgart hat in zwei Eilverfahren
den Landesverbänden
der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) gestattet, für
den Zeitraum vom 01.Januar 2008 bis zum 31.Dezember 2009 Rabattverträge
mit Pharmaherstellern abzuschließen.
Die AOK plante nach Durchführung einer Ausschreibung den
Abschluss von Rabattverträgen über bestimmte Arzneiwirkstoffe
mit einzelnen Pharmaherstellern. Die Vergabekammer des Bundes
und die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf
haben auf Antrag mehrerer Pharmahersteller den Abschluss der
Rabattverträge untersagt, da das Ausschreibungsverfahren
gegen vergaberechtliche Vorschriften verstoße. Hiergegen
beantragten die Landesverbände der AOK beim
Sozialgericht Stuttgart Rechtsschutz.
Das Sozialgericht Stuttgart gab dem Begehren der Antragsteller
statt.
Gegen einen der beiden Beschlüsse wurde
Beschwerde eingelegt.
Gericht: Beschluss des SG Stuttgart 10. Kammer
Entscheidungsdatum: 20.12.2007
Aktenzeichen: S 10 KR 8404/07 ER
Gericht: Beschluss des SG Stuttgart 10. Kammer
Entscheidungsdatum: 20.12.2007
Aktenzeichen: S 10 KR 8604/07 ER
Quelle: juris
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