Herzlich Willkommen
Rechtsanwaltskanzlei
Burkhard Goßens Rechtsanwälte
Inh.: Rechtsanwalt Burkhard Goßens
Ahornallee 10 - 14050 Berlin - Westend
Tel.: + 49 (0)
30 / 30 61 41 42
Fax: + 49 (0) 30 / 30 61 41 43
Bürozeiten
und Anfahrt
Leistungen
für den deutschen und europäischen Gesundheitsmarkt 

Aktuelle
Seminare 2010
31. März 2010
Update
Vergaberecht 2010
14. April 2010
Das
Depotverbot für Vertragsärzte und Kliniken in der Praxis - § 128
SGB V
28. April 2010
Rabattverträge und Ausschreibungen von Rahmenverträgen
19. Mai 2010
Bietergemeinschaften
und Unteraufträge in der Praxis
ab 28. Mai 2010
Das
Präqualifizierungsverfahren

06. Februar 2010
Was ist eine Kopfpauschale oder Gesundheitsprämie...
Fachartikel

01. Febr. 2010
Gendiagnostikgesetz - GenDG tritt
in Kraft
Verbot von heimlichen Vaterschaftstests...
Fachartikel

19. Januar 2010
Urteil des EuGH vom 19.01.2010 - C-555/07 -
Der europäische Gerichtshof entscheidet, dass die
deutsche Kündigungsschutzregelung in
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB europarechtswidrig ist.

15. Januar 2010
LSG Hessen: Az.
L 6 AS 515/09 B ER
Abwrackprämie - findet keine Anrechnung auf Leistungen nach dem
SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
Fachartikel
bei anwalt 24

12. Januar 2010
Pressemitteilung
des BMJ zum neuen Erbrecht 2010

05. Januar 2010
Zum
01. Juli 2010 steht die Präqualifizierung der Sanitätshäuser
/ Leistungserbringer an.
Inhaber einer zum 31.3.2007 bestehenden Zulassung gelten nach § 126 Abs.
2 Satz 1 SGB V bis zum 30.6.2010 als geeignet zur Durchführung einer zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Hilfsmittelversorgung und damit als potentielle Vertragspartner
für Krankenkassen.
Fachartikel
bei anwalt 24

Newsletter
zum Jahreswechsel

17.
Dezember 2009
Bundessozialgericht
Stark Hörbehinderte haben Anspruch auf ein digitales Hörgerät

17. Dezember 2009
Bundessozialgericht
Vorfahrt für Hilfsmittelversorgung bei Festbeträgen

Vorankündigung
03.
- 04. März 2010
Berlin - Euroforum - Konferenz
Aufdeckung
und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
Referenten - Programm Hotel Palace Berlin
15 % Rabatt
Unsere
Mandanten und Geschäftspartner erhalten einen Rabatt in Höhe
von 15 %. Bei Interesse senden wir Ihnen gerne Ihre Anmeldeunterlagen mit den
vergünstigten Konditionen zu.
Kontakt

Beitrittsrecht
zu Verträgen der Gesetzlichen Krankenversicherung

Stichtag
1. Januar 2010
Vertragsloser Zustand für Leistungserbringer nach
§ 126 SGB V
30. Nov. 2009
Vergaberecht
Neue Schwellenwerte ab 01.01.2010

12.
Nov. 2009
Ausschreibungspflicht
für
Hilfsmittelverträge
Die 3. Vergabekammer Bund beim Bundeskartellamt sieht Verhandlungsverträge nach § 127
Abs. 2 SGB V als nicht mit dem europäischen
Vergaberecht konform
an.
(Az.: VK 3 - 193/09)
In einem Beschluss
vom 12. November 2009 stellte die Behörde
fest, dass für
den Bereich oberhalb der Schwellenwerte die
Regelungen des § 127 Abs. 1 und 2 SGB
V nicht mit den europarechtlichen Vorgaben
in Einklang zu bringen seien. Im September
2009 hatte die Bundesknappschaft eine Vertragsabsicht
zu einem Vertrag mit Hilfsmitteln aus diversen
Produktgruppen bekannt gegeben. Hiergegen
wendete sich ein Hilfsmittellieferant mit
dem Argument, aus europarechtlicher Sicht
bestehe eine Ausschreibungspflicht der Krankenkasse,
welche der Kostenträger missachtet habe..
vollständiger Artikel als pdf
und bei anwalt24

03. Nov. 2009
Pharmazeutische-Bedenken
Start
der neuen Internetplattform für Apother
und Experten um das Thema Arzneimittel-Substitution und
den Sonderfall "Pharmazeutische Bedenken" im
Rahmen von Rabattverträgen.


26. Okt.
2009
Koalitionsvertrag
WACHSTUM. BILDUNG.
ZUSAMMENHALT ...
...ist
der Titel des zwischen CDU, CSU und FDP
für
die 17. Legislaturperiode ausgehandelten Vertrages.
Soziale Hilfe und Sozialversicherungen, ab Seite 81
Gesundheit und Pflege, ab Seite 84
Die liberal geprägten Passagen zu den Themen Gesundheit und Pflege lassen Verbesserungen für
Patienten und Leistungserbringer
erhoffen.
Arbeitnehmer haben zukünftige Beitragserhöhungen
der Krankenversicherungen
allein zu tragen.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen erhalten untereinander mehr Wettbewerb.
Weitere Informationen zur Reform des deutschen Gesundheitswesens

23. Oktober 2009
Vom 22. bis zum 23. Okober 2009 fand in Berlin die Herbsttagung des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. statt.
Thema der Veranstaltung war: "Die Änderungen im Gesundheitsrecht 2008/2009 und ihre Auswirkungen."
Am zweiten Tag der Veranstaltung berichtete das Mitgied Herr Rechtsanwalt Dr. Klaus Ladage über die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes zum Hilfsmittelmarkt im vergangenen Jahr.
Zum Thema "§ 128 SGB V nach der AMG Novelle" trug unser Vorsitzender Herr Rechtsanwalt Burkhard Goßens vor.
Erste Erfahrungsberichte zur Umsetzung dieser Vorschrift wurden von den Vorständen und Rechtsanwälten Torsten Bornemann und Axel Neumann mitgeteilt.
Bezüglich des Themas „Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten“, und der Bekämpfung dieser waren sich die Teilnehmer der Veranstaltung einig. (siehe Pressemitteilung)
Die gelungene Veranstaltung zeichnet sich insgesamt durch einen lebhaften Erfahrungsaustausch der Mitgliedern aus, die sich bereits heute auf die Früjahrstagung des Bundesforum Gesundheitsrecht e. V. in Berlin freuen.

14. - 17. Oktober 2009
15. Oktober 2009 Düsseldorf
Japanisch-Deutsches Wirtschaftsforum
Rechtliche Bedingungen und Marktzugang und aktuelle Fragen
der Sicherheit von Hilfsmitteln
Leitung:
Herr Dr. Andreas Moerke,
Deutsches Institut für Japanstudien,
Tokyo,
Referenten:
1. Herr
Burkhard Goßens, Vorstandsvorsitzender Bundesforum-Gesundheitsrecht, Vortrag
2. Frau Sabine Mertsch, Spectaris, Vortrag
3. Herr Soichi Shimizu, Director of the Japan Assistive Products Association, Vortrag
4. Herr Shinichi Watanabe, Director of the Yokohama Rehabilitation Center, Vortrag
Fachartikel Gesundheitsrecht / Vergaberecht

11. Juli 2009
Bundesrat
verabschiedet die 15. AMG-Novelle
Das Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und sonstiger Vorschriften
ist am 10. Juli 2009 durch den Bundesrat verabschiedet worden und kann nun nach
seiner Bekanntmachung in Kraft treten.

10. Juli 2009
Bundesrat
verabschiedet endgültig das Patientenverfügungsgesetz
Der Bundesrat hat in seiner 860.
Sitzung (siehe TOP 30) endgültig die Änderungen zum Betreuungsrecht
(drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) mit dem Patientenverfügungsgesetz
(PatVerfG) verabschiedet.
Das Gesetz tritt am 01. September 2009 in Kraft.
Rechtliches, Hinweise, Muster, Vordrucke und Tipps für
die Praxis erhalten Sie hier bei anwalt24.

25. Juni 2009
1.
Bundessozialgericht:
Badeprothesen sind von der GKV zu erstattende Hilfsmittel
2.
Bundessozialgericht:
Praxisgebühr ist verfassungsgemäß - Zuzahlung und Selbstbehalt
in der gesetzlichen Krankenversicherung

18. Juni 2009
AMG Novelle verabschiedet
- Bundestag verschärft erneut § 128 SGB V
- Kooperationen der Ärzte vor dem Ende ?
- Artikel pdf

Quelle "Deutscher Bundestag"
18. Juni 2009
Bundestag
verabschiedet das Gesetz zur Patientenverfügung
PatVerfG gibt mehr Recht auf Selbstbestimmung.
Nach langjähriger Diskussion hat der Deutsche
Bundestag in seiner Sitzung am 18. Juni 2009 das Gesetz (Drucksache
16/13314) für Patientenverfügungen beschlossen
Schriftlich abgefasste Patientenverfügungen
sind zukünftig für den behandelnden Arzt bindend.
Das Gesetz hat inzwischen den Bundesrat passiert und
tritt am 1. Sept. 2009 in Kraft.
Hintergrund und weitere Informationen bei anwalt
24

11. Juni 2009
EuGH:
Gesetzliche Krankenversicherungen sind öffentliche Auftraggeber
im Sinne des GWB
Hintergrund und weitere Informationen
bei anwalt
24
Druckversion als pdf
Bundesverfassungsgericht
10.
Juni 2009
Verfassungsbeschwerden gegen die Gesundheitsreform gescheitert
In einem Musterverfahren hat das Bundesverfassungsgericht
heute in Karlsruhe wesentliche Bestimmungen der letzten Gesundheitsreform
bestätigt. Kernpunkt der Klagen war der Basistarif in
der PKV.
- 1 BvR 706/08 - 1 BvR 814/08 - 1 BvR 819/08 - 1 BvR 832/08
- 1 BvR 837/08 -
Quelle: Pressemitteilung des BverfG
Urteil vom 10. Juni 2009
Fachartikel bei
anwalt 24

22. Mai 2009
DocMorris
muss Filialapotheke schließen - Gesundheitsministerium widerruft Betriebsgenehmigung
19. Mai 2009
EuGH
Entscheidung: -
Doc Morris -
Kein Apothekenimperium
in Deutschland.
Der Europäische Gerichtshof hat die Rechtmäßigkeit des Fremdbesitzverbots
für Apotheken bestätigt. Die Richter am Europäischen Gerichtshof
(EuGH) sind dem Schlussantrag von Generalanwalt Yves Bot gefolgt. Im Urteil zu
den Aktenzeichen C-171/07, C-172/07 erklärte der EuGH, das deutsche Fremdbesitzverbot
ist EU-konform. ( European right )

24.
April 2009
Vergaberechtsreform tritt in Kraft
Das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
(Vergaberechtsreform) ist am 23. April 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl.
I vom 23. April 2009, S. 790) verkündet worden und tritt
damit heute in Kraft.
Tiefgreifende Veränderungen des Vergaberechts stehen vor Tür.
Die zahlreichen Neuerungen betreffen z. B. die Änderung von Verdingungsunterlagen,
den Umgang mit Bietergemeinschaften oder die Erteilung von Unteraufträgen.
Der Mittelstand soll gefördert werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt in
Pressemeldung bekannt: "Nicht allein der Preis wird in Zukunft bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschlaggebend sein, sondern auch
der Nachweis, dass sich ein Unternehmen für die Gesellschaft und ein nachhaltiges
Wirtschaften einsetzt."...mehr
Gesetzesänderungen:
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Vergabeverordnung (VgV)
Verdingungsordnungen (VOB und VOL)
Fachartikel
bei anwalt24

01. April 2009
Depotverbot für Hilfsmittel bei Vertragsärzten und Kliniken: § 128
SGB V tritt in Kraft -
Fachartikel -
31, März 2009
Rundschreiben des
GKV - Spitzenverband
vom 31. März 2009 zur Umsetzung des § 128 SGB V
07. Februar 2009
Hilfsmittelrichtlinie tritt in Kraft
Mit der Verbindlichkeit eines Gesetzes
und rechtsverbindlich für die Kostenträger konkretisiert
die Richtlinie den Versorgungsanspruch für Hilfsmittel
der Betroffenen.
Ärzte, Leistungserbringer und Patienten erhalten vom Gemeinsamen Bundesausschuss
eine wertvolle Konkretisierung zu den Verordnungen von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung.
Die neue Hilfsmittelrichtlinie
Am 7. Februar 2009 trat die Hilfsmittelrichtlinie
in Kraft. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte diese am 16.
Oktober 2008 beschlossen. Sie dient Ärzten, Leistungserbringern
und Patienten zur Konkretisierung des gesetzlichen Versorgunsanspruch
der Betroffenen. Für die gesetzlichen Krankenversicherungen
gilt sie als verbindliche Richtlinie und hat Gesetzescharakter.
Ärztliche Pflichten
Bei den ärztlichen Verordnungen erhält der Arzt zukünftig mehr
Handlungsspielraum. Grundsätzlich soll der Arzt bei Hilfsmitteln eine
Produktart verschreiben und die Auswahl des einzelnen Produkts dem Leistungserbringer überlassen.
Dabei ist es sinnwoll, dass der Arzt so genau wie möglich das Hilfsmittel
beschreibt.
Der Arzt kann auf ein Hilfsmittel aus dem Hilfsmittelverzeichnis zurückgreifen
oder im Rahmen seiner Therapiefreiheit ein Hilfsmittel auswählen, welches
dort nicht enthalten ist. Auch die Nennung eines bestimmten Hilfsmittels ist
bei Erforderlichkeit nunmehr möglich. Dabei muss der Arzt mit Rückfragen
der Krankenversicherungen rechnen. Deshalb wird eine ausführliche Begründung
für diese Verordnungen den Ärzten empfohlen.
Nach Verordnung und Fertigstellung des Hilfsmittel hat der Arzt das Hilfsmittel
beim Patienten zu überprüfen und "abzunehmen".
Versorgungsanspruch
Die neue Hilfsmittelrichtlinie verdeutlicht die Versorgungsansprüche der
Betroffenen. Hilfsmittel dienen nicht nur dem Ausgleich einer Behinderung,
sondern auch der Vorbeugung einer drohenden Behinderung, so auch der Wortlaut
des § 33 SGB V. Auf die individuellen Bedürfnisse und konkreten Lebensverhältnisse
der Betroffen ist zukünftig noch mehr zu achten.
Ausblick
Die neue Hilfsmittelrichtlinie dient der Versorgung der Versicherten mit geeigneten
Hilfsmitteln nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Als Auslegungshilfe
wird sie bei den Sachbearbeitern der Krankenkassen wertvolle Hilfe leisten.
Diese hatten in der Vergangenheit nicht selten Schwierigkeiten bei der
Auslegung der gesetzlichen Ansprüche der Patienten, was zu zahlreichen
vermeidbaren Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten führte. Dort
wo die Hilfsmittelrichtlinie keine Handlungshilfen bietet, wird auch zukünftig
die Rechtsprechung für klare Regelungen zu sorgen haben.
Hilfsmittelrichtlinie
als pdf zum download

17. Dezember 2008
EuGH-Generalanwalt:
Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber
im Sinne des Kartellrechts (GWB)
Zur Vorlagefrage des OLG Düsseldorf, ob es sich bei den
Gesetzlichen Krankenversicherungen um "öffentliche
Auftraggeber" im Sinne des § 98 GWB handelt, hat
der EuGH-Generalanwalt Jan Mazak dem EuGH empfohlen, die Auftraggebereigenschaft
zu bejahen (Anträge vom 16. Dezember 2008). Der Begriff
des "öffentlichen Auftraggebers" sei in Anknüpfung
zur Entscheidung des EuGH zu den deutschen, gebührenfinanzierten
Rundfunkanstalten funktionell und weit auszulegen. Auch begründe
die Auflistung der Krankenkassen in Anlage III zu der Richtlinie
2004/18/EG die Vermutung, dass die Auftraggebereigenschaft
erfüllt sei.
Unstreitig sei zunächst, dass es sich bei den Krankenkassen
um Einrichtung handele, die zu dem besonderen Zweck gegründet
wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher
Art zu erfüllen. Hinsichtlich der Finanzierung von staatlicher
Seite sei ausschlaggebend, dass die Fesetzung des Beitragssatzes
(bislang - Rechtslage bis 31. Dezember 2008) der Genehmigung
durch die staatliche Aufsichtbehörde bedarf. Weiter sei
gesetzlich vorgeschrieben, wie sich die Beitragssätze
genau berechnen und dass die sich daraus ergebenden Einnahmen
die Ausgaben, die wiederum gesetzlich festgelegt seien, weder über-
noch unterschreiten dürfen. Daher könne eine Krankenkasse
die Ausgabenhöhe weitestgehend nicht unmittelbar beeinflussen.
In der überwiegenden Anzahl der Fälle folgt der
EuGH der Empfehlung des Generalanwaltes. Die Entscheidung hat
weitreichende Auswirkungen, insbesondere auch auf die aktuell
wieder ausgeschriebenen Rabattverträge nach § 130a
SGB V, da von der Auftraggebereigenschaft die Rechtsschutzmöglichkeiten
der Bieter nach den §§ 107 ff. GWB abhängig
sind.
(Quelle:
EuGH -Az.: C-300/07-, Rechtssache Hans & Christophorus
Oymanns ./. AOK Rheinland/Hamburg)

11. November 2008
Die neuen Qualitätsprüfungen von Pflegeheimen
Am 11.11.2008 wurden die neuen Grundlagen für Qualitätsprüfungen
von Pflegeheimen festgelegt. 82 Kriterien und die Bewertungssystematik
zur Qualitätsüberwachung der Pflegeheime stehen nun
fest.
Wie am 01. Juli 2008 berichtet
wird ab dem Jahr 2009 die Qualität der Heime regelmäßig
durch den Medizinischen Dienst geprüft.
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat sich nun
dazu mit den Verbänden geeinigt.
Thematische Schwerpunkte der Qualitätsberichte sollen
nach den Angaben des Spitzenverbands die Bereiche Pflege und
medizinische Versorgung, der Umgang mit demenzkranken Bewohnern
und anderen gerontopsychiatrisch veränderten Menschen,
die soziale Betreuung und Alltagsgestaltung, die Bereiche Wohnen,
Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene und Ergebnisse der
Bewohnerbefragung darstellen.
"Schulnoten" von sehr gut bis mangelhaft werden zukünftig von
den Landesverbände der Pflegekassen.für die Pflegeheime vergeben. Bundesweit
gelten gleiche Regeln damit ein Vergleich zwischen den Pflegeheimen und den Ländern
möglich wird.

01. November 2008
GmbH-Reform tritt in Kraft
Am 01.11.2008 tritt die GmbH-Reform in Kraft
Das neue Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen (MoMiG) ist am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet
worden.
Die mit diesem Gesetz verbundene GmbH-Reform kann damit am
01.11.2008 in Kraft treten. Existenzgründer haben somit
ab Anfang November die Möglichkeit, sich mit nur einem
Euro Startkapital selbstständig zu machen.

Hier erhalten
Sie weitere Infos vom BMJ.

29. Oktober 2008
Regierung beschließt einheitlichen Beitragssatz der Kassen
Der neue einheitliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen
wurde beschlossen.
Er gilt erstmals für alle gesetzlichen Krankenkassen.
Desweiteren wird erstmals der Beitrag nicht mehr hälftig
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt.
Der "allgemeine Beitragssatz" beträgt ab 01.01.2009
15,5 Prozent und wird zukünftig nicht mehr paritätisch zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern aufgeteilt. Der Grund ist ein Sonderbeitrag für Mitglieder,
der dem regulären Beitrag bislang zugeschlagen wurde, ab 2009 aber Bestandteil
des allgemeinen Beitragssatzes wird.
Arbeitnehmer tragen von den 15,5 Prozent mit 8,2 Prozent den größeren
Anteil.
Arbeitgeber zahlen dagegen mit den verbleibenden 7,3 Prozent einen um 0,9 Punkte
geringeren Anteil.
Für rund 90 Prozent der gesetzlich Krankenversicherten bedeutet das eine
Beitragserhöhung, so der Spitzenverband der Krankenkassen.
Eine Zustimmung des Bundestages ist nicht nötig
Der Deutsche Bundestag muss nicht mehr zustimmen. Besundheitsministerin
Ulla Schmidt (SPD) sagte: "Einer der letzten Schritte
zur Umsetzung des Gesundheitsfonds ist getan." In den
Gesundheitsfonds sollen künftig alle Beiträge der
gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein Steuerzuschuss fließen
und von dort aus den Kassen je nach zu versicherndem Risiko
zugewiesen werden." Die Verwaltung des Fonds übernimmt
das Bundesversicherungsamt (BVA) in Bonn.

Quelle "Deutscher Bundestag"
17. Oktober 2008
Bundestag beschließt GKV-OrgWG
Der Bundestag hat am 17.10.2008 mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung
der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG) Nachbesserungen zur Gesundheitsreform (GKV-WSG)
beschlossen.
Wahlfreiheit der Patienten für einen bestimmten
Leistungserbringer:
Die Übergangsfrist wurde um ein weiteres Jahr verlängert.
Damit ist in vielen Fällen die Versorgung durch den bisherigen
Leistungserbringer noch bis zum 31. Dezember 2009 möglich.
Die gesetzlichen Krankenkassen haben jedoch die Möglichkeit,
die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln öffentlich
auszuschreiben und den Zuschlag an einen bestimmten Vertragspartner
zu erteilen.
In diesen Fällen hat der Patient keine Wahlfreiheit mehr,
da ein Vertragspartner das alleinige Recht zur Versorgung vertraglich
erhält.
Eine Versorgung durch den bisherigen Leistungserbringer ist
dann auf Kosten der Krankenkasse ausgeschlossen.
Die Krankenkassen sind nach dem "Nachbesserungsgesetz" GKV-OrgWG
nicht mehr gezwungen Ausschreibungen vorzunehmen.
Sie können alternativ Verträge mit Leistungserbringern
schließen.
Alle qualifizierten Leistungserbringer haben ab dem 01. Januar
2009 das Recht ihren Vertragsbeitritt zu in bereits geschlossenen
zu erklären. Damit verbunden ist ein Einsichtsrecht (Informationspflicht
der Krankenkassen) in alle Verträge der gesetzlichen Krankenversicherungen
mit Leistungserbringern.
Mit den absehbaren Vertragsbeitritten der Leistungserbringer
bleibt das Wahlrecht der Versicherten bei zahlreichen Versorgungen
unabhängig von der o. g. Übergangsfrist erhalten.
Beachte:
Die Krankenkassen entscheiden zukünftig allein ob sie
Verträge mit der Vielzahl der Leistungserbringer schließen
oder sich für Ausschreibungen entscheiden. Ein Mitbestimmungsrecht
der Patienten ist nicht vorgesehen.
Über die Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen
und über die Bestimmung eines "Schiedsmannes" oder
einer "Schiedsfrau" sollen sich nun der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen mit den Spitzenverbänden und Dachorganisationen
der Leistungserbringer einigen.
Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen neu geregelt:
Das GKV-OrgWG enthält Neuregelungen zur Insolvenzfähigkeit
der Krankenkassen.
Bislang konnten nur bundesweit tätige Kassen insolvent
werden.
Ab dem 01. Januar 2010 werden auch die unter Landesaufsicht
stehenden Krankenkassen insolvenzfähig.
Alle Krankenversicherungen müssen dann nach einheitlichen
und gleichen Vorschriften die dem Handelsgesetzbuch HGB angepasst
sind bilanzieren.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erhofft sich damit eine
größere Transparenz. Für Versorgungszusagen
an die Beschäftigten ist zudem ein ausreichendes Deckungskapital
für einen Zeitraum von längstens 40 Jahren zu bilden.
Das Gesetz sieht zudem zur Vermeidung der Insolvenz oder Schließung
einer Krankenkasse freiwillige vertragliche Regelungen über
Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen einer Kassenart und
finanzielle Hilfen für Fusionen durch den Spitzenverband
Bund vor.
Eine Vielzahl von weiterer Regelungen sind in diesem Zusammenhang
mit beschlossen worden.
Hausarztzentrierte Versorgung:
Nicht unumstritten ist die Neuregelung für die hausarztzentrierte
Versorgung nach § 73b SGB V.
Hier haben die Krankenkassen unter Fristsetzung bis zum 30.
Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen,
die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen
Versorgung teilnehmenden Hausärzte vertreten.
Rechtsansprüche der Kinder:
Der Gesetzgeber hat die sozialmedizinische Nachsorge für
schwerkranke Kinder von einem Ermessensanspruch in einen Rechtsanspruch
umgewandelt. Zudem wird die Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre
angehoben. Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen sollen mit den zuständigen Stellen der Länder
Rahmenvereinbarungen schließen, damit Früherkennungsuntersuchungen
von möglichst allen Kindern und Jugendlichen in Anspruch
genommen werden.
Enterale Ernährung:
Das BMG hat den Leistungsanspruch auf enterale Ernährung
in einen eigenen Paragraphen umgesetzt mit dem der Gemeinsame
Bundesausschuss den Auftrag erhält, eine neue Liste der
verordnungsfähigen Produkte zur enteralen Versorgung (Ernährung)
zu erstellen. Damit erhalten wir ein Klarstellung welche bestimmten
Produkte zu welchen Voraussetzungen zukünftig auf Kosten
der Krankenkasse verordnungsfähig sind.
Gerichtsbarkeit:
Neu geregelt wurde auch der Rechtsweg zur Überprüfung
von vergaberechtlichen Entscheidungen der Vergabekammern. Hier
sind zukünftig die Landessozialgerichte zuständig.
Der Gesetzgeber hat hier einen
Streit zwischen dem Bundessozialgericht
und dem Bundesgerichtshof über die Zuständigkeitsfrage
endlich beendet.
Europarecht:
Auch das GKV-OrgWG beachtet nach hiesiger Auffassung nicht
die Vorgaben des europäischen Gerichtshofes zum Vergaberecht.
Die
Neuregelung - Verträge mit Leistungserbringern nicht
mehr Ausschreibungen zu müssen, sondern nur noch zu
dürfen ist aus der Sicht aller Betroffenen im Gesundheitswesen
sehr zu begrüßen, da damit die Qualität
der Versorgung besser zu gewährleisten ist.
Ob diese gesetzlichen Neuregelungen von dauerhaften Bestand
sein werden, wird der europäische Gerichtshof
vermutlich erst in den nächsten Jahren zu
entscheiden haben.
Bis dahin bleibt die Hoffnung, das die gesetzlichen Krankenversicherungen
nicht ihre Kunden und das Wahlrecht der Versicherten vergessen und die hohe
Qualität
der Versorgung, von der Vielzahl der bisherigen Leistungserbringer, ihren
Standard behält.


09. Oktober 2008
Heidelberg - Seminar von: ZMT - bvs - Sanum
Die Mitglieder der o. g. Verbände informierten sich auf einem
Tagesseminar über die geplanten Änderungen des Gesetzgebers
zur Gesundheitsreform GKV-WSG durch das GKV-OrgWG. Damit Sie
sich unmittelbar informieren können wurde eine Kurzfassung
des Vortrages hier ins Netz gestellt.
Öffentliche Auftraggeber und die Bieter haben das deutsche
und europäische Vergaberecht zu beachten.
Als Vorschriften sind hier zum Beispiel die VOB/A, VOL/A,
VgV und das GWB zu nennen.
Verhaltenspflichten
Sowohl für die öffentlichen Auftraggeber- als auch
für die Auftragnehmerseite bestehen streng geregelte
Verhaltenspflichten.
Die Verletzung von wichtigen Verhaltenspflichten führt
beispielsweise für den potentiellen Auftragnehmer zum
Ausschluß seines Gebotes bei der Wertung der Angebote.
(vgl. z. B. § 25 VOB/B)
Pflichtverletzungen der öffentlichen
Auftraggeber
Fehler bei Ausschreibungsverfahren können dazu führen,
dass die Vergabekammer oder das zuständige Oberlandesgericht
das Ausschreibungsverfahren aufheben.
Rechtsweg und Frage:
Sind gesetzliche
Krankenversicherungen öffentliche
Auftraggeber ?
Auch die gesetzlichen Krankenversicherungen ( GKV`en ) sind
nach dem Erachten des Unterzeichners und der meisten Vergaberechtler
in Europa "öffentliche Auftraggeber" und müssen
wie alle öffentlichen Auftraggeber das öffentliche
Vergaberecht (deutsches und europäisches) beachten.
Rechtsweg
Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts ( B 1 SF 1/08
R Beschluss vom 22.04.2008) und des OLG Brandenburg ( Az. Verg
W 11/08 vom 07.08.08) sind die Sozialgerichte für die Überprüfung
von Verträgen nach § 127 SGB V zuständig.
Entgegen der Ansicht des BSG vom 22. April 2008 verweist ein Beschluss
des BGH vom 15.7.2008, X ZB 17/08 Rechtsstreitigkeiten
(auch in Verfahren wegen Rabattverträgen nach SGB V) nach
der Vergabekammer an das jeweils örtliche OLG.
Der Bundesgerichtshof und das Bundessozialgericht liefern
sich augenscheinlich eine Wettstreit um die Zuständigkeit,
wobei interessant ist, dass das OLG Brandenburg die Auffassung
des BGH unberücksichtigt lässt..
Der BGH meint: "Gegen die Entscheidung einer Vergabekammer,
die das Vergabeverfahren für den Abschluss von Rabattvereinbarungen
nach § 130a Abs. 8 SGB V zum Gegenstand hat, ist allein
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu dem für
den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht
gegeben."
Öffentliche Auftraggeber
Eine Grundsatzentscheidung des
Europäischen Gerichtshofes
wird zum Anfang des Jahres 2009 zu dieser Rechtsfrage erwartet.
Derzeit ist beim EuGH ein Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf
anhängig, in dem es um die Auftraggebereigenschaft der öffentlich-rechtlichen
Krankenkassen geht.
Spätestens seit der letzten Gesundheitsreform (GKV-WSG)
schreiben zahlreiche Krankenversicherungen ihren Bedarf, beispielsweise
für Leistungen zur Versorgung mit Hilfsmittel, die einen
Wert von Euro 206.000,00 übersteigen, aus.
Unter Zeit- und Kostendruck und den aktuell berechtigten Sparzwängen
machen dabei zahlreiche Krankenkassen auch "handwerkliche
Fehler" die bei sorgfältiger Vorbereitung vermeidbar
wären. Das führt(e) dann auch zu Aufhebungen dieser
Ausschreibungen durch die vorbenannten Vergabekammern oder
Oberlandesgerichte. Die zukünftig zuständigen Richter
der Sozialgerichtsbarrkeit werden sich voraussichtlich schnell
in die neue Materie des Vergaberechts einarbeiten und gesetzeskonform
entscheiden.
Nichtbeachtung der Ausschreibungspflicht
Entgegen den europäischen Vorgaben werden bis heute zahlreiche
Aufträge auch oberhalb des sogenannten Schwellenwertes
von 206.000 Euro von den gesetzlichen Krankenversicherungen
nicht ausgeschrieben. Sie sind bis heute der Auffassung sie
seien keine öffentlichen Auftraggeber.
Stattdessen werden Verträge nach § 127 II SGB V
mit Leistungserbringern geschlossen.
Auswirkungen
Die weitreichende Auswirkungen dieser Verfahrensweise sind
derzeit den meisten .GKV`en bzw. deren verantwortlichen Sachbearbeitern
nicht bekannt.
Spätestens nach der ausstehenden Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes mit der zu erwartenden Feststellung "das
auch die gesetzlichen Krankenkassen öffentliche Auftraggeber
sind" wird ein reger Denk- und Lernprozess bei den Beteiligten
im GKV - System einsetzen.
Während sich regelmäßig die anderen öffentliche
Auftraggeber streng an die gesetzlichen Regelungen halten,
verstoßen einige GKV`en in nicht unbeachtlicher Weise
wiederholt gegen öffentliches Auftragsrecht indem "freihändige" Vergaben
für Auftragswerte oberhalb des Schwellenwertes unbekümmert
vorgenommen werden. Zahlreiche dieser "Verfahren" warten
schon heute auf eine rechtliche Nachprüfung im Lichte
des Vergaberechts, wobei auch Schadensersatzforderungen der
nicht berücksichtigten Leistungserbringer eine Rolle spielen
dürften.
Bekanntmachung
Lesenswert auch die Hinweise in der Bekanntmachung
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom
22.10.2003 in Schleswig Holstein
Vergaberecht und Strafrecht
Neben der Verletzung der vorgenannten Vergabevorschriften
können die Mitarbeiter von öffentlichen Auftraggebern
auch gegen einschlägige Strafvorschriften verstoßen.
Diese Vorschriften gelten selbstverständlich auch für
die Seite der Bieter also die Auftragnehmerseite.
Hier kommen zum Beispiel folgende Straftatbestände des
Strafgesetzbuch in Betracht:
§ 263 StGB
Betrug
§ 266 StGB
Untreue
§§ 298 ff StGB
Submissionsbetrug
§§ 231 ff. StGB
Vorteilsannahme
Bestechlichkeit
Vorteilsgewährung
Bestechung
In Kenntnis der Komplexität des Vergaberechts und der
(teuren) Folgen von Rechtsverstössen haben einige Vorstände
und Unternehmensbereichsleiter von GKV`en inzwischen reagiert
und ihre zuständigen Vertrags - Abteilungen juristisch
verstärkt, was der Autor ausdrücklich begrüsst.
Ausblick
Das deutsche Vergaberecht soll bereits im nächsten Jahr
mittelstandsgerecht modernisiert werden.
Der vorliegende Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung
des Vergaberechts dient auch der Umsetzung der EG-Vergaberichtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG sowie der Rechtsmittelrichtlinie
2007/66/EG und kann hier eingesehen werden.
Neben dem Europäischen Gerichtshof ist auch die Gesetzgebung der
Bundesrepublik im Vergaberecht
gefordert den Beteiligten und Gerichten unmissverständliche
Vorgaben zu machen.
Weitere Fachartikel des Autors bei
anwalt24
und
aktuelle Infos zum Gesundheitsrecht
Hier
01. Juli 2008
Pflegeweiterentwicklungsgesetz tritt
in Kraft
Chancen und Risiken mit dem neuen
Pflege- und Heimrecht für Leistungserbringer
Das Pflegeweiterentwicklungsgesetz tritt in Kraft.
Neben Leistungsverbesserungen für Betroffene (siehe gesonderten
Beitrag des Verfassers weiter unten) finden sich im PfWG Änderungen
z. B. bzgl. der Aufgabenverteilung in der Altenpflege.
Die nachfolgenden Informationen richten sich an Leistungserbringer
der Branche.
Neu: Heimärzte
Heimärzte können angestellt werden, vgl. § 119
b SGB V.
Neu: Qualitätskontrollen
Ab 2011 jährliche Überprüfung der Heime, bis Ende 2010 werden
alle zugelassenen Heime und jede ambulante Einrichtung mindestens einmal überprüft.
Neu: Transparenz
Entwicklung eines Bewertungssystems bis zum 31.12.2008
(Beispiel Ampel: grün-gelb-rot
oder
Sterne * * * * * ) und Veröffentlichung der Prüfergebnisse.
Neu: Gesamtversorgungsvertrag
Mit dem Gesamtversorgungsvertrag können Heime stationäre und ambulante
Leistungen aus einer Hand unter einem vertraglichen Dach an einem Ort anbieten.
Das bedeutet, die einzelnen Einrichtungen bleiben wirtschaftlich selbständig,
gehören wirtschaftlich und organisatorisch einem Verbund an mit nur einer
leitungsverantwortlichen Person. Die vertragliche Trennung von ambulanten und
stationärer Versorgung gehört der Vergangenheit an.
Neu: Modellvorhaben
Interessant werden beispielsweise die nun möglichen Modellvorhaben nach § 63
Abs. 3b und 3c SGB V wo ärztlichen Vorbehaltstätigkeiten von der
Pflege übernommen werden dürfen.
Da hier ärztliche Tätigkeiten, bei denen es sich um selbständige
Ausübung von Heilkunde handelt, in bestimmten Fällen auf Angehörige
der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe übertragen werden können,
sollten möglichst viele Modellvorhaben schließlich zur Weiterentwicklung
der gesetzlichen Bestimmungen beitragen.
Zur Erinnerung: Auch bei der integrierten Versorgung führten die Modellvorhaben
zur Gesetzesänderung.
Anlässlich der bevorstehenden Reform informierten
sich am 26. und 27. Juni 2008 Leistungserbringer der Branche
auf der Messe
CareConcept´08 in München über
Chancen und Risiken mit dem neuen Pflege- und Heimrecht.
Damit
Sie sich unmittelbar informieren können
wurde eine Kurzfassung (55 Seiten) des Vortrages für
Sie ins Netz gestellt.
I
Änderungen
und Chancen mit der Pflegerechtsreform 2008
Es geschieht fast immer unerwartet und häufig
sind die Angehörigen unvorbereitet, wenn eine Person oder
ein naher Angehöriger zum Pflegefall wird und es darum
geht, Pflegeleistungen zu beantragen oder den Versicherten
in einzelne Pflegestufen einstufen zu lassen.
Doch mit der Reform des Pflegerechts und der Pflegeversicherung
werden einschneidende Veränderungen vorgenommen, zumeist
zum Vorteil der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen.
Die Pflegeversicherung soll besser auf die Bedürfnisse
und Wünsche der Pflegebedürftigen sowie ihrer Angehörigen
angepasst und die ambulante Versorgung Pflegebedürftiger
entscheidend gestärkt werden.
Der im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) verankerte Grundsatz „Rehabilitation
vor Pflege“ wurde gestärkt, indem nunmehr auch in
Pflegeheimen ambulante Rehabilitationsleistungen erbracht werden
sollen. Ebenso wurde zur Verbesserung des Übergangs zwischen
Akutversorgung im Krankenhaus, Rehabilitation und (Dauer-)Pflege
insbesondere im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Krankenhaus
ein Anspruch auf ein Versorgungsmanagement eingeführt.
Es wurde sichergestellt, dass Bewohner neuer Wohnformen (z.
B. Wohngemeinschaften wie sogenannte „Alters-WGs“,
etc.) ebenso wie Pflegebedürftige in Privathaushalten
Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten können.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Pflegeversicherung trat
am 1. Juli 2008 in Kraft.
Was ändert sich im Einzelnen?
Als Kernpunkt der Reform ist die Förderung der ambulanten Pflege – außerhalb
der Pflegeheime. Die Angebote für Pflegebedürftige sind künftig
wohnortnah besser aufeinander abgestimmt und vernetzt. Die Leistungen der Pflegeversicherungen
sollen im Wesentlichen dazu beitragen, dass viele Pflegebedürftige nach
ihrem persönlichen Wunsch zu Hause versorgt werden können. Sie helfen
den Pflegebedürftigen und ihren Familien, die mit der Pflege verbundenen
finanziellen Aufwendungen zu tragen.
Hieran orientieren sich sodann auch die einschneidenden nachfolgenden
Veränderungen:
1. Schaffung von Pflegestützpunkten mit umfassender Pflegeberatung
2. Verbesserung der Rahmenbedingungen insbesondere für
neue Wohnformen durch gemeinsame Inanspruchnahme von Pflegeleistungen
(sog. „Leistungspooling“)
3. Einführung einer Pflegezeit für berufstätige
pflegende Angehörige
4. Schrittweise Anhebung der Pflegeleistungen mit Leistungsdynamisierung
ab 2015
Die
Anhebungen im Einzelnen:
I. ambulante Sachleistungsbeträge
Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe I € 384,-- € 420,-- € 440,-- € 450,--
Pflegestufe II € 921,-- € 980,-- € 1.040,-- € 1.100,--
Pflegestufe III € 1.432,-- € 1.470,-- € 1.510,-- € 1.550,--
Die Leistungen für Pflegebedürftige der Pflegestufe
III mit Härtefallklausel im ambulanten Bereich in Höhe
von € 1.918,-- bleiben unberührt.
II. Pflegegeld
Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe I € 205,-- € 215,-- € 225,-- € 235,--
Pflegestufe II € 410,-- € 420,-- € 430,-- € 440,--
Pflegestufe III € 665,-- € 675,-- € 685,-- € 700,--
III. vollstationäre Versorgung
Die stationären Sachleistungsbeträge der Pflegestufen
I und II bleiben zunächst unverändert. Bei der Pflegestufe
III und Pflegestufe III mit Härteklausel gibt es in der
vollstationären Versorgung folgende Anhebungen:
Pflegestufe derzeit ab 1. Juli 2008 2010 2012
Pflegestufe III € 1.432 € 1.470,-- € 1.510,-- € 1.550,--
Pflegestufe III € 1.688,-- € 1.750,-- € 1.825,-- € 1.918,--
mit Härteklausel
IV. Weitere Leistungen
Zusätzlich hierzu können auf Antrag Leistungen für Menschen
mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, wie etwa Alzheimerpatienten
oder Demenzkranke, gewährt werden. Dabei werden nunmehr weitere Maßnahmen
im Wege einer Pflegestufe 0 ergriffen, um diesen Menschen zu helfen. Der zusätzliche
Leistungsbetrag kann je nach Bedarf von derzeit
€ 460,-- (jährlich) auf bis zu € 2.400,-- (jährlich) angehoben
werden.
Ausbau der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der
Transparenz und Unterstützung des generationsübergreifenden
bürgerschaftlichen Engagements
17. Juni 2008
GKV-Organisations-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-OrgWG)
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung
der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG) in den Bundestag eingebracht
(Bundestags-Drucksache 16/9559).
Darin sind u.a. auch enthalten ergänzende und wichtige Regelungen für
die Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 und zu den Insolvenzverfahren
gegen gesetzlichen Krankenversicherungen.
12. Juni 2008
BSG Grundsatzentscheidung Deckenlifter sind Hilfsmittel
Das Bundessozialgericht hat auf unsere Veranlassung
entschieden, dass Deckenlifter als Hilfsmittel der Gesetzlichen
Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung anzusehen sind.
Damit ändert sich auch die bisher weit verbreitete Praxis der Kostenträger
und Sozialgerichte, die derartige Liftersysteme (mittels Verschraubung an Wand
oder Decke befestigt) als wohnumfeldverbessernde Maßnahme im Sinne des § 40
Abs. 4 SGB XI eingestuft haben. Zugleich entfällt die damit verbundene
Kostendeckelung auf 2.557 €. In der mündlichen Begründung führt
der 3. Senat aus, dass die bisherigen Kriterien zur Abgrenzung von § 40
Abs. 1 und 4 SGB XI neu gestaltet und konkretisiert werden müssen. Deckenlifter
seien von der konkreten Wohnsituation des Versicherten unabhängig und
können trotz der Befestigung der Deckenschienen bei einem Wohnungswechsel
mitgenommen werden.
Offen sei lediglich, welchen Zweckbezug die Versorgung schwerpunktmäßig
aufweise (Behinderungsausgleich oder Pflegeerleichterung),
da sich daran die Zuständigkeit für die Kostenübernahme
entscheide.
Die ausführliche schriftliche Begründung der Entscheidung
steht noch aus.
Weitere
Infos:
Terminsbericht vom 12. Juni 2008
27. Mai 2008
Kinder und Gesundheit
Kabinett beschließt Strategie zur Förderung
der Kindergesundheit
Das Bundeskabinett hat heute eine "Strategie der Bundesregierung
zur Förderung der Kindergesundheit" beschlossen.
Damit sollen Prävention und Gesundheitsförderung
ausgebaut und die gesundheitliche Chancengleichheit der Kinder
und Jugendlichen gefördert werden.
21. Mai 2008
Gesundheitsreform aktuell:
Das Bundeskabinett hat am 21. Mai.2008 den Entwurf
des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) beschlossen.
Damit werden wichtige Voraussetzungen für die Einführung
des für Januar2009 geplanten Gesundheitsfonds geschaffen.
Der Gesetzentwurf regelt unter anderem die Insolvenzfähigkeit
der Krankenkassen und die Handhabung von Versorgungsansprüchen.
Die wichtigen Bestimmungen:
1. Alle Krankenkassen werden zum 1. Januar 2010 insolvenzfähig.
2. Die Haftung der Länder für Altersversorgungszusagen
und Insolvenzgeld wird zum 1. Januar 2009 aufgehoben.
3. Die Krankenkassen müssen für ihre Versorgungszusagen
ein ausreichendes Deckungskapital im Zeitraum von längstens
40 Jahren bilden.
4. Dafür erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds
auch standardisierte Zuweisungen zur Deckung dieser Ausgaben.
5. Wird eine Kasse insolvent, treten die Kassen derselben
Kassenart für die Ansprüche von Versorgungsempfängern,
Leistungserbringern und Versicherten ein. Können die Krankenkassen
der Kassenart diese Verpflichtungen nicht bedienen, wird die
gesetzliche Krankenversicherung insgesamt zur Haftung herangezogen.
6. Um Insolvenzen zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf vorrangig
freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen
innerhalb der Krankenkassen einer Kassenart und nachrangig
finanzielle Hilfen aller Krankenkassen vor, die über den
Spitzenverband Bund zur Förderung von Fusionen gewährt
werden.
Weitere Infos:
Tagesschau . de
Bundesministerium
für Gesundheit
Der
Wortlaut des Gesetzesentwurf
21. Mai 2008
Vergaberecht aktuell:
Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 21.05.2008 den Gesetzentwurf zur
Modernisierung des Vergaberechts, hier Änderung und Ergänzung des
IV. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beschlossen.
Weitere Infos zum Vergaberecht:
1.
Bundesministerium (BMWI)
2.
Pressemitteilung zum Gesetzentwurf
24. April 2008
LSG NRW: Grundsätzlich aufschiebende Wirkung
bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im Leistungsrecht
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid im Leistungsrecht der Grundsicherung für
Arbeitsuchende haben nach Ansicht des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.04.2008 - L 7 B 329/07
AS ER, grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift
des § 39 SGB II findet auf derartige Bescheide keine Anwendung.
22. April 2008
BSG Entscheidung zur Zuständigkeit bei Rabattverträgen nach § 130
a Abs. 8 SGB V
Zur Medieninformation des BSG Nr. 18/08 vom 22. April 2008.
Die Frage der Gerichtszuständigkeit bei der Ausschreibung
bei Rabattverträgen mit den GKVn wird weiter spannend
bleiben, denn das BSG stellte die Zuständigkeit der Sozialgerichte
für Klagen gegen Entscheidungen der Vergabekammern über
Arzneimittel-Rabattverträge fest.
Die klagenden Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOKn) schrieben
Mitte 2007 Arzneimittelrabattverträge aus, um Einsparungen
zu erzielen. Sie erhielten Angebote für 83 Arzneimittel-Wirkstoffe
und wählten intern Pharmaunternehmen aus, mit denen sie
später die Rabattverträge abschließen wollten.
Sie informierten sämtliche an der Ausschreibung teilnehmenden
Pharmaunternehmen Anfang September 2007 darüber, in 14
Tagen die Rabattverträge abschließen zu wollen.
Auf Antrag der T. GmbH, einem Pharmaunternehmen, Verstöße
gegen das Vergaberecht nachzuprüfen, verbot die bei der
Bezirksregierung Düsseldorf errichtete Vergabekammer den
Klägerinnen daraufhin, Zuschläge auf die Angebote
zu erteilen. Die Klägerinnen konnten daher in der Folgezeit
keine Rabattverträge schließen. Sie schätzen
den wirtschaftlichen Schaden für 2008 und 2009 auf etwa
500 bis 800 Millionen Euro und riefen das Sozialgericht Stuttgart
an.
Wie das Bundessozialgericht am 22. April 2008 - B 1 SF 1/08
R - entschieden hat, haben Sozial- und Landessozialgericht
zutreffend vorab den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
für zulässig erklärt.
Die Rechtswegzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
hat ihren Grund in erster Linie in der Systementscheidung des
Gesetzgebers zu Gunsten der Sozialgerichtsbarkeit, die in § 130a
Abs 9 und
§
51 Sozialgerichtsgesetz unmissverständlich zum Ausdruck
kommt. Sollte Vergaberecht - worüber hier nicht
zu entscheiden war - bei Rabattverträgen zur Anwendung
kommen, bildet dieses nur einen Teilaspekt derjenigen Gesichtspunkte,
die vom Gericht bei der Überprüfung von Vergabeentscheidungen
zu berücksichtigen sind. Ebenso gewichtig wie vergabetechnische
und vergaberechtliche Gesichtspunkte sind die systematischen
Zusammenhänge der beabsichtigten Rabattverträge
mit den Funktions- und Wirkungszusammenhängen des Vertrags-
und Leistungssystems der GKV.
Arzneimittelrabattverträge sind sonstigen Verträgen
zur Beschaffung von Heilmitteln oder Hilfsmitteln ähnlich.
Sie dienen nämlich dazu, unmittelbar den gesetzlichen
Auftrag der Krankenkassen zur Versorgung der Versicherten zu
erfüllen. Sie unterscheiden sich dadurch ganz maßgeblich
von gewöhnlichen fiskalischen Hilfsgeschäften der öffentlichen
Hand und auch der Krankenkassen, die nur mittelbar deren Funktions-
und Arbeitsfähigkeit erhalten sollen (zB Kauf von Büromaterial,
Büroeinrichtungen, Gebäuden, Fahrzeugen, Telekommunikation
usw). Arzneimittelrabattverträge sind selbst unmittelbarer
Bestandteil der den Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben. Nur
durch und nach Abschluss derartiger Leistungsbeschaffungsverträge
sind die Krankenkassen in der Lage, ihre unaufschiebbare Pflicht
zu erfüllen, die ihren über 70 Millionen Versicherten
gesetzlich zustehenden Sachleistungsansprüche zu befriedigen.
Das Leistungserbringerrecht der GKV hat damit zentrale Bedeutung
für die Funktions- und Steuerungsfähigkeit der GKV
und der Versorgung der Bevölkerung mit Gesundheitsleistungen.
Das Gesetz weist daher das Leistungserbringerrecht aus Gründen
des Sachzusammenhangs und der Konzentration der jeweiligen
- öffentlichrechtlichen - Gerichtsbarkeit zu, die
auch ansonsten über die im Rahmen der GKV entstehenden
Streitigkeiten entscheidet. Insoweit gilt für das Vergaberecht
nichts anderes als für das Kartell- und Wettbewerbsrecht.
Az.: B 1 SF 1/08 R AOK Baden-Württemberg und weitere
14 AOKn ./.
Bezirksregierung Düsseldorf
32 beigeladene Unternehmen der pharmazeutischen Industrie
07. Februar 2009
Hilfsmittelrichtlinie tritt in Kraft
Mit der Verbindlichkeit eines Gesetzes und rechtsverbindlich
für die Kostenträger konkretisiert die Richtlinie den Versorgungsanspruch
für Hilfsmittel der Betroffenen.
Ärzte, Leistungserbringer
und Patienten erhalten vom Gemeinsamen Bundesausschuss eine
wertvolle Konkretisierung zu den Verordnungen von Hilfsmitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung.
Hilfsmittelrichtlinie als pdf zum download
30. Januar 2008
Erbrechtsreform
2008
Das Bundeskabinett hat die von der Bundesjustizministerin
Brigitte Zypries (SPD) vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts
beschlossen.
Das neue Recht reagiert insbesondere auf die demographische
Entwicklung unserer Gesellschaft: wir werden immer älter,
die Anzahl der Pflegebedürftigen steigt stetig. Zwei Drittel
der auf Pflege angewiesenen Personen werden nicht in einem
Pflegeheim betreut, sondern zu Hause. Damit nimmt auch die
familiäre Verantwortung innerhalb der Familien zu.
Nachtrag:
Dies fand bereits auch in der zum 1. Juli
2008 in Kraft getretenden Pflegerechtsreform Berücksichtigung.
Dieser gesellschaftliche Wandel erfordert in einzelnen Bereichen
des Erbrechts erhebliche Änderungen, so die Argumentation
der Politiker.
Der Entwurf sieht vor,
- das Selbstbestimmungsrecht und damit die Testierfreiheit des Erblassers zu
erweitern,
- Leistungen aufgrund von Familiensolidarität stärker zu honorieren
und auszugleichen,
- die Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten zu stärken,
- Vereinfachungen und Modernisierungen vorzunehmen und
- die bisherige familien- und erbrechtliche Sonderverjährung soweit wie
möglich an die
dreijährige Regelverjährung anzupassen.
Stärkung der Testierfreiheit durch Modernisierung der
Pflichtteilsentziehungsgründe
Ein wesentlicher Kernpunkt der Reform ist die Stärkung der Testierfreiheit
des Erblassers, durch Verfügung von Todes wegen über seinen Nachlass
bestimmen zu können. Hierbei werden die Gründe modernisiert, die
den Erblasser berechtigen, testamentarisch auch den Pflichtteil gänzlich
zu entziehen.
Mit der Abfassung eines Testamentes kann der Erblasser wie
bisher den Personenkreis der zu Bedenkenden erweitern oder
beschränken und einen von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Übergang
seines Vermögens anordnen. Der Erblasser kann hierbei
die Angehörigen, die ihn pflegen, beim Vererben besonders
bedenken und so bereits zu Lebzeiten die Weichen für einen
finanziellen Ausgleich für die Pflege stellen.
Grundsätzlich bleiben dabei auch weiterhin Abkömmlinge
oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner des Erblassers
am Nachlass beteiligt, wenn sie der Erblasser durch Verfügung
von Todeswegen (durch Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen
Erbfolge ausgeschlossen hat, und zwar über den sogenannten
Pflichtteil. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des
gesetzlichen Erbteils. Hierdurch bleiben die familiären
Bande bei der Verteilung des Nachlasses erhalten. Es wird verhindert,
dass beispielsweise Kinder wegen Entfremdung völlig vom
Nachlass ausgeschlossen werden.
Allerdings sollen die Entziehungsgründe künftig
vereinheitlicht werden. Der Erblasser ist mit der Reform berechtigt,
nach Enterbung eines Nachkommen diesem bei Vorliegen eines
schweren Fehlverhaltens gegenüber dem Erblasser und ihm
nahestehenden Personen sowie bei allgemeinem schweren sozialwidrigen
Fehlverhalten auch den vom Gesetz garantierten Pflichtteil
per testamentarischer Verfügung zu entziehen – wenn
der ansich Berechtigte die gebotene Familiensolidarität
erheblich verletzt hat. Und zwar soll dies künftig gleichermaßen
für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner
angewendet werden, so z.B. auch bei Pflege- oder Stiefkindern.
Bessere Honorierung von Pflegeleistungen
Menschen, die Familienangehörige pflegen und hier wichtige Leistungen
erbringen, sollen im Erbfall besser gestellt werden. Sie entlasten nicht nur
die staatlichen Sozialsysteme. Sie ermöglichen vor allem alten Menschen,
ihren Lebensabend nicht in einem Pflegeheim, sondern zu Hause in ihrer gewohnten
Umgebung verbringen zu können.
Da die Pflege innerhalb der Familie aufgrund der familiären
Verbundenheit erfolgt, treffen die Beteiligten in der Praxis
vielfach keine Regelungen über einen eigentlich gebotenen
finanziellen Ausgleich, z. B. die Vereinbarung eines Entgelts
für die Pflegeleistung. Hat der Erblasser den Pflegenden
nicht in einem Testament oder Erbvertrag gesondert bedacht,
bleibt der materielle Wert der Pflege in der Regel unberücksichtigt.
Der Schutz der Familie erfordert aber, dass im Erbfall nächste
Angehörige nicht unberücksichtigt bleiben und völlig
leer ausgehen. Ihnen soll zumindest der Pflichtteil zustehen,
so dass sie somit für die Versorgung der Angehörigen
belohnt werden.
Ein Novum ist daher, dass zukünftig nicht mehr nur die
Nachkommen, sondern jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich
für Pflegeleistungen beim Erben ersetzt erhalten und einen
Anspruch auf Geld aus dem Erbe geltend machen kann. Bisher
galt dies nur für Nachkommen, die den Erblasser unter
Verzicht auf ihr berufliches Einkommen über einen längeren
Zeitraum gepflegt haben. Pflegeleistungen von Nachkommen ohne
eigenes Einkommen sind daher bisher nicht einbezogen worden,
ebenso solche, die weiterhin neben der Pflege des Angehörigen
ein eigenes Einkommen erzielt haben.
Beispielsweise kann somit zukünftig auch die Schwester,
die die bettlägerige Erblasserin über Jahre betreut
hat und dennoch ihrem Beruf nachgekommen ist, einen Ausgleich
für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen erhalten.
Die Höhe des Ausgleichsbetrags orientiert sich in der
Regel nach den zur Zeit des Erbfalls für die im Elften
Sozialgesetzbuch verankerten Pflegesachleistungen vorgesehenen
Beträgen, entsprechend der jeweiligen Pflegestufe.
Beispiel 1:
Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird zu Hause jeweils zur Hälfte
von ihrer älteren nicht berufstätigen und ihrer jüngeren berufstätigen
Schwester unentgeltlich gepflegt. Der Bruder der Erblasserin kümmert sich
um diese nicht. Sodann verstirbt die Erblasserin, ohne ein Testament verfasst
und hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt € 140.000,00.
Derzeit erben die Geschwister der Erblasserin je zu einem Drittel.
Künftig können jedoch die beiden Schwestern einen Ausgleich für
ihre Pflegeleistungen verlangen. Die Pflegeleistungen der beiden Schwestern
sind mit € 20.000,00 zu bewerten, so dass von dem Nachlass zugunsten der
Schwestern der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt
wird (€ 140.000,00 - € 20.000,00 = € 120.000,00). Von dem Ausgleichsbetrag
in Höhe von € 20.000,00 erhalten beide Schwestern je die Hälfte,
der verbleibende Nachlassbetrag in Höhe von € 120.000,00 wird unter
den Erben zu je einem Drittel aufgeteilt. Im Ergebnis erhalten dann beide Schwestern
jeweils € 50.000,00 (€ 40.000,00 + € 10.000,00) der Bruder erhält € 40.000,00.
Beispiel 2:
Gleiche Ausgangssituation wie bei Beispiel 1, nur dass die jüngere berufstätige
Schwester aufgrund der Pflege ihren Beruf nicht ausübt und auf ihr Einkommen über
einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet hat. Auch hier konnte die jüngere
Schwester bislang ihre Pflegeleistungen nicht ersetzt verlangen, da sie nicht
wie bisher gefordert gesetzliche Erbin erster Ordnung und damit Abkömmling
der Erblasserin ist. Die Geschwister der Erblasserin erben wie in Beispiel
1 bisher je zu einem Drittel. Zukünftig können beide Schwestern einen
Ausgleichsbetrag für die Pflege ersetzt verlangen.
Beispiel 3:
Die verwitwete Erblasserin wird in ihrem Eigenheim von ihren beiden Töchtern
gepflegt, wobei die eine Tochter A über kein eigenes Einkommen verfügt,
die andere B zwar grundsätzlich berufstätig ist, jedoch aufgrund
der Pflege auf ihr Einkommen über einen Zeitraum von einem Jahr verzichtet.
Bisher konnte nur B die von ihr erbrachten Pflegeleistungen ersetzt verlangen,
zukünftig können dies beide.
Erweiterung der Stundungsgründe
Darüber hinaus soll mit der Reform die Möglichkeit der Stundung,
das Hinausschieben der Fälligkeit der Einforderung des Pflichtteils, unter
erleichterten Voraussetzungen für jeden Erben durchsetzbar sein. Sinn
und Zweck der Stundung des Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Gefährdung
des Nachlasses bei rücksichtsloser Geltendmachung vorgebeugt wird.
Vererbt der Erblasser im Wesentlichen ein Grundstück
oder ein Unternehmen, so müssen die Erben diese Vermögenswerte
oftmals nach dem Tod des Erblasers (oft auch unter Wert) veräußern,
um den Pflichtteilsberechtigten aus dem Verkaufserlös
den Pflichtteil auszahlen zu können.
Bislang war die Möglichkeit der Stundung bei Forderung
des Pflichtteils durch einen anderen Pflichtteilsberechtigten
nur einem pflichtteilsberechtigtem Erben (insbesondere Abkömmling
oder Ehegatten) vorbehalten. Dies ist bislang auch nur unter
engen Voraussetzung und nur in Ausnahmefällen möglich,
wenn die sofortige Erfüllung des Anspruchs wegen der Art
der Nachlassgegenstände den Erben „ungewöhnlich
hart“ getroffen haben. Die Stundung konnte bislang demnach
nicht bereits gewährt werden, wenn der Erbe durch die
sofortige Erfüllung (wie sooft) in Schwierigkeiten geraten
ist. Vom Erben wird daher bislang z. B. erwartet, dass er sich
von Gegenständen trennt, an denen er hängt (Familienstück,
Kunstwerk, etc.), dass er Werte zur Unzeit veräußert,
sein sonstiges Vermögen heranzieht oder einen Kredit – auch
zu ungünstigen Bedingungen – aufnimmt. Andererseits
musste die Stundung dem Pflichtteilsberechtigten auch zugemutet
werden können.
Um den Erben jedoch künftig besser vor der Gefahr der Zerschlagung von
Unternehmen oder dem Verlust des Eigenheims schützen zu können, soll
künftig jeder Erbe, nicht nur der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe,
stundungsberechtigt sein. Die Schwelle zur Eröffnung der Stundungsmöglichkeit
soll künftig herabgesetzt werden, von der „ungewöhnlichen“ auf
eine „unbillige Härte“.
Beispiel 4:
Der Erblasser setzt testamentarisch seinen Neffen als Alleinerben ein und vererbt
ihm ein Unternehmen zur Fortführung. Die Veräußerung des
Unternehmens würde für den Neffen einem Entzug der Lebensgrundlage
gleichkommen.
Mit dem „neuen“ Stundungsrecht soll zukünftig auch der Neffe
gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern des Erblassers eine Stundung
verlangen können. Der Entzug der Lebensgrundlage bewirkt eine „unbillige
Härte“
Die Stundung ist auch in Form der Ratenzahlung möglich.
Wenn sich die Erben sowie die Pflichtteilsberechtigten jedoch
einig sind, ist auch nach wie vor eine Vereinbarung über
die Stundung unter Berücksichtigung der Formvorschriften
jederzeit zulässig.
Abkürzung der Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
Zwecks Vorbeugung und Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Abwicklung der
betroffenen Erbrechtsverhältnisse wird die Verjährung familien- und
erbrechtlicher Ansprüche von der bisher geltenden Sonderverjährung
von 30 Jahren an die Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Lediglich
dort, wo es sinnvoll und zweckmäßig ist, bleibt die lange Verjährung
erhalten, so z.B. beim Anspruch des Erben gegen den –unberechtigten – Erbschaftsbesitzers
oder des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft.
Tipp: Gestalten Sie frühzeitig und aktiv
Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten und informieren Sie sich
bei einem rechtskundigen Berater oder Ihrem Anwalt / Rechtsanwalt
für Erbrecht.
"MedProdRuaÄndG" - Die wichtigsten Änderungen
für Ärzte, Apotheker und Krankenhäuser
Das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
(MedProdRuaÄndG) ist am 30. Juni 2007 in Kraft getreten
ist und enthält folgende Änderungen:
Artikel 1 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
Artikel 4 Änderung der DIMDI-Verordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Artikel 8 Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte
Artikel 9 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Die wichtigsten Änderungen sollten Betroffene und Sozialrechtler
kennen und werden nachfolgend aufgezeigt:
1. Der Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes wird
zur Verbesserung des Patientenschutz erweitert. Auch „Nichtmedizinprodukte“,
die als Medizinprodukte eingesetzt werden, unterliegen künftig
sicherheits- und messtechnischen Kontrollen.
2. Die Eigenherstellung von In-vitro-Diagnostika
( IVD ) wird auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.
Die Eigenherstellung bleibt grundsätzlich erlaubt.
Die Produkte müssen die gleichen Sicherheits- und Leistungsanforderungen
erfüllen wie kommerzielle Tests.
Damit sollen die Belange von Patienten, Gesundheitseinrichtungen und Herstellern
ausgewogen berücksichtigt werden.
3. Neu ist auch eine Ausnahmeregelung für Krisen- und
Katastrophenfälle.
Zukünftig können Medizinprodukte mit Verfalldatum, die für den
Krisen- und Katastrophenschutz angeschafft wurden, auch nach Ablauf des Datums
(Verfalldatum vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 MPG) angewendet werden, wenn Qualität,
Leistung und Sicherheit der Produkte weiterhin gewährleistet sind. Kostenintensive
Neu - Beschaffungen werden damit vermieden.
4. Die Erstattung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte
wird neu geregelt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll in Richtlinien die erstattungsfähigen
Produkte auflisten. Arzneimittel, Bagatell- und Lifestylemedizinprodukte und
Produkte, die bei der Behandlung von schwerwiegenden Erkrankungen zum Therapiestandard
gehören, sind davon nicht betroffen.
Der G-BA hat ein Jahr Zeit, diese Richtlinien zu erarbeiten.
5. Die Aufgaben von Behörden des Bundes im Gesundheitswesen
werden neu geordnet, um nnötige Bürokratie in Form
von Doppelzuständigkeiten zu vermeiden.
6. Europaweit einmalig ist außerdem das vom Deutschen
Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingeführte
webbasierte Informationssystem, das den Informationsaustausch
zwischen nationalen und europäischen Behörden im
Rahmen des Anzeige- und Meldeverfahrens im Medizinproduktewesen
kostengünstiger und unbürokratischer gestaltet.
Weitere Regelungen richten sich an Hersteller von Medizinprodukten,
an Ärzte, Krankenhäuser, Betreiber von Gesundheitseinrichtungen
und Behörden.
7. So erfolgen einige inhaltliche Klarstellungen, die seit
der letzten Novellierung des Medizinprodukterechts vor
5 Jahren notwendig geworden sind.
So gibt es eine Neu - Regelung für die In - Haus - Herstellung von Medizinprodukten
und die Erstattung arzneimittelähnlicher Medizinprodukte.
So gibt es Gesetzesänderungen beim Medizinproduktegesetz (MPG), dem Arzneimittelgesetzes
(AMG), dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V -Gesetzliche Krankenversicherung),
der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei
Medizinprodukten (MPSV) und der DIMDI-Verordnung (DIMDI-V).
8. Auch einige Veränderungen beim GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
(GKV-WSG = Gesundheitsreform) wurden beschlossen.
9. Auch für das Krankenhaus gibt es einige neue Regelungen.
Diese Neuregelungen hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft
am 22. Juni 2007 für Interessenten auf ihrer Homepage
in übersichtlicher und gut lesbarer Form zusammengestellt.
Ausblick : Der G-BA muss
die Vorgaben des Gesetzgebers bis zum 01. Juli 2008 erfüllen.
Dann werden wir auch eine erste Liste vom G-BA erhalten und
wissen, welche Medizinprodukte zukünftig von der Erstattung
ausgeschlossen und welche erstattungsfähig sind bzw. bleiben.
Sogenannte Bagatell - Medizinprodukte werden auf jeden Fall
künftig nicht mehr erstattet werden.
Medizin und Recht - Medizinrecht
Werbemöglichkeiten für Ärzte und Heilberufler
nehmen zu...
Gleich vorab die Information
Werbung für Ärzte und Heilberufler ist erlaubt.
Die zunehmende Liberalisierung des Werberechts erlaubt Ärzten
(auch Zahnärzten und Tierärzten) und Heilberuflern
im übrigen mehr, als viele glauben. Weitere interessante
Einzelheiten erfahren Sie nachfolgend oder in aktuellen Seminaren.

In den letzten Jahren hat das Werberecht der medizinischen
Heilberufe, u. a. aufgrund von europarechtlichen Vorgaben,
eine erhebliche Lockerung erfahren. Während noch vor einigen
Jahren jegliche ärztliche Werbung grundsätzlich verboten
war, und Werbeanzeigen nur zu bestimmten Anlässen (wie
z.B. Urlaub, Neuaufnahme/ Ausscheiden eines Mitgesellschafters
in der Gemeinschaftspraxis, Neueröffnung einer Praxis,
Praxisvertretung, Änderung der Sprechzeiten etc.) geschaltet
werden durften, sind niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten,
Tierärzten, Homöopathen, Psychologen/Psychotherapeuten,
Physiotherapeuten nunmehr nur noch wenige Grenzen gesetzt.
Ausschlaggebend waren zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen.
Das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) erkannte immer häufiger
einen Eingriff in das Grundrecht der Ärzte auf freie Berufsausübung,
Art. 12 GG. Dem in zunehmend höherem Maße geforderten
Recht der Patienten auf Information und Transparenz wurde Rechnung
getragen. Die regionalen Berufsordnungen wurden dementsprechend
angepasst.
Hintergrund ist nach wie vor die Gewährleistung des Patientenschutzes,
der durch sachgerechte und angemessene Information und Transparenz
gewährleistet und eine dem Selbstverständnis der Ärztin
oder des Arztes zuwiderlaufende Kommerzialisierung des Arztberufs
vermeiden soll. Dieser Normzweck ist Prüfungsmaßstab
für alle öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten
eines Arztes.
Sachliche und berufsbezogene Informationen – „Tatsachenwerbung“ – sind
daher heute ausdrücklich gestattet (§§ 27, 28 Musterberufsordnung der Ärzte
- MBO-Ä -, §§ 21, 22 Musterberufsordnung der
Bundeszahnärztekammer - MBO-Z -). Ärzte und Zahnärzte
können nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene
Qualifikationen, Zertifizierung, Tätigkeitsschwerpunkte
und organisatorische Hinweise nach außen publizieren.
Dabei können sich die Ärzte grundsätzlich aller
Werbeträger, wie z. B. Praxisschild, Anzeigen, Auslegen
von Werbematerialien und Firmenfleyer in den eigenen Praxisräumen,
Praxisveranstaltungen (Tag der offenen Tür, Kultur-, Sport-
und Sozialförderung, Kunstaus-stellung) aber auch Rundfunk
und Fernsehen bedienen. Auch im Internet darf mit einer eigenen
Homepage geworben werden. Emails können an Patienten mit
deren Einverständnis verschickt werden, allerdings nicht
an Nichtpatienten.
Erlaubt sind:
- sachliche Darstellung
- Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten oder sonstigen öffentlich-rechtlich
erworbenen Qualifikationen
- Aufnahme in Verzeichnisse
- organisatorische Hinweise
- Informationen über neue Untersuchungsmethoden in Zeitungsanzeigen
- Sponsering
- Broschüren
- Poster
- Werbetafeln
- Ortstafeln
- Allgemeine Tipps an einen bestimmten Personenkreis
- Abbildungen von Räumlichkeiten, Gebäude
Die rechtlich zulässige Grenze ist allerdings dort zu
ziehen, wo die Werbung anpreisenden, irreführenden oder
vergleichenden Charakter erhält.
Die Werbung ist dann berufswidrig und damit verboten.
Bei der Abgrenzung des Zulässigen geht es um eine wertende Betrachtung
im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs unter Einbeziehung des Anlasses, der
Mittel, des Zwecks, der Begleitumstände und der Auswirkungen des Wettbewerbsverhaltens.
„Anpreisend ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere
eine solche mit reißerischen und marktschreierischen
Mitteln“, so die Bundesärztekammer in ihren Auslegungsgrundsätzen.
Insbesondere zu beachten sind hierbei die im Vordergrund stehenden
Verhaltenspflichten der Berufsordnungen, ab auch das Gesetz
gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das Heilmittelwerbegesetz
(HWG) und für die Website und Mailings auch das ab dem
1. März 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG).
Die Regelungen der Berufspflichten, der Qualitätssicherung
und berufsethischer Fragen ist im Berufsausübungsrecht,
demnach im Landesrecht verankert. Den Rahmen bilden die Kammer-
und Heilberufegesetze der Länder. Hierzu werden Landesärztekammern
gebildet.
Weiterhin verboten bleiben daher:
- eine anpreisende, reklamehafte Selbstdarstellung
- Verwendung von Superlativen
- Blickfangwerbung
- Eigenlob
- Angabe von Referenzen
- unangemessenes Vergleichen von Behandlungsmethoden,
- Verweise oder Links auf Empfehlungsschreiben
- Werbung mit wissenschaftlichen Gutachten
- Ferndiagnosen, Therapieberatung ohne persönlichen Kontakt
- die bildliche Darstellung von Personen in Berufskleidung oder bei der Ausübung
der Tätigkeit
- Veranlassung oder Duldung verbotener Werbung durch Dritte.
Verboten bleibt auch weiterhin die Werbung mit (Vergleichs-)
Vorher-Nachher-Fotos, z.B. für Schönheitsoperationen.
Dies ist eine bestimmte Form der suggestiven oder irreführenden
Werbung.
Seit der 14. AMG-Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) findet
das HWG
„ Anwendung auf die Werbung für ...
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die
Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder
Tier bezieht, sowie operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich
die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne
medizinische Notwendigkeit bezieht.“ ( § 1 Abs. 2 HWG)
Grundsätzlich muss auch weiterhin der Gefahr vorgebeugt
werden, dass die Ärztin/ der Arzt in unzulässigen
Zusammenhang mit einem Heil- oder Hilfsmittelprodukt gebracht
wird. Eine Ärztin/ ein Arzt darf nicht für ein bestimmtes
Produkt oder einen bestimmten Fabrikanten werben.
So ist auch nach dem BVerfG (Beschluss
v. 26. August 2003 – Az. 1 BvR 1003/02 –) eine
Fremdwerbung für berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte
im Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen,
am Gewinn orientierten Verhaltens und als berufswidrige Werbung
zu qualifizieren. Der Hinweis auf bestimmte Hersteller und
deren Produkte in Arzt-, Zahnarzt- oder Physiotherapiepraxen,
z.B. durch zeigen von Werbefilmen oder durch Aufstellen von
Glasvitrinen mit Fremdfirmenlogos etc., verstößt
gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot, da die Qualität
der Produkte nichts über die Qualität des Arztes
oder Physiotherapeuten bei seiner Leistungserbringung und Berufsausübung
aussagt. Die Fremdwerbung eines Arztes (in dem vom Bundesverfassungsgericht
entschiedenen Fall ging es um einen Zahnarzt) ist in der Regel
Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn
orientierten Verhaltens und birgt daher die Gefahr, das Vertrauen
des Patienten in den Arztberuf zu untergraben und dadurch langfristig
negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung
der Bevölkerung zu haben.
Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass es dem Arzt,
der ein fremdes Produkt, einen fremden Leistungserbringer oder
einen Hersteller bewirbt, regelmäßig weder um die
Gesundheitsinteressen der Patienten noch um zulässige
Informationen über eigene Leistungen geht. Er erweckt
den Anschein, zugunsten der durch ihn beworbenen Fremdfirma
zu handeln, also gewerbliche Interessen zu fördern. Es
besteht sogar die erhebliche und begründete Gefahr, dass
der Bevölkerung der Eindruck vermittelt wird, der Arzt
verbinde mit diesem Verhalten finanzielle Interessen. Eine
sachliche Rechtfertigung ist dafür nicht ersichtlich.
Praxistip:
Soweit Sie sich innerhalb der einigen wenigen Spielregeln des ärztlichen
Werberechts bewegen, bieten sich Ihnen viele Möglichkeiten, sich und die
Praxis nach außen bekannter zu machen und damit den beruflichen und wirtschaftlichen
Erfolg bei wachsender Konkurrenz zu maximieren.
Beispiele für eine geeignete, gezielte
und kostengünstige Werbung:
- ein eigenes Logo als Praxis Markenzeichen
- eine eigene Homepage (Praxishomepage) bzw. Webseite als preiswerte und effektive
Patienteninformation
- Bekanntmachung der Homepage über Suchmaschinen im Internet (z. B. google)
- Werbung in den Gelben Seiten
- Presse-Arbeit mit lokalen Zeitungen oder Fernsehen bringen schnell recht
hohe Popolarität
- eine eigene Praxis-Zeitung oder zumindest eine Praxisbroschüre (Flyer)
mit hilfreichen Informationen auch zu den Mitarbeitern
- wegen dieser und zahlreicher weiterer Werbemöglichkeiten sollten Sie
sich von erfahrenen Spezialisten beraten lassen.
Achtung !
Allerdings sollten die Grenzen der Werbung nicht
um jeden Preis ausgereizt werden.
Verstöße gegen das HWG und das UWG können durch Konkurrenten
oder sich auf Abmahnungen spezialisierte Wettbewerbsverbände abgemahnt
und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu € 50.000,00 belangt
werden.
Bei berufswidrigem Verhalten kann es zu Disziplinarverfahren vor der jeweils
zuständigen Ärztekammer kommen.
Informieren Sie sich deshalb bei einem Sachkundigen Juristen
bevor eine Werbekampagne gestartet wird.
Geprüft werden muss die Abgrenzung „erlaubte
sachliche Information“ – „berufswidrige
Werbung“ jeweils für den Einzelfall.
Die
vorgenannten Beiträge dienen der allgemeinen Information
und wurden nach bestem Wissen erstellt. Sie können
eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Sie stellen
keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aufgrund
der hier gegebenen allgemeinen Hinweise ist ausgeschlossen.
Diese wird nur bei individueller Beratung übernommen.
Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher
Genehmigung von Burkhard Goßens, Rechtsanwälte
Berlin, Ahornallee 10, 14050 Berlin.
Weiter Fachartikel von
Rechtsanwalt
Burkhard Goßens
Anwalt24.de
Sie benötigen Rechtsinformationen
Beratung und Coaching:
Gründung eines Altenheim,
Hospiz,
Krankenhaus, Apothekenrecht,
Arbeitsrecht, Arztrecht, Ausschreibungen der gesetzlichen
Krankenversicherungen, Ausschreibungen
der GKV für Hilfsmittel, Erbrecht und Erbrechtsgestaltung,
Europarecht, Gesundheitsrecht,
Heimrecht und Pflegerecht, Erstellen von Heimverträgen,
Heimvertragsrecht,Gesamtversorgungsverträge, ambulant
und stationär, rechtssichere Zusammenarbeit mit der
Heimaufsicht, Erstellen und Verhandeln von integrierten
Versorgungsmodellen, Kartellrecht und Europarecht im Gesundheitswesen,
Krankenversicherungsrecht
Widersprüche und Klagen
für Patienten und Leistungserbringer, Widerspruch
gegen Bescheid der Krankenkasse, Widerspruch gegen Bescheid
der Krankenversicherung, Krankenversicherungsrecht,
Krankenversicherungsrecht
Verhandlungen mit Krankenversicherungen
- Krankenkassen für Sanitätshäuser, Einkaufsgenossenschaften,
Medizinproduktehersteller, Hersteller, Bietergemeinschaften
(GbR), Beratung, Coaching, Seminare und Schulungen im Recht
der Ausschreibungen, dem Pflegerecht und Krankenversicherungsrecht,
Erlangung von Konzessionen im Gesundheitsmarkt, Rechte
der Leistungserbringer,
Medizinrecht
Medizin bzw. Medizinrecht für
Arzt und Ärzte, Medizinrecht für Patient und
Patienten, Medizinrecht für sonstige Heilberufe, Medizinrecht
für Zahnärzte und Dentallabore, Mietrecht und
Mietvertragsrecht, Gründung von MVZ´s (medizinische
Versorgungszentren), Begleitung von Nachprüfungsverfahren
bei Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenversicherungen,
VOL/A, VGV, VOF, Pflegerecht
im Pflegeheim, Verhandeln von Rabattverträgen, Verhandeln
von Rahmenverträgen, Rechte und Pflichten der Sanitätshaus
- Betreiber, Rechte von Senioren und Betroffenen, SGB V,
SGB VI, SGB IX und SGB XII, Sozialrecht, Sozialversicherungsrecht,
Gesundheitsreform,
Krankenversicherungsrecht
GKV-WSG, Sozialversicherungsrecht
und Beratung von Patienten (Ansprüche für Hilfsmittel,
Heilmittel, Krankenhausbehandlung, ambulante Behandlung,
ambulante Versorgung, Anspruch auf geeignete Begleitung,
Anspruch auf einen Platz im Hospiz und/oder umfassende
Palliativversorgung,
Anspruch auf einen freien Platz
im Pflegeheim, Anspruch auf Tagespflege und Grundversorgung,
Beratung von Sanitätshäusern in allen Belangen
insbesondere bei Ausschreibungen der gesetzlichen Krankenversicherungen,
Unternehmensberatung für Leistungsträger im Gesundheitsmarkt,
Überleitungsmanagement
und Datenschutz, Versorgungszentren in der Praxis, Ausschreibungen
und Vergabekammern, Vergabe- und Wettbewerbsrecht, Vergaberecht
in der Praxis, Vertragsverhandlungen mit gesetzlichen Krankenkassen
/ Krankenversicherungen, VVG und Versicherungsrecht,
europäisches Wettbewerbsrecht
für den Gesundheitsmarkt, Widerspruch und Klageverfahren
für den Patienten,
Kassenarztrecht, Zahnarztrecht
für Arzt und Patient, Zulassung von Leistungserbringern,
Zulassungsverfahren.
Ihre
Berater im Gesundheitswesen
bieten Praktiker - Seminare,
Inhouse-Seminare und Workshops in:
Baden-Württemberg,
Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart
Bayern, Garmisch-Partenkirchen,München,
Nürnberg, Schliersee
Berlin
Brandenburg, Bad-Saarow, Burg, Cottbus,
Potsdam, Werder
Bremen
Hamburg
Hessen, Frankfurt, Homberg-Ohm,
Kassel, Marburg, Wiesbaden
Mecklenburg-Vorpommern, Bansin, Schwerin,
Warnemünde
Niedersachsen, Hannover, Nienburg a. d.
Weser
Nordrhein-Westfalen, Bonn, Düsseldorf,
Essen, Köln
Rheinland-Pfalz, Koblenz, Mainz
Saarland, Saarbrücken
Sachsen, Dresden, Leipzig
Sachsen-Anhalt, Ilsenburg, Magdeburg
Schleswig-Holstein, Kiel, Lübeck,
Timmendorfer-Strand, Sylt
Thüringen, Erfurt, Zeulenroda
....gerne auch am Standort Ihrer Firma...oder
über das




Wir
freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme !

B
u r k h a r d . G o ß e
n s
R
e c h t s a n w ä l t e
Ahornallee 10 - 14050 Berlin
Tel.: 030 / 30 61 41 42
Fax: 030 / 30 61 41 43